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Nochmals: Funktionaler Mangelbegriff und werkvertragliche Erfolgshaftung!

Anmerkung zu: OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015, Az: 4 U 140/14

Der AG erwirbt 2009 eine gebrauchte Wohnimmobilie und beauftragt mit der Sanierung des Daches einen Architekten sowie mit Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten einen Handwerksbetrieb.

Keiner der Beteiligten erkennt den fortgeschrittenen Befall des Dachstuhls mit Holzwurm. Nach Abschluss der Sanierung stellt ein Gutachter fest, dass die Standsicherheit des Daches gefährdet ist. Der AG verlangt vom Handwerker (AN) 52.000,00 € Kostenvorschuss. Der AN wendet zutreffend ein, er habe alle ihm vom Architekten vorgegebenen und nach Vertrag geschuldeten Leistungen erbracht. Der Holzwurmbefall sei nicht erkennbar gewesen.

Der AN wird zu einem Drittel Haftung verurteilt. Das OLG begründet ausführlich, dass ein Handwerksbetrieb nicht bloß die Abarbeitung der Leistungsvorgaben des AG oder Architekten schuldet, sondern die „Funktion“ des Werkes. Das beinhaltet vorliegend auch die Standsicherheit des Daches. Da diese nicht gegeben ist, ist das Werk des Handwerkers mangelhaft. Seine haftungsbefreiende Prüf- und Hinweispflicht hat der AN nicht erfüllt. Den Schädlingsbefall hätte der Handwerker ohne weiteres erkennen können. Entlastend für den AN wirkt nur das Planungsverschulden des Architekten, welches sich der Bauherr zu 2/3 anrechnen lassen muss.