Objektplaner muss Standsicherheitsnachweis prüfen!

Anmerkung zu: OLG Naumburg vom 21.03.2012, 5 U 226/11

Der Architekt (A) plant auf der Grundlage eines durch den von ihm beauftragten Tragwerksplaner erstellten Standsicherheitsnachweises einen Tankplatz, der 40 t schwere Lkw aushalten muss. Nach Fertigstellung treten großflächige Risse auf. Der Auftraggeber (AG) nimmt den A auf Sanierungskosten in Höhe von 74.000,00 € in Anspruch. A beruft sich auf schadensursächliche Fehler des Standsicherheits-nachweises. Dieser habe unter mehreren groben und offensichtlichen Fehlern gelitten.

Der A wird in voller Höhe zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Seine Planung ist mangelhaft, da der Platz den vereinbarten Lasten nicht standhält. Er kann sich auf die statischen Berechnungen des von ihm beauftragten Tragwerksplaners nur verlassen, wenn dieser allein über die besonderen Fachkenntnisse verfüge. Es sei für bestimmte Bereiche oder Gewerke ein Sonderfachmann beauftragt, habe der A die Leistungen des anderen im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse zu prüfen. Die von A im Prozess selbst vorgetragenen groben Mängel hätten dem Objektplaner nicht verborgen bleiben dürfen.

Hinweis:
Der Objektplaner muss sich regelmäßig das Verschulden des Tragwerksplaners als Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber zurechnen lassen.