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Objekt­be­treu­ung nicht durch­ge­führt: Haf­tung bei erkenn­ba­ren Mängeln

Anmer­kung zu: OLG Braun­schweig, Urteil vom 29.12.2016, Az. 8 U 2/16

Ein Archi­tekt wird von einer Kom­mu­ne mit der Pla­nung, Über­wa­chung und Objekt­be­treu­ung eines Gebäu­des beauftragt. 

Eine Objekt­be­ge­hung vor Ablauf der Män­gel­ver­jäh­rungs­frist gegen­über den Bau­hand­wer­kern, die 2008 erfor­der­lich gewe­sen wäre, führt der Archi­tekt nicht durch. 

2013 zeigt sich, dass die Dampf­brem­se im Dach feh­ler­haft aus­ge­führt wor­den ist. 

Der Scha­den beläuft sich auf 240.000,00 €, den die Kom­mu­ne gericht­lich gel­tend macht.

Ohne Erfolg!

Die nicht ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führ­te Objekt­be­treu­ung ist für den Scha­den nicht kau­sal gewor­den. Der Man­gel an der Dampf­brem­se war ohne Bau­tei­l­öff­nung vor 2013 nicht von außen erkenn­bar. Zu genaue­ren Unter­su­chun­gen ist ein Archi­tekt nur ver­pflich­tet, wenn Anhalts­punk­te für Män­gel vor­han­den sind. Der Archi­tekt ist nach den Grund­sät­zen der Sekun­där­haf­tung ver­pflich­tet, nach dem Auf­tre­ten von Bau­män­geln den Ursa­chen ohne Rück­sicht auf eine eige­ne Haf­tung nach­zu­ge­hen und dem Bau­herrn recht­zei­tig ein zutref­fen­des Bild von den Mög­lich­kei­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung zu ver­schaf­fen. Dabei hat der Archi­tekt den Bau­herrn auch auf die Mög­lich­keit eines Anspru­ches gegen ihn selbst aus­drück­lich hin­zu­wei­sen. Tut er dies nicht, haf­tet er nach den Grund­sät­zen der Sekun­där­haf­tung mit der Fol­ge, dass er sich auf die Ver­jäh­rung der gegen ihn gerich­te­ten Män­gel­an­sprü­che nicht beru­fen kann. Die Grund­sät­ze der Sekun­där­haf­tung sind jedoch vor­lie­gend nicht anwend­bar, da der Man­gel zu dem Zeit­punkt, als die Objekt­be­ge­hung hät­te durch­ge­führt wer­den müs­sen, nicht erkenn­bar war.