30jährige Haf­tung des Bau­trä­gers bei Abwei­chung von Baugenehmigung

Anmer­kung zu: OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2012, Az. 19 U 79/12

Im Jahr 1984 errich­te­te der Bau­trä­ger (B) eine Wohn­an­la­ge. Abwei­chend von der Bau­ge­neh­mi­gung wur­den die Abstell­räu­me den Woh­nun­gen zuge­wie­sen. Dies führ­te dazu, dass die Dach­ge­schoss­räu­me ent­ge­gen den Vor­schrif­ten der Lan­des­bau­ord­nung nicht über einen zwei­ten Ret­tungs­weg ver­füg­ten. Die­se Abwei­chung von der Bau­ge­neh­mi­gung wird erst am 09.04.2008 fest­ge­stellt. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­langt von B Scha­dens­er­satz in Höhe des Betra­ges, den die erfor­der­li­chen Umbau­maß­nah­men gekos­tet haben. B erhebt die Ein­re­de der Verjährung.

Ohne Erfolg!

B wird antrags­ge­mäß auf Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Die von der Bau­ge­neh­mi­gung abwei­chen­de Zuord­nung der Abstell­räu­me zu den Woh­nun­gen führt dazu, dass Wohn­ei­gen­tum bau­rechts­wid­rig ver­äu­ßert wur­de. Dies stellt eine uner­laub­te Hand­lung im Sin­ne von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten der Lan­des­bau­ord­nung dar. Danach müs­sen Auf­ent­halts­räu­me im Dach­ge­schoss über einen zwei­ten Ret­tungs­weg ver­fü­gen. Die in nahe­zu allen Lan­des­bau­ord­nun­gen vor­han­de­ne Rege­lung stellt ein Schutz­ge­setz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che waren noch nicht verjährt.

Hin­weis:
Auch nach neu­em Recht haf­tet ein Bauträger/Bauunternehmer bis zu 30 Jah­re für wis­sent­li­che Abwei­chun­gen von der Bau­ge­neh­mi­gung. Dabei wird gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf das scha­den­aus­lö­sen­de Ereig­nis bzw. die Pflicht­ver­let­zung oder die Bege­hung der Hand­lung abgestellt.