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Allgemein, Baumangel

Mängelrüge per E-Mail?

Anmerkung zu: OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 209/15

Der AN war zur schlüsselfertigen Erstellung eines Shoppingcenters mit Parkhaus verpflichtet. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre und die Abnahme erfolgte am 10.03.2008.

Der AG verlangt nun Kostenvorschuss für Mangelbeseitigung in Höhe von 100.000,00 €. Das LG weist die Klage wegen Verjährung ab. Bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 28.10.2013 sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Es liege auch keine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Mangelbeseitigung vor. Die E-Mail des AN vom 20.08.2012 stellte kein schriftliches Mangelbeseitigungsverlangen im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B dar.

Hiergegen wendet sich der AG mit seiner Berufung.

Ohne Erfolg!

Das OLG ist der Meinung, eine Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B sei nicht eingetreten. Nach dieser Bestimmung verjähren Mängel, die gerügt werden, erst in zwei Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mangelbeseitigung (Quasiunterbrechung). Der AG habe nicht bewiesen, dass eine unterschriebene Mängelrüge zugegangen sei. Die E-Mail erfülle nicht das Schriftformerfordernis, da hierfür gem. § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich ist. Auch wenn diese Form nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden könne, genüge die E-Mail diesen Anforderungen nicht. Sie sei unstreitig nicht unterschrieben worden und habe keine elektronische Signatur.

Hinweis:

Die Entscheidung des OLG Jena ist problematisch. Gem. § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung. Dazu reicht eine E-Mail. Außerdem ist die Kommunikation per E-Mail im Baugeschehen üblich, sodass sich die Beteiligten möglicherweise konkludent auf diese Form der schriftlichen Kommunikation geeinigt haben.

Gleichwohl zeigt diese Entscheidung wiederum, wie risikobehaftet die Kommunikation lediglich per E-Mail sein kann.

 

https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png 0 0 Tord Leichsenring https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png Tord Leichsenring2015-11-26 00:00:002019-11-15 11:51:51Mängelrüge per E-Mail?
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