Kei­ne Kün­di­gung, kein Ersatz von Mangelbeseitigungskosten!

Anmer­kung zu: OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 12.01.2017, Az. 4 U 4/15

Der AN soll Est­rich­ar­bei­ten erbrin­gen. Die VOB/B sind in das Ver­trags­ver­hält­nis ein­be­zo­gen. Es tre­ten Män­gel auf und der AG for­dert den AN unter Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf, ohne aller­dings die Kün­di­gung anzu­dro­hen. Nach­dem der AN mit der Man­gel­be­sei­ti­gung in Ver­zug gerät, lässt der AG die Män­gel besei­ti­gen, ohne den Ver­trag zu kün­di­gen. Anschlie­ßend ver­klagt der AG den AN auf Scha­den­er­satz. Nach Auf­rech­nung gegen eine Rest­for­de­rung des AN ver­langt der AG noch rund 65.000,00 €, wovon das Land­ge­richt rund 37.000,00 € zuspricht. Bei­de Par­tei­en gehen in Beru­fung. Zur Beru­fungs­ver­hand­lung erscheint kei­ne der Par­tei­en. Mit dem Archi­tek­ten ver­gleicht sich der AG und erklärt Erle­di­gung zur Haupt­sa­che. Das OLG muss daher noch über die Kos­ten ent­schei­den und meint, dass der Ver­fah­rens­aus­gang unge­wiss gewe­sen sei und legt des­halb dem AG und dem AN die Kos­ten je zur Hälf­te auf.

Der Ver­fah­rens­aus­gang, so das OLG, sei von der Klä­rung einer schwie­ri­gen Rechts­fra­ge abhängig.

Die Ent­schei­dung ist falsch!

Die Kos­ten­ent­schei­dung hät­te zu Las­ten des AG aus­fal­len müs­sen. Im Ver­trags­sta­di­um rich­ten sich Män­gel­an­sprü­che aus­schließ­lich nach § 4 Abs. 7 VOB/B. § 13 VOB/B ist im Sta­di­um vor Abnah­me nicht anwend­bar. Da der AG die Män­gel besei­tigt hat, ohne vor­her den Ver­trag mit dem AN zu kün­di­gen, hat er (ein­deu­tig) kei­nen Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.