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Erst, wenn der Unternehmer für alle möglichen Mängelursachen verantwortlich ist, haftet er!

Anmerkung zu: Urteil OLG Düsseldorf vom 29.07.2016, Az: 22 U 24/16

Ein Mieter von Geschäftsräumen (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Wartung der Heizungs- und Lüftungsanlage. Ein eingefrorenes Heizregister verursacht in zwei Wintern erhebliche Schäden und Betriebsunterbrechungen. Die Ursache ist streitig. Der AG meint, der AN habe bei seinen Wartungsarbeiten übersehen, dass der Frostschutzregler falsch eingestellt gewesen sei. Der AN wendet ein, dies könne der AG nicht beweisen. Darüber hinaus sei die ganze Anlage falsch konstruiert. Der AG verklagt den AN auf Schadenersatz.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der AG hätte die Schadensursachen nicht bewiesen.

Auf die Berufung des AG hob das OLG das Urteil auf und verwies es zur Klärung der Schadensursache an das LG zurück. Das LG hatte die Beweislast verkannt. Grundsatz ist, dass jeder Geschädigte beweisen muss, dass er durch eine fremde Pflichtverletzung geschädigt wurde. Dieser Grundsatz wird eingeschränkt, wenn der Vertragspartner als Vertragssoll das reibungslose Funktionieren einer technischen Anlage zu gewähren hat.

Wer dieses Vertragssoll schuldet, muss sich entlasten, wenn ein Schaden eintritt, welcher durch eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung hätte verhindert werden können. Dies gilt für die Problematik der Einstellung des Frostschutzreglers.

Maßgeblich war dann aber noch die Einwendung des AG, dass die Anlage fehlerhaft konstruiert sei. Der Schaden konnte mithin auch auf dieser Ursache beruhen. Der AN haftet mithin erst dann, wenn der AG ihm nachgewiesen hat, dass er zumindest mit ursächlich auch für eine fehlerhafte Konstruktion haftet.

Daher war der Sachverhalt an das LG zurückzuverweisen. Das LG muss klären, ob die Havarien (auch) auf einem Konstruktionsfehler beruhen.