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Noch­mals: Funk­tio­na­ler Man­gel­be­griff und werk­ver­trag­li­che Erfolgshaftung!

Anmer­kung zu: OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 17.12.2015, Az: 4 U 140/14

Der AG erwirbt 2009 eine gebrauch­te Wohn­im­mo­bi­lie und beauf­tragt mit der Sanie­rung des Daches einen Archi­tek­ten sowie mit Zimmerer‑, Klemp­ner- und Dach­de­cker­ar­bei­ten einen Handwerksbetrieb.

Kei­ner der Betei­lig­ten erkennt den fort­ge­schrit­te­nen Befall des Dach­stuhls mit Holz­wurm. Nach Abschluss der Sanie­rung stellt ein Gut­ach­ter fest, dass die Stand­si­cher­heit des Daches gefähr­det ist. Der AG ver­langt vom Hand­wer­ker (AN) 52.000,00 € Kos­ten­vor­schuss. Der AN wen­det zutref­fend ein, er habe alle ihm vom Archi­tek­ten vor­ge­ge­be­nen und nach Ver­trag geschul­de­ten Leis­tun­gen erbracht. Der Holz­wurm­be­fall sei nicht erkenn­bar gewesen.

Der AN wird zu einem Drit­tel Haf­tung ver­ur­teilt. Das OLG begrün­det aus­führ­lich, dass ein Hand­werks­be­trieb nicht bloß die Abar­bei­tung der Leis­tungs­vor­ga­ben des AG oder Archi­tek­ten schul­det, son­dern die „Funk­ti­on“ des Wer­kes. Das beinhal­tet vor­lie­gend auch die Stand­si­cher­heit des Daches. Da die­se nicht gege­ben ist, ist das Werk des Hand­wer­kers man­gel­haft. Sei­ne haf­tungs­be­frei­en­de Prüf- und Hin­weis­pflicht hat der AN nicht erfüllt. Den Schäd­lings­be­fall hät­te der Hand­wer­ker ohne wei­te­res erken­nen kön­nen. Ent­las­tend für den AN wirkt nur das Pla­nungs­ver­schul­den des Archi­tek­ten, wel­ches sich der Bau­herr zu 2/3 anrech­nen las­sen muss.