Wer trägt die Kosten für die Erstellung eines Nachtragsangebotes?

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2015, Az: 11 U 102/12

Bei nahezu sämtlichen Bauvorhaben werden Leistungen nach Beginn geändert oder zusätzliche Leistungen angeordnet. Meist verlangt der Auftraggeber (AG) vom ausführenden Unternehmen die Vorlage eines sog. „Nachtragsangebotes“. Auf dessen Grundlage soll dann die Entscheidung über die Beauftragung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen erfolgen. Der Auftragnehmer (AN) hat in diesem Fall Kosten. In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall musste der AN ein Leistungsverzeichnis erstellen. Für dieses rechnete er gegenüber dem AG 613,00 € ab. Dieser verweigerte die Zahlung. Der AN erhob Klage.

Ohne Erfolg!

Eine vertragliche Vereinbarung, auf die der AN seine Forderung hätte stützen können, war nicht festzustellen. Aus § 632 Abs. 3 BGB folgt, dass die Kosten für die Erstellung eines Angebotes und die hierfür notwendigen Vorarbeiten regelmäßig dem AN zur Last fallen. Dies gilt entsprechend einhelliger Auffassung auch für Nachtragsangebote im Rahmen einer bereits bestehenden bauvertraglichen Beziehung.

Hinweis:

Im entschiedenen Fall bestand für die Kosten im Rahmen der Erstellung des Nachtragsangebotes keine Rechtsgrundlage. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Es ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Liegt z.B. dem Bauvorhaben ein ausführliches – vom Architekten des Bauherrn erstelltes – Leistungsverzeichnis zugrunde, kann der AN bei Anordnung von Zusatz-leistungen oder Anordnung geänderter Leistungen vom AG verlangen, dass ihm der Bauherr über seinen Architekten ein notwendiges Leistungsverzeichnis kosten-los zur Verfügung stellt. Aufgabe des AN ist es dann allerdings, dies zu verpreisen. Die Verpreisung löst keine Vergütung aus.

Verlangt der Bauherr vom AN jedoch, Zeichnungen, Berechnungen oder Unter-lagen zu erstellen, die er nach dem Vertrag nicht zu beschaffen hat, so ist an § 2 Abs. 9 VOB/B als Anspruchsgrundlage für eine besondere Vergütung zu denken.

Diesen Anspruch sollte der AN dem AG jedoch, bevor er mit der Nachtrags-kalkulation beginnt, vorher ankündigen.