„Maßnahmenprotokoll“ kann deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen!

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015, Az: 12 U 176/13

Der Auftragnehmer (AN) hatte Installationsarbeiten in einer Wohnung vorgenom-men. Wegen einer gebrochenen Übergangsmuffe kam es zu einem Wasser-schaden. Es bildete sich Kondensat an Wänden, Scheuerleisten und Möbeln und es trat Schimmelpilzbefall auf. Ein Vor-Ort-Termin mit einem Sachverständigen fand statt. Im Rahmen dieses Termins wurde ein „Maßnahmenprotokoll“ erstellt. Darin wurde festgehalten, dass der Wasserschaden auf den Bruch der Muffe zurückzu-führen ist. Festgelegt wurden die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung inklusive Zeitplan und Kostenübernahme durch den AN. Der AN hielt den Zeitplan nicht ein. Die Bauherren ließen den Schimmelpilz in Eigenregie beseitigen. Der AN verwei-gerte in der Folgezeit die Kostenübernahme. Die Versicherungen traten für die Bauherren ein und nahmen den AN gerichtlich in Anspruch.

Die Klage vor dem LG hatte Erfolg. Die vom AN hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Sowohl LG als auch OLG sahen in dem „Maßnahmenprotokoll“ das Vorliegen eines sog. „deklaratorischen Schuldanerkenntnisses“. Der AN hatte gegenüber den Bau-herren anerkannt, den Schimmelbefall verursacht zu haben. Das Maßnahmen-protokoll enthielt weder eine Festlegung zur nochmaligen Aufklärung der Mangel-ursache, noch einen Kostenvorbehalt des AN für den Fall, dass sich nachträglich eine andere Ursache für den Schimmelpilzbefall als die unzureichende Trocknung durch den AN herausstellt. Anerkannt hat der AN damit die Verantwortlichkeit dem Grunde nach und die Übernahme der Kosten dem Grunde nach.

Hinweis:

Die Folgen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sind bei Unterzeichnung meist nicht abzusehen. Der Anerkennende begibt sich grundsätzlich jeglicher Einwendungen gegen die Haftung. Der Adressat des Schuldanerkenntnisses muss die vom Anerkenntnis erfassten Behauptungen später nicht (mehr) beweisen. Will der Anerkennende den Nachweis der Unrichtigkeit seines deklaratorischen Schuld-anerkenntnisses erbringen, trifft ihn dafür die volle Beweislast. Dies gelingt in den seltensten Fällen.