Architekt muss Vertragsabschluss beweisen

Anmerkung zu: OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.05.2012, Az: 8 U 188/11

Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für ein Bauvorhaben, das später nicht realisiert wird, weil sich für die geplanten Häuser keine Käufer finden lassen. Der vom Architekten in Anspruch genommene Auftraggeber wendet gegen die Ho-norarforderung ein, der Architektenvertrag habe unter der aufschiebenden Be-dingungen der Realisierung des Bauvorhabens gestanden. Nach Auffassung des Architekten handelt sich hingegen bei der Vertragsvereinbarung, „dass es zu einem Verkauf bzw. Bau kommt“, um eine bloße Fälligkeitsabrede.

Die Klage des Architekten hat keinen Erfolg!

Das OLG meint, der Architekt habe, obwohl er beweisbelastet ist, nicht nachwei-sen können, dass die Vergütung seiner Leistung ohne jede Einschränkung erfolgen sollte. Bei der Auslegung der Vertragsvereinbarung hat das Gericht auf die objektive Interessenlage der Parteien abgestellt. Nur bei einer Realisierung des Bauvorhabens sei der Auftraggeber auch in der Lage gewesen, die Architekten-leistungen zu bezahlen.

Hinweis:
Beweisbelastet für den Vertragsabschluss ist immer der Architekt. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann nicht zwingend der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Gleiches gilt für die Verwertung der Architekten-leistung. Besonders bei Abreden, dass erst bei Realisierung des Bauvorhabens gezahlt werden solle, ist Vorsicht geboten. Der Architekt übernimmt hier ein außerhalb seines Einflussbereiches liegendes Risiko.