Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 – 4 U 26/12

Der Bauherr beauftragt den AN mit der Erbringung von Rohbauarbeiten einschließlich Abdichtungsarbeiten für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Bereits vor Abnahme der Bauleistungen werden Mängel an den Abdichtungs-arbeiten festgestellt.

Der AN lehnt die Haftung für die Mängel mit der Begründung ab, er habe sich bei der Ausführung der Abdichtungsarbeiten an die im LV vorgegebene Ausführung gehalten. Sein Werk sei also mangelfrei.

Der Einwand des AN ist unbeachtlich.

Das Gericht stellt fest, dass der AN aus diversen Umständen hätte schlussfolgern müssen, dass nicht nur eine Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser, sondern eine Abdichtung gegen aufstauendes Sickerwasser erforderlich ist. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, den Bauherrn auf seine Bedenken hinsichtlich der im LV vorgegebenen Ausführung hinzuweisen. Zumindest habe er die Pflicht gehabt, auf den Widerspruch zwischen LV und Planung hinzuweisen und Klärung zu verlangen.

Diese Prüfungs- und Hinweispflicht besteht auch dann, wenn ein Fachingenieur oder Architekt die Leistung geplant und ausgeschrieben hat.

Hinweis:

Die Fachkunde der planenden Fachingenieure oder Architekten entlastet den AN nicht. Er ist trotzdem gehalten, die ihm vorliegende Planung und die Leistungsverzeichnisse bzw. Ausführungsvorgaben dahingehend zu überprüfen, ob damit der ihm bekannte werkvertraglich geschuldete Erfolg auch erreicht werden kann. Er muss grundsätzlich auf Bedenken hinweisen. Es besteht ansonsten die Gefahr, trotz Ausführung nach den Vorgaben des LV einen Mangel zu produzieren und hierfür zu haften.

 

Anmerkung zu: OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az: 4 U 140/14

Der AG erwirbt 2009 eine gebrauchte Wohnimmobilie und beauftragt mit der Sanierung des Daches einen Architekten sowie mit Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten einen Handwerksbetrieb.

Keiner der Beteiligten erkennt den fortgeschrittenen Befall des Dachstuhls mit Holzwurm. Nach Abschluss der Sanierung stellt ein Gutachter fest, dass die Standsicherheit des Daches gefährdet ist. Der AG verlangt vom Handwerker (AN) 52.000,00 € Kostenvorschuss. Der AN wendet zutreffend ein, er habe alle ihm vom Architekten vorgegebenen und nach Vertrag geschuldeten Leistungen erbracht. Der Holzwurmbefall sei nicht erkennbar gewesen.

Der AN wird zu einem Drittel Haftung verurteilt. Das OLG begründet ausführlich, dass ein Handwerksbetrieb nicht bloß die Abarbeitung der Leistungsvorgaben des AG oder Architekten schuldet, sondern die „Funktion“ des Werkes. Das beinhaltet vorliegend auch die Standsicherheit des Daches. Da diese nicht gegeben ist, ist das Werk des Handwerkers mangelhaft. Seine haftungsbefreiende Prüf- und Hinweispflicht hat der AN nicht erfüllt. Den Schädlingsbefall hätte der Handwerker ohne weiteres erkennen können. Entlastend für den AN wirkt nur das Planungsverschulden des Architekten, welches sich der Bauherr zu 2/3 anrechnen lassen muss.

 

Anmerkung zu: OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013, Az: 3 U 127/12 – BGH, Beschluss vom 16.12.2015, Az: VII ZR 125/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) lässt auf Studentenwohnheimen Photovoltaik-anlagen planen und errichten. Er schließt Stromeinspeiseverträge ab. Aufgrund einer vermeidbaren  Verschattung wird jedoch nicht die maximale Stromausbeute erzielt. Der AG verklagt den AN, die Firma, die die PV-Anlagen errichtet hat, auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg!

Das OLG Bamberg weist die Klage ab. Den AN traf keine Pflicht zur Mitteilung von Bedenken. Zwar bestehen für einen Werkunternehmer Aufklärungs- und Bera-tungspflichten. Diese sind aber nicht uferlos. Letztlich kommt es darauf an, ob der AN über einen Wissensvorsprung in Bezug auf Risiken verfügt, die der AG aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde nicht allein erkennen kann. Soweit jedoch auf Seiten des AG Sonderfachleute eingeschaltet sind, ist davon auszugehen, dass der AG durch diese umfassend aufgeklärt wird. Der Werkunternehmer ist deshalb nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht wiederum nur, wenn – wie das OLG Bamberg wörtlich ausführt – „ein Fehler ins Auge springt.“.

