Keine Kündigung, kein Ersatz von Mangelbeseitigungskosten!

Anmerkung zu: OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.01.2017, Az. 4 U 4/15

Der AN soll Estricharbeiten erbringen. Die VOB/B sind in das Vertragsverhältnis einbezogen. Es treten Mängel auf und der AG fordert den AN unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf, ohne allerdings die Kündigung anzudrohen. Nachdem der AN mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät, lässt der AG die Mängel beseitigen, ohne den Vertrag zu kündigen. Anschließend verklagt der AG den AN auf Schadenersatz. Nach Aufrechnung gegen eine Restforderung des AN verlangt der AG noch rund 65.000,00 €, wovon das Landgericht rund 37.000,00 € zuspricht. Beide Parteien gehen in Berufung. Zur Berufungsverhandlung erscheint keine der Parteien. Mit dem Architekten vergleicht sich der AG und erklärt Erledigung zur Hauptsache. Das OLG muss daher noch über die Kosten entscheiden und meint, dass der Verfahrensausgang ungewiss gewesen sei und legt deshalb dem AG und dem AN die Kosten je zur Hälfte auf.

Der Verfahrensausgang, so das OLG, sei von der Klärung einer schwierigen Rechtsfrage abhängig.

Die Entscheidung ist falsch!

Die Kostenentscheidung hätte zu Lasten des AG ausfallen müssen. Im Vertragsstadium richten sich Mängelansprüche ausschließlich nach § 4 Abs. 7 VOB/B. § 13 VOB/B ist im Stadium vor Abnahme nicht anwendbar. Da der AG die Mängel beseitigt hat, ohne vorher den Vertrag mit dem AN zu kündigen, hat er (eindeutig) keinen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.