Bauunternehmer muss Sonderfachmann in der Regel nicht über-prüfen!

Anmerkung zu: OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013, Az: 3 U 127/12 – BGH, Beschluss vom 16.12.2015, Az: VII ZR 125/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) lässt auf Studentenwohnheimen Photovoltaik-anlagen planen und errichten. Er schließt Stromeinspeiseverträge ab. Aufgrund einer vermeidbaren  Verschattung wird jedoch nicht die maximale Stromausbeute erzielt. Der AG verklagt den AN, die Firma, die die PV-Anlagen errichtet hat, auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg!

Das OLG Bamberg weist die Klage ab. Den AN traf keine Pflicht zur Mitteilung von Bedenken. Zwar bestehen für einen Werkunternehmer Aufklärungs- und Bera-tungspflichten. Diese sind aber nicht uferlos. Letztlich kommt es darauf an, ob der AN über einen Wissensvorsprung in Bezug auf Risiken verfügt, die der AG aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde nicht allein erkennen kann. Soweit jedoch auf Seiten des AG Sonderfachleute eingeschaltet sind, ist davon auszugehen, dass der AG durch diese umfassend aufgeklärt wird. Der Werkunternehmer ist deshalb nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht wiederum nur, wenn – wie das OLG Bamberg wörtlich ausführt – „ein Fehler ins Auge springt.“.

Hinweis:

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings sind gerade in diesem Bereich der Mitteilung von Bedenken Einzelfallentscheidungen zu treffen. Von entscheidender Bedeutung dürfte vorliegend der Umstand gewesen sein, dass der ausführenden Firma keinerlei maßgebliche Umstände bekannt waren. Die Verschattung war der ausführenden Firma während der Errichtung aufgefallen. Allerdings war ihr nicht bekannt, in welchem Zeitraum sich nach Vorstellung des AG die Anlage amortisieren sollte.

Wäre ihr dies bekannt gewesen, müsste über die Entscheidung neu nachgedacht werden.