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Män­gel­be­sei­ti­gung erfolg­los: Ver­jäh­rung bleibt gehemmt!

Anmer­kung zu: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 2 U 1306/14 BGH, Beschluss vom 31.05.2017, Az: VII ZR 210/15

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Vor dem Ein­zug des AG im März 1997 tre­ten an den erd­be­rühr­ten Außen­wän­den Feuch­te­schä­den auf. In einem Selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren stellt der Sach­ver­stän­di­ge fest, dass die Abdich­tung der Kel­ler­au­ßen­wän­de und die Drai­na­ge man­gel­haft aus­ge­führt sind. Der AN bie­tet an, eine Spe­zi­al­fir­ma zu beauf­tra­gen, die die Außen­wän­de mit Schlei­er­in­jek­tio­nen ver­sieht. Für den Fall, dass dies nicht zu einer end­gül­ti­gen Besei­ti­gung der Män­gel führt, erklärt sich der AN mit Schrei­ben vom 08.11.2001 bereit, die Außen­ab­dich­tung voll­stän­dig zu erneu­ern. Die benann­te Spe­zi­al­fir­ma führt in den Jah­ren 2002 bis 2007 meh­re­re Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­su­che durch. Die­se füh­ren nicht voll­stän­dig zum Erfolg. Im Jahr 2011 klagt der AG auf Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung. Der AN beruft sich auf Verjährung. 

Ohne Erfolg!

Ver­jäh­rung ist nicht ein­ge­tre­ten. Im Schrei­ben vom 08.11.2001 hat der AN die Män­gel­an­sprü­che aner­kannt. Im Anschluss dar­an blieb die Ver­jäh­rungs­frist gemäß der alten Rege­lung des § 239 Abs. 2 BGB bzw. nach der neu­en Rege­lung des § 203 BGB gehemmt. Ein per­sön­li­cher Kon­takt zwi­schen AG und AN bestand zwar ab dem Jahr 2002 nicht mehr. Ver­hand­lun­gen im Sin­ne des § 203 BGB sind jedoch auch Ver­hal­tens­wei­sen des Schuld­ners, die auf Nach­er­fül­lung abzie­len. Die sei­tens des AN ver­an­lass­ten Nach­bes­se­rungs­ver­su­che der Spe­zi­al­fir­ma führ­ten folg­lich zur wei­te­ren Hem­mung der Ver­jäh­rung. Da der AN zu kei­nem Zeit­punkt die Män­gel für erfolg­reich besei­tigt erklärt hat oder eine Fort­set­zung der Man­gel­be­sei­ti­gung ver­wei­gert hat, blieb die Ver­jäh­rung bis zur Kla­ge­er­he­bung gehemmt. 

Dem Unter­neh­mer ist daher anzu­ra­ten, dass für den Fall, dass er davon aus­geht, dass die Man­gel­be­sei­ti­gung erfolg­reich war oder er die Man­gel­be­sei­ti­gung nicht wei­ter fort­set­zen möch­te, er dies schrift­lich doku­men­tie­ren soll­te.  Der Unter­neh­mer trägt die Beweis­last dafür, dass der Lauf der Ver­jäh­rung ab einem gewis­sen Zeit­punkt nicht mehr gehemmt ist.