Bau­un­ter­neh­mer muss Son­der­fach­mann in der Regel nicht über-prüfen!

Anmer­kung zu: OLG Bam­berg, Urteil vom 17.04.2013, Az: 3 U 127/12 — BGH, Beschluss vom 16.12.2015, Az: VII ZR 125/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber (AG) lässt auf Stu­den­ten­wohn­hei­men Pho­to­vol­ta­ik-anla­gen pla­nen und errich­ten. Er schließt Strom­ein­spei­se­ver­trä­ge ab. Auf­grund einer ver­meid­ba­ren  Ver­schat­tung wird jedoch nicht die maxi­ma­le Strom­aus­beu­te erzielt. Der AG ver­klagt den AN, die Fir­ma, die die PV-Anla­gen errich­tet hat, auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg!

Das OLG Bam­berg weist die Kla­ge ab. Den AN traf kei­ne Pflicht zur Mit­tei­lung von Beden­ken. Zwar bestehen für einen Werk­un­ter­neh­mer Auf­klä­rungs- und Bera-tungs­pflich­ten. Die­se sind aber nicht ufer­los. Letzt­lich kommt es dar­auf an, ob der AN über einen Wis­sens­vor­sprung in Bezug auf Risi­ken ver­fügt, die der AG auf­grund sei­ner eige­nen Sach- und Fach­kun­de nicht allein erken­nen kann. Soweit jedoch auf Sei­ten des AG Son­der­fach­leu­te ein­ge­schal­tet sind, ist davon aus­zu­ge­hen, dass der AG durch die­se umfas­send auf­ge­klärt wird. Der Werk­un­ter­neh­mer ist des­halb nicht ver­pflich­tet, deren Erkennt­nis­se auf ihre Rich­tig­keit hin zu über­prü­fen. Eine Aus­nah­me von die­sem Grund­satz besteht wie­der­um nur, wenn – wie das OLG Bam­berg wört­lich aus­führt – „ein Feh­ler ins Auge springt.“.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist im Ergeb­nis zutref­fend. Aller­dings sind gera­de in die­sem Bereich der Mit­tei­lung von Beden­ken Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Von ent­schei­den­der Bedeu­tung dürf­te vor­lie­gend der Umstand gewe­sen sein, dass der aus­füh­ren­den Fir­ma kei­ner­lei maß­geb­li­che Umstän­de bekannt waren. Die Ver­schat­tung war der aus­füh­ren­den Fir­ma wäh­rend der Errich­tung auf­ge­fal­len. Aller­dings war ihr nicht bekannt, in wel­chem Zeit­raum sich nach Vor­stel­lung des AG die Anla­ge amor­ti­sie­ren sollte.

Wäre ihr dies bekannt gewe­sen, müss­te über die Ent­schei­dung neu nach­ge­dacht werden.