„Maß­nah­men­pro­to­koll“ kann dekla­ra­to­ri­sches Schuld­an­er­kennt­nis darstellen!

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 12.11.2015, Az: 12 U 176/13

Der Auf­trag­neh­mer (AN) hat­te Instal­la­ti­ons­ar­bei­ten in einer Woh­nung vor­ge­nom-men. Wegen einer gebro­che­nen Über­gangs­muf­fe kam es zu einem Was­ser-scha­den. Es bil­de­te sich Kon­den­sat an Wän­den, Scheu­er­leis­ten und Möbeln und es trat Schim­mel­pilz­be­fall auf. Ein Vor-Ort-Ter­min mit einem Sach­ver­stän­di­gen fand statt. Im Rah­men die­ses Ter­mins wur­de ein „Maß­nah­men­pro­to­koll“ erstellt. Dar­in wur­de fest­ge­hal­ten, dass der Was­ser­scha­den auf den Bruch der Muf­fe zurück­zu-füh­ren ist. Fest­ge­legt wur­den die Maß­nah­men zur Scha­dens­be­sei­ti­gung inklu­si­ve Zeit­plan und Kos­ten­über­nah­me durch den AN. Der AN hielt den Zeit­plan nicht ein. Die Bau­her­ren lie­ßen den Schim­mel­pilz in Eigen­re­gie besei­ti­gen. Der AN ver­wei-ger­te in der Fol­ge­zeit die Kos­ten­über­nah­me. Die Ver­si­che­run­gen tra­ten für die Bau­her­ren ein und nah­men den AN gericht­lich in Anspruch.

Die Kla­ge vor dem LG hat­te Erfolg. Die vom AN hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beru­fung hat­te kei­nen Erfolg.

Sowohl LG als auch OLG sahen in dem „Maß­nah­men­pro­to­koll“ das Vor­lie­gen eines sog. „dekla­ra­to­ri­schen Schuld­an­er­kennt­nis­ses“. Der AN hat­te gegen­über den Bau-her­ren aner­kannt, den Schim­mel­be­fall ver­ur­sacht zu haben. Das Maß­nah­men-pro­to­koll ent­hielt weder eine Fest­le­gung zur noch­ma­li­gen Auf­klä­rung der Man­gel-ursa­che, noch einen Kos­ten­vor­be­halt des AN für den Fall, dass sich nach­träg­lich eine ande­re Ursa­che für den Schim­mel­pilz­be­fall als die unzu­rei­chen­de Trock­nung durch den AN her­aus­stellt. Aner­kannt hat der AN damit die Ver­ant­wort­lich­keit dem Grun­de nach und die Über­nah­me der Kos­ten dem Grun­de nach.

Hin­weis:

Die Fol­gen eines dekla­ra­to­ri­schen Schuld­an­er­kennt­nis­ses sind bei Unter­zeich­nung meist nicht abzu­se­hen. Der Aner­ken­nen­de begibt sich grund­sätz­lich jeg­li­cher Ein­wen­dun­gen gegen die Haf­tung. Der Adres­sat des Schuld­an­er­kennt­nis­ses muss die vom Aner­kennt­nis erfass­ten Behaup­tun­gen spä­ter nicht (mehr) bewei­sen. Will der Aner­ken­nen­de den Nach­weis der Unrich­tig­keit sei­nes dekla­ra­to­ri­schen Schuld-aner­kennt­nis­ses erbrin­gen, trifft ihn dafür die vol­le Beweis­last. Dies gelingt in den sel­tens­ten Fällen.