Vollständiger Ausschluss der Preisanpassung wegen Mengenänderungen ist nicht zulässig!
Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZR 282/14
Der Vertrag über die Errichtung einer Lärmschutzwand enthält folgende Klausel:
„Massenänderungen – auch über 10 % – sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur.“
Bei Ausführung der Leistungen zeigte sich, dass teilweise erheblich geringere Mengen als ausgeschrieben ausgeführt wurden, insbesondere wurde die Baustraße nur mit 650 m² statt wie im LV enthalten mit 9.750 m² zurückgebaut. Der AN machte mit seiner Schlussrechnung rund 55.000,00 € wegen der Unterdeckung seiner Allgemeinen Geschäftskosten unter kalkulatorischen Aufschlägen für Wagnis und Gewinn geltend. Der AG wandte ein, eine Preiskorrektur sei wegen der oben zitierten Klausel ausgeschlossen.
Nachdem das OLG dem AG Recht gegeben hatte, hebt der BGH die Entscheidung des OLG auf. Die Klausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der AG gestellt hat, sei unwirksam. Bei ihr wird mit der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht nur eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen (was zulässig ist), sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung zugunsten des AN nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Dies, so der BGH benachteiligt den AN unangemessen.