Objekt­pla­ner muss Stand­si­cher­heits­nach­weis prüfen!

Anmer­kung zu: OLG Naum­burg vom 21.03.2012, 5 U 226/11

Der Archi­tekt (A) plant auf der Grund­la­ge eines durch den von ihm beauf­trag­ten Trag­werks­pla­ner erstell­ten Stand­si­cher­heits­nach­wei­ses einen Tank­platz, der 40 t schwe­re Lkw aus­hal­ten muss. Nach Fer­tig­stel­lung tre­ten groß­flä­chi­ge Ris­se auf. Der Auf­trag­ge­ber (AG) nimmt den A auf Sanie­rungs­kos­ten in Höhe von 74.000,00 € in Anspruch. A beruft sich auf scha­densur­säch­li­che Feh­ler des Stand­si­cher­heits-nach­wei­ses. Die­ser habe unter meh­re­ren gro­ben und offen­sicht­li­chen Feh­lern gelitten.

Der A wird in vol­ler Höhe zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Sei­ne Pla­nung ist man­gel­haft, da der Platz den ver­ein­bar­ten Las­ten nicht stand­hält. Er kann sich auf die sta­ti­schen Berech­nun­gen des von ihm beauf­trag­ten Trag­werks­pla­ners nur ver­las­sen, wenn die­ser allein über die beson­de­ren Fach­kennt­nis­se ver­fü­ge. Es sei für bestimm­te Berei­che oder Gewer­ke ein Son­der­fach­mann beauf­tragt, habe der A die Leis­tun­gen des ande­ren im Rah­men der von ihm zu erwar­ten­den Kennt­nis­se zu prü­fen. Die von A im Pro­zess selbst vor­ge­tra­ge­nen gro­ben Män­gel hät­ten dem Objekt­pla­ner nicht ver­bor­gen blei­ben dürfen.

Hin­weis:
Der Objekt­pla­ner muss sich regel­mä­ßig das Ver­schul­den des Trag­werks­pla­ners als Erfül­lungs­ge­hil­fen gegen­über dem Auf­trag­ge­ber zurech­nen lassen.