Hinweis:

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings sind gerade in diesem Bereich der Mitteilung von Bedenken Einzelfallentscheidungen zu treffen. Von entscheidender Bedeutung dürfte vorliegend der Umstand gewesen sein, dass der ausführenden Firma keinerlei maßgebliche Umstände bekannt waren. Die Verschattung war der ausführenden Firma während der Errichtung aufgefallen. Allerdings war ihr nicht bekannt, in welchem Zeitraum sich nach Vorstellung des AG die Anlage amortisieren sollte.

Wäre ihr dies bekannt gewesen, müsste über die Entscheidung neu nachgedacht werden.

 

Anmerkung zu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2015, Az. 6 U 174/14

Der Kläger führt einen Installateurbetrieb und ist im Installateurverzeichnis der Beklagten eingetragen. Die Beklagte ist Trägerin der öffentlichen Wasserver-sorgung. Der Kläger ist der Auffassung, schadhafte Trinkwasserleitungen können mittels Epoxidharz saniert werden und dies entspreche den anerkannten Regeln der Technik. Die Beklagte forderte den Kläger auf, eine entsprechende Sanierung zu unterlassen. Der Kläger klagt auf Feststellung, dass er im Versorgungsgebiet der Beklagten das Sanierungsverfahren mit Epoxidharz einsetzen kann. Mit Erfolg?

Nein!

Der Kläger schuldet sämtliche Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik. Dies sind diejenigen Prinzipien und Lösungen, die sich in der Praxis erprobt und bewährt haben und die sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Sie müssen somit in Theorie und Praxis anerkannt sein. Dies liege aufgrund des fachlichen Dissenses bei der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eben gerade nicht vor.

Hinweis:

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

DIN-Normen, VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen oder sonstige Handwerksregeln können anerkannte Regeln der Technik darstellen, aber auch hinter diesen zurückbleiben.
Bestehen solche technischen Normen, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die anerkannten Regeln der Technik darin zutreffend wiedergegeben werden. Allerdings gehen die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Einzelfällen auch über die etwa in DIN-Normen festgelegten Grenzen hinaus, so z.B. im Bereich des Schallschutzes. Jeder Unternehmer schuldet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als qualitatives Mindestmaß. Oftmals wird nicht berücksichtigt, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik erst dann vorliegen, wenn sie sich in der Praxis erprobt und bewährt haben. Dies kann meist erst von Werkstoffen oder Herstellungsverfahren behauptet werden, die über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgreich eingesetzt wurden.

 

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2015, Az: 11 U 102/12

Bei nahezu sämtlichen Bauvorhaben werden Leistungen nach Beginn geändert oder zusätzliche Leistungen angeordnet. Meist verlangt der Auftraggeber (AG) vom ausführenden Unternehmen die Vorlage eines sog. „Nachtragsangebotes“. Auf dessen Grundlage soll dann die Entscheidung über die Beauftragung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen erfolgen. Der Auftragnehmer (AN) hat in diesem Fall Kosten. In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall musste der AN ein Leistungsverzeichnis erstellen. Für dieses rechnete er gegenüber dem AG 613,00 € ab. Dieser verweigerte die Zahlung. Der AN erhob Klage.

Ohne Erfolg!

Eine vertragliche Vereinbarung, auf die der AN seine Forderung hätte stützen können, war nicht festzustellen. Aus § 632 Abs. 3 BGB folgt, dass die Kosten für die Erstellung eines Angebotes und die hierfür notwendigen Vorarbeiten regelmäßig dem AN zur Last fallen. Dies gilt entsprechend einhelliger Auffassung auch für Nachtragsangebote im Rahmen einer bereits bestehenden bauvertraglichen Beziehung.

Hinweis:

Im entschiedenen Fall bestand für die Kosten im Rahmen der Erstellung des Nachtragsangebotes keine Rechtsgrundlage. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Es ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Liegt z.B. dem Bauvorhaben ein ausführliches – vom Architekten des Bauherrn erstelltes – Leistungsverzeichnis zugrunde, kann der AN bei Anordnung von Zusatz-leistungen oder Anordnung geänderter Leistungen vom AG verlangen, dass ihm der Bauherr über seinen Architekten ein notwendiges Leistungsverzeichnis kosten-los zur Verfügung stellt. Aufgabe des AN ist es dann allerdings, dies zu verpreisen. Die Verpreisung löst keine Vergütung aus.

Verlangt der Bauherr vom AN jedoch, Zeichnungen, Berechnungen oder Unter-lagen zu erstellen, die er nach dem Vertrag nicht zu beschaffen hat, so ist an § 2 Abs. 9 VOB/B als Anspruchsgrundlage für eine besondere Vergütung zu denken.

Diesen Anspruch sollte der AN dem AG jedoch, bevor er mit der Nachtrags-kalkulation beginnt, vorher ankündigen.

 

Anmerkung zu: OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 209/15

Der AN war zur schlüsselfertigen Erstellung eines Shoppingcenters mit Parkhaus verpflichtet. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre und die Abnahme erfolgte am 10.03.2008.

