Unfall­schutz: Auf­trag­ge­ber nicht verantwortlich

Anmer­kung zu: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2012, Az: 10 U 192/12

Der GU schloss mit dem AN einen Rah­men­ver­trag über die Instal­la­ti­on von Pho­to-vol­ta­ik­an­la­gen. Der AN erteil­te dar­auf­hin dem NU den Auf­trag zur Instal­la­ti­on ent­spre­chen­der Anla­gen auf dem Gebäu­de des Eigen­tü­mers. Bei Aus­füh­rung der Leis­tun­gen bricht der NU durch ein Dach­ele­ment und ver­letzt sich schwer. Er nimmt den GU in Anspruch und meint, die­ser hät­te im Rah­men der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht Absturz­si­che­run­gen anzu­brin­gen gehabt.

Ohne Erfolg!

Das Gericht meint, dass der GU gegen­über dem NU nicht ver­kehrs­si­che­rungs-pflich­tig gewe­sen ist. Eine sol­che Pflicht ergä­be sich nicht aus sei­ner Stel­lung als GU und auch nicht aus dem Nach­un­ter­neh­me­r­auf­trag. Soweit es um die Sicher­heit der beauf­trag­ten Arbei­ten gehe, sei allein der fach­kun­di­ge Nach­un­ter­neh­mer ver­ant­wort­lich. Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten fol­gen aus der Eröff­nung von Gefah­ren­quel­len oder der Sach­herr­schaft über eine Gefah­ren-quel­le. Soweit aber der NU Arbei­ten auf dem Dach zu erbrin­gen habe, habe die­ser die tat­säch­li­che Herr­schaft über das Bau­ge­sche­hen und die Bau­stel­le gehabt.

Hin­weis:
Für die Bau­stel­len­si­cher­heit ist der Nach­un­ter­neh­mer als der die Gefahr Eröff­nen­de ver­ant­wort­lich. Aller­dings bleibt ein GU ver­pflich­tet, die Arbei­ten des NU jeden­falls zu über­wa­chen und die­se gege­be­nen­falls zu stop­pen. Selbst der Bau­herr kann noch zum per­sön­li­chen Ein­grei­fen ver­pflich­tet sein, wenn er beson­de­re Ge-fah­ren erkannt und die Gefah­ren­quel­len durch eige­ne Anwei­sun­gen hät­te abstel­len kön­nen. Auch der bau­über­wa­chen­de Archi­tekt kann haf­ten, wenn ihm An-halts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass ein Unter­neh­mer nicht genü­gend sach­kun­dig oder zuver­läs­sig ist. Greift er ins Bau­ge­sche­hen ein und schafft damit erst die Gefah­ren­quel­le, ist er sogar pri­mär verkehrssicherungspflichtig.