Archi­tekt muss Ver­trags­ab­schluss beweisen

Anmer­kung zu: OLG Braun­schweig, Beschluss vom 24.05.2012, Az: 8 U 188/11

Ein Archi­tekt erbringt Pla­nungs­leis­tun­gen für ein Bau­vor­ha­ben, das spä­ter nicht rea­li­siert wird, weil sich für die geplan­ten Häu­ser kei­ne Käu­fer fin­den las­sen. Der vom Archi­tek­ten in Anspruch genom­me­ne Auf­trag­ge­ber wen­det gegen die Ho-norar­for­de­rung ein, der Archi­tek­ten­ver­trag habe unter der auf­schie­ben­den Be-din­gun­gen der Rea­li­sie­rung des Bau­vor­ha­bens gestan­den. Nach Auf­fas­sung des Archi­tek­ten han­delt sich hin­ge­gen bei der Ver­trags­ver­ein­ba­rung, “dass es zu einem Ver­kauf bzw. Bau kommt”, um eine blo­ße Fälligkeitsabrede.

Die Kla­ge des Archi­tek­ten hat kei­nen Erfolg!

Das OLG meint, der Archi­tekt habe, obwohl er beweis­be­las­tet ist, nicht nach­wei-sen kön­nen, dass die Ver­gü­tung sei­ner Leis­tung ohne jede Ein­schrän­kung erfol­gen soll­te. Bei der Aus­le­gung der Ver­trags­ver­ein­ba­rung hat das Gericht auf die objek­ti­ve Inter­es­sen­la­ge der Par­tei­en abge­stellt. Nur bei einer Rea­li­sie­rung des Bau­vor­ha­bens sei der Auf­trag­ge­ber auch in der Lage gewe­sen, die Archi­tek­ten-leis­tun­gen zu bezahlen.

Hin­weis:
Beweis­be­las­tet für den Ver­trags­ab­schluss ist immer der Archi­tekt. Aus dem Tätig­wer­den des Archi­tek­ten allein kann nicht zwin­gend der Abschluss eines Ver­tra­ges her­ge­lei­tet wer­den. Glei­ches gilt für die Ver­wer­tung der Archi­tek­ten-leis­tung. Beson­ders bei Abre­den, dass erst bei Rea­li­sie­rung des Bau­vor­ha­bens gezahlt wer­den sol­le, ist Vor­sicht gebo­ten. Der Archi­tekt über­nimmt hier ein außer­halb sei­nes Ein­fluss­be­rei­ches lie­gen­des Risiko.