Der AG verlangt nun Kostenvorschuss für Mangelbeseitigung in Höhe von 100.000,00 €. Das LG weist die Klage wegen Verjährung ab. Bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 28.10.2013 sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Es liege auch keine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Mangelbeseitigung vor. Die E-Mail des AN vom 20.08.2012 stellte kein schriftliches Mangelbeseitigungsverlangen im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B dar.

Hiergegen wendet sich der AG mit seiner Berufung.

Ohne Erfolg!

Das OLG ist der Meinung, eine Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B sei nicht eingetreten. Nach dieser Bestimmung verjähren Mängel, die gerügt werden, erst in zwei Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mangelbeseitigung (Quasiunterbrechung). Der AG habe nicht bewiesen, dass eine unterschriebene Mängelrüge zugegangen sei. Die E-Mail erfülle nicht das Schriftformerfordernis, da hierfür gem. § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich ist. Auch wenn diese Form nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden könne, genüge die E-Mail diesen Anforderungen nicht. Sie sei unstreitig nicht unterschrieben worden und habe keine elektronische Signatur.

Hinweis:

Die Entscheidung des OLG Jena ist problematisch. Gem. § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung. Dazu reicht eine E-Mail. Außerdem ist die Kommunikation per E-Mail im Baugeschehen üblich, sodass sich die Beteiligten möglicherweise konkludent auf diese Form der schriftlichen Kommunikation geeinigt haben.

Gleichwohl zeigt diese Entscheidung wiederum, wie risikobehaftet die Kommunikation lediglich per E-Mail sein kann.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2015, Az: 3 U 4/14

Auf Grundlage eines Verkaufsprospektes erwarb ein Ehepaar im Jahr 2008 von ei-nem Bauträger (BT) eine neu errichtete Eigentumswohnung. Im Verkaufsprospekt wurde die Wohnung als „Skyline-Wohnkonzept“ angepriesen. Es wurde mit einem unverbaubaren Skyline-Blick geworben. Auf der Südterrasse wurden die Sichtver-hältnisse dergestalt beschrieben, dass „die Türme der Stadt fest im Blick“ sind.

Nach Übergabe baute der BT auf dem Nachbargrundstück ein dreigeschossiges Wohngebäude. Dem Ehepaar war die Sicht auf die Frankfurter Skyline fortan ver-sperrt. Das Ehepaar trat vom Vertrag zurück und verlangte Rückabwicklung.

Das LG gibt der Klage nahezu vollständig statt. Das OLG Frankfurt bestätigt die Entscheidung.

Das Verkaufsprospekt war als Werbung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen. Damit war als Beschaffenheit vereinbart, dass von den Wohn- und Außenbe-reichen ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline vorliegt. Die nachfol-gende Bebauung hat die Sicht des Ehepaares auf die Frankfurter Skyline jedoch erheblich verdeckt. Die nachträgliche Nachbarbebauung durch den BT war somit eine nachvertragliche, von diesem zu vertretene Pflichtverletzung, die das Ehepaar zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigte.

Hinweis:

Nach der Gesetzesbegründung spielen Werbeaussagen bei der Herstellung von Sachen eigentlich keine Rolle; § 434 Abs. 1 S. 3 BGB ist damit eigentlich nicht auf Bauträgerverträge anwendbar. Rechtsprechung und Literatur sehen dies jedoch größtenteils einheitlich anders. Inhalt und Umfang der Pflichten eines Bauträgers ergeben sich nicht nur aus der Baubeschreibung, sondern auch aus Prospektma-terial, das die berechtigten Erwartungshaltungen des Erwerbers bestimmen kann. Es sind sogar einseitige Vorstellungen des Erwerbers bezüglich des Inhaltes des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger aufgrund eigener oder ihm zurechen-barer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt. Solche Vorstellungen können durch Äußerungen von Vertriebsmitarbeitern hervorgeru-fen werden. Erst wenn sich der Bauträger konkret schriftlich von Zusicherungen oder Äußerungen Dritter in Bezug auf die konkrete Bauausführung distanziert, dürfte er nicht für eventuell beim Erwerber gebildete einseitige Vorstellungen haften.

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015, Az: 12 U 176/13

Der Auftragnehmer (AN) hatte Installationsarbeiten in einer Wohnung vorgenom-men. Wegen einer gebrochenen Übergangsmuffe kam es zu einem Wasser-schaden. Es bildete sich Kondensat an Wänden, Scheuerleisten und Möbeln und es trat Schimmelpilzbefall auf. Ein Vor-Ort-Termin mit einem Sachverständigen fand statt. Im Rahmen dieses Termins wurde ein „Maßnahmenprotokoll“ erstellt. Darin wurde festgehalten, dass der Wasserschaden auf den Bruch der Muffe zurückzu-führen ist. Festgelegt wurden die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung inklusive Zeitplan und Kostenübernahme durch den AN. Der AN hielt den Zeitplan nicht ein. Die Bauherren ließen den Schimmelpilz in Eigenregie beseitigen. Der AN verwei-gerte in der Folgezeit die Kostenübernahme. Die Versicherungen traten für die Bauherren ein und nahmen den AN gerichtlich in Anspruch.

