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Erst, wenn der Unter­neh­mer für alle mög­li­chen Män­gel­ur­sa­chen ver­ant­wort­lich ist, haf­tet er!

Anmer­kung zu: Urteil OLG Düs­sel­dorf vom 29.07.2016, Az: 22 U 24/16

Ein Mie­ter von Geschäfts­räu­men (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der War­tung der Hei­zungs- und Lüf­tungs­an­la­ge. Ein ein­ge­fro­re­nes Heiz­re­gis­ter ver­ur­sacht in zwei Win­tern erheb­li­che Schä­den und Betriebs­un­ter­bre­chun­gen. Die Ursa­che ist strei­tig. Der AG meint, der AN habe bei sei­nen War­tungs­ar­bei­ten über­se­hen, dass der Frost­schutz­reg­ler falsch ein­ge­stellt gewe­sen sei. Der AN wen­det ein, dies kön­ne der AG nicht bewei­sen. Dar­über hin­aus sei die gan­ze Anla­ge falsch kon­stru­iert. Der AG ver­klagt den AN auf Schadenersatz.

Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab. Der AG hät­te die Scha­dens­ur­sa­chen nicht bewiesen.

Auf die Beru­fung des AG hob das OLG das Urteil auf und ver­wies es zur Klä­rung der Scha­dens­ur­sa­che an das LG zurück. Das LG hat­te die Beweis­last ver­kannt. Grund­satz ist, dass jeder Geschä­dig­te bewei­sen muss, dass er durch eine frem­de Pflicht­ver­let­zung geschä­digt wur­de. Die­ser Grund­satz wird ein­ge­schränkt, wenn der Ver­trags­part­ner als Ver­trags­soll das rei­bungs­lo­se Funk­tio­nie­ren einer tech­ni­schen Anla­ge zu gewäh­ren hat.

Wer die­ses Ver­trags­soll schul­det, muss sich ent­las­ten, wenn ein Scha­den ein­tritt, wel­cher durch eine ord­nungs­ge­mä­ße Ver­trags­er­fül­lung hät­te ver­hin­dert wer­den kön­nen. Dies gilt für die Pro­ble­ma­tik der Ein­stel­lung des Frostschutzreglers.

Maß­geb­lich war dann aber noch die Ein­wen­dung des AG, dass die Anla­ge feh­ler­haft kon­stru­iert sei. Der Scha­den konn­te mit­hin auch auf die­ser Ursa­che beru­hen. Der AN haf­tet mit­hin erst dann, wenn der AG ihm nach­ge­wie­sen hat, dass er zumin­dest mit ursäch­lich auch für eine feh­ler­haf­te Kon­struk­ti­on haftet.

Daher war der Sach­ver­halt an das LG zurück­zu­ver­wei­sen. Das LG muss klä­ren, ob die Hava­rien (auch) auf einem Kon­struk­ti­ons­feh­ler beruhen.