Wer trägt die Kos­ten für die Erstel­lung eines Nachtragsangebotes?

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 02.12.2015, Az: 11 U 102/12

Bei nahe­zu sämt­li­chen Bau­vor­ha­ben wer­den Leis­tun­gen nach Beginn geän­dert oder zusätz­li­che Leis­tun­gen ange­ord­net. Meist ver­langt der Auf­trag­ge­ber (AG) vom aus­füh­ren­den Unter­neh­men die Vor­la­ge eines sog. „Nach­trags­an­ge­bo­tes“. Auf des­sen Grund­la­ge soll dann die Ent­schei­dung über die Beauf­tra­gung der geän­der­ten oder zusätz­li­chen Leis­tun­gen erfol­gen. Der Auf­trag­neh­mer (AN) hat in die­sem Fall Kos­ten. In dem vom OLG Bran­den­burg ent­schie­de­nen Fall muss­te der AN ein Leis­tungs­ver­zeich­nis erstel­len. Für die­ses rech­ne­te er gegen­über dem AG 613,00 € ab. Die­ser ver­wei­ger­te die Zah­lung. Der AN erhob Klage.

Ohne Erfolg!

Eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, auf die der AN sei­ne For­de­rung hät­te stüt­zen kön­nen, war nicht fest­zu­stel­len. Aus § 632 Abs. 3 BGB folgt, dass die Kos­ten für die Erstel­lung eines Ange­bo­tes und die hier­für not­wen­di­gen Vor­ar­bei­ten regel­mä­ßig dem AN zur Last fal­len. Dies gilt ent­spre­chend ein­hel­li­ger Auf­fas­sung auch für Nach­trags­an­ge­bo­te im Rah­men einer bereits bestehen­den bau­ver­trag­li­chen Beziehung.

Hin­weis:

Im ent­schie­de­nen Fall bestand für die Kos­ten im Rah­men der Erstel­lung des Nach­trags­an­ge­bo­tes kei­ne Rechts­grund­la­ge. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Es ist eine Ein­zel­fall­prü­fung vorzunehmen.

Liegt z.B. dem Bau­vor­ha­ben ein aus­führ­li­ches — vom Archi­tek­ten des Bau­herrn erstell­tes — Leis­tungs­ver­zeich­nis zugrun­de, kann der AN bei Anord­nung von Zusatz-leis­tun­gen oder Anord­nung geän­der­ter Leis­tun­gen vom AG ver­lan­gen, dass ihm der Bau­herr über sei­nen Archi­tek­ten ein not­wen­di­ges Leis­tungs­ver­zeich­nis kos­ten-los zur Ver­fü­gung stellt. Auf­ga­be des AN ist es dann aller­dings, dies zu ver­prei­sen. Die Ver­prei­sung löst kei­ne Ver­gü­tung aus.

Ver­langt der Bau­herr vom AN jedoch, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen oder Unter-lagen zu erstel­len, die er nach dem Ver­trag nicht zu beschaf­fen hat, so ist an § 2 Abs. 9 VOB/B als Anspruchs­grund­la­ge für eine beson­de­re Ver­gü­tung zu denken.

Die­sen Anspruch soll­te der AN dem AG jedoch, bevor er mit der Nach­trags-kal­ku­la­ti­on beginnt, vor­her ankündigen.