30jährige Haftung des Bauträgers bei Abweichung von Baugenehmigung

Anmerkung zu: OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 19 U 79/12

Im Jahr 1984 errichtete der Bauträger (B) eine Wohnanlage. Abweichend von der Baugenehmigung wurden die Abstellräume den Wohnungen zugewiesen. Dies führte dazu, dass die Dachgeschossräume entgegen den Vorschriften der Landesbauordnung nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügten. Diese Abweichung von der Baugenehmigung wird erst am 09.04.2008 festgestellt. Die Eigentümergemeinschaft verlangt von B Schadensersatz in Höhe des Betrages, den die erforderlichen Umbaumaßnahmen gekostet haben. B erhebt die Einrede der Verjährung.

Ohne Erfolg!

B wird antragsgemäß auf Schadensersatz verurteilt. Die von der Baugenehmigung abweichende Zuordnung der Abstellräume zu den Wohnungen führt dazu, dass Wohneigentum baurechtswidrig veräußert wurde. Dies stellt eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung dar. Danach müssen Aufenthaltsräume im Dachgeschoss über einen zweiten Rettungsweg verfügen. Die in nahezu allen Landesbauordnungen vorhandene Regelung stellt ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Schadensersatzansprüche waren noch nicht verjährt.

Hinweis:
Auch nach neuem Recht haftet ein Bauträger/Bauunternehmer bis zu 30 Jahre für wissentliche Abweichungen von der Baugenehmigung. Dabei wird gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf das schadenauslösende Ereignis bzw. die Pflichtverletzung oder die Begehung der Handlung abgestellt.