Die Klage vor dem LG hatte Erfolg. Die vom AN hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Sowohl LG als auch OLG sahen in dem „Maßnahmenprotokoll“ das Vorliegen eines sog. „deklaratorischen Schuldanerkenntnisses“. Der AN hatte gegenüber den Bau-herren anerkannt, den Schimmelbefall verursacht zu haben. Das Maßnahmen-protokoll enthielt weder eine Festlegung zur nochmaligen Aufklärung der Mangel-ursache, noch einen Kostenvorbehalt des AN für den Fall, dass sich nachträglich eine andere Ursache für den Schimmelpilzbefall als die unzureichende Trocknung durch den AN herausstellt. Anerkannt hat der AN damit die Verantwortlichkeit dem Grunde nach und die Übernahme der Kosten dem Grunde nach.

Hinweis:

Die Folgen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sind bei Unterzeichnung meist nicht abzusehen. Der Anerkennende begibt sich grundsätzlich jeglicher Einwendungen gegen die Haftung. Der Adressat des Schuldanerkenntnisses muss die vom Anerkenntnis erfassten Behauptungen später nicht (mehr) beweisen. Will der Anerkennende den Nachweis der Unrichtigkeit seines deklaratorischen Schuld-anerkenntnisses erbringen, trifft ihn dafür die volle Beweislast. Dies gelingt in den seltensten Fällen.

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZR 282/14

Der Vertrag über die Errichtung einer Lärmschutzwand enthält folgende Klausel:

„Massenänderungen – auch über 10 % – sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur.“

Bei Ausführung der Leistungen zeigte sich, dass teilweise erheblich geringere Mengen als ausgeschrieben ausgeführt wurden, insbesondere wurde die Baustraße nur mit 650 m² statt wie im LV enthalten mit 9.750 m² zurückgebaut. Der AN machte mit seiner Schlussrechnung rund 55.000,00 € wegen der Unterdeckung seiner Allgemeinen Geschäftskosten unter kalkulatorischen Aufschlägen für Wagnis und Gewinn geltend. Der AG wandte ein, eine Preiskorrektur sei wegen der oben zitierten Klausel ausgeschlossen.

Nachdem das OLG dem AG Recht gegeben hatte, hebt der BGH die Entscheidung des OLG auf. Die Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der AG gestellt hat, sei unwirksam. Bei ihr wird mit der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht nur eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen (was zulässig ist), sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung zugunsten des AN nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Dies, so der BGH benachteiligt den AN unangemessen.

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2015, Az: 21 U 71/15

Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) schließen im Jahr 2009 einen Bau-vertrag. Die Abnahme erfolgt Anfang des Jahres 2010. Danach kommt es zu Streitigkeiten über die Schlussrechnung. Der AN fordert im Jahr 2012 vom AG erstmals eine Sicherheit gemäß § 648a BGB. Der AG leistet keine Sicherheit. Der zwischenzeitlich für den AN eingesetzte Insolvenzverwalter erhebt Klage. Die Vergütungsansprüche an sich sind weitgehend unstreitig, allerdings sind diese einredebehaftet.

Das Landgericht erteilt in I. Instanz im März 2015 den Hinweis, dass der Anspruch verjährt sein könnte. Danach erhebt der AG die Einrede der Verjährung. Das Landgericht weist die Klage ab. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Verjährung bereits gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jahres begonnen hat, in dem der Bauvertrag geschlossen wurde.

Die eingelegte Berufung hat Erfolg!

Bei dem Anspruch gemäß § 648a BGB handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch. Es gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt allerdings – solange die Vergütung noch nicht verjährt ist – erst mit erstmaliger Aufforderung des AN an den AG, eine entsprechende Bauhandwerkersicherheit zu stellen, zu laufen.

Deshalb war der im Jahre 2012 erstmalig geltend gemachte Anspruch auf Stellung einer entsprechenden Sicherheit im Jahr 2015 noch nicht verjährt. Ohne einen Hemmungstatbestand wäre Ablauf erst am 31.12.2015 eingetreten.

Die zutreffende Entscheidung arbeitet überzeugend heraus, dass der Anspruch auf eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zwar mit Abschluss des Bauvertrages entsteht. Fällig wird der Anspruch jedoch erst mit Aufforderung zur Stellung dieser Sicherheit. Folglich beginnt die Verjährung erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.