Unfallschutz: Auftraggeber nicht verantwortlich

Anmerkung zu: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2012, Az: 10 U 192/12

Der GU schloss mit dem AN einen Rahmenvertrag über die Installation von Photo-voltaikanlagen. Der AN erteilte daraufhin dem NU den Auftrag zur Installation entsprechender Anlagen auf dem Gebäude des Eigentümers. Bei Ausführung der Leistungen bricht der NU durch ein Dachelement und verletzt sich schwer. Er nimmt den GU in Anspruch und meint, dieser hätte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Absturzsicherungen anzubringen gehabt.

Ohne Erfolg!

Das Gericht meint, dass der GU gegenüber dem NU nicht verkehrssicherungs-pflichtig gewesen ist. Eine solche Pflicht ergäbe sich nicht aus seiner Stellung als GU und auch nicht aus dem Nachunternehmerauftrag. Soweit es um die Sicherheit der beauftragten Arbeiten gehe, sei allein der fachkundige Nachunternehmer verantwortlich. Verkehrssicherungspflichten folgen aus der Eröffnung von Gefahrenquellen oder der Sachherrschaft über eine Gefahren-quelle. Soweit aber der NU Arbeiten auf dem Dach zu erbringen habe, habe dieser die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle gehabt.

Hinweis:
Für die Baustellensicherheit ist der Nachunternehmer als der die Gefahr Eröffnende verantwortlich. Allerdings bleibt ein GU verpflichtet, die Arbeiten des NU jedenfalls zu überwachen und diese gegebenenfalls zu stoppen. Selbst der Bauherr kann noch zum persönlichen Eingreifen verpflichtet sein, wenn er besondere Ge-fahren erkannt und die Gefahrenquellen durch eigene Anweisungen hätte abstellen können. Auch der bauüberwachende Architekt kann haften, wenn ihm An-haltspunkte dafür vorliegen, dass ein Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist. Greift er ins Baugeschehen ein und schafft damit erst die Gefahrenquelle, ist er sogar primär verkehrssicherungspflichtig.