Voll­stän­di­ger Aus­schluss der Preis­an­pas­sung wegen Men­gen­än­de­run­gen ist nicht zulässig!

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZR 282/14

Der Ver­trag über die Errich­tung einer Lärm­schutz­wand ent­hält fol­gen­de Klausel:

„Mas­sen­än­de­run­gen – auch über 10 % — sind vor­be­hal­ten und berech­ti­gen nicht zur Preiskorrektur.“

Bei Aus­füh­rung der Leis­tun­gen zeig­te sich, dass teil­wei­se erheb­lich gerin­ge­re Men­gen als aus­ge­schrie­ben aus­ge­führt wur­den, ins­be­son­de­re wur­de die Bau­stra­ße nur mit 650 m² statt wie im LV ent­hal­ten mit 9.750 m² zurück­ge­baut. Der AN mach­te mit sei­ner Schluss­rech­nung rund 55.000,00 € wegen der Unter­de­ckung sei­ner All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten unter kal­ku­la­to­ri­schen Auf­schlä­gen für Wag­nis und Gewinn gel­tend. Der AG wand­te ein, eine Preis­kor­rek­tur sei wegen der oben zitier­ten Klau­sel ausgeschlossen.

Nach­dem das OLG dem AG Recht gege­ben hat­te, hebt der BGH die Ent­schei­dung des OLG auf. Die Klau­sel, bei der es sich um eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung han­delt, die der AG gestellt hat, sei unwirk­sam. Bei ihr wird mit der gebo­te­nen kun­den­feind­lichs­ten Aus­le­gung nicht nur eine Preis­an­pas­sung nach § 2 Abs. 3 VOB/B aus­ge­schlos­sen (was zuläs­sig ist), son­dern dar­über hin­aus auch eine Preis­an­pas­sung zuguns­ten des AN nach den Grund­sät­zen über die Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge. Dies, so der BGH benach­tei­ligt den AN unangemessen.