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Män­gel­rü­ge per E‑Mail?

Anmer­kung zu: OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 209/15

Der AN war zur schlüs­sel­fer­ti­gen Erstel­lung eines Shop­ping­cen­ters mit Park­haus ver­pflich­tet. Die Gel­tung der VOB/B war ver­ein­bart. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 5 Jah­re und die Abnah­me erfolg­te am 10.03.2008.

Der AG ver­langt nun Kos­ten­vor­schuss für Man­gel­be­sei­ti­gung in Höhe von 100.000,00 €. Das LG weist die Kla­ge wegen Ver­jäh­rung ab. Bei Ein­rei­chung der Anspruchs­be­grün­dung am 28.10.2013 sei die Ver­jäh­rungs­frist bereits abge­lau­fen gewe­sen. Es lie­ge auch kei­ne recht­zei­ti­ge schrift­li­che Auf­for­de­rung zur Man­gel­be­sei­ti­gung vor. Die E‑Mail des AN vom 20.08.2012 stell­te kein schrift­li­ches Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen im Sin­ne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B dar. 

Hier­ge­gen wen­det sich der AG mit sei­ner Berufung. 

Ohne Erfolg!

Das OLG ist der Mei­nung, eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B sei nicht ein­ge­tre­ten. Nach die­ser Bestim­mung ver­jäh­ren Män­gel, die gerügt wer­den, erst in zwei Jah­ren nach Zugang des schrift­li­chen Ver­lan­gens auf Man­gel­be­sei­ti­gung (Qua­si­un­ter­bre­chung). Der AG habe nicht bewie­sen, dass eine unter­schrie­be­ne Män­gel­rü­ge zuge­gan­gen sei. Die E‑Mail erfül­le nicht das Schrift­form­erfor­der­nis, da hier­für gem. § 126 BGB eine eigen­hän­di­ge Namens­un­ter­schrift erfor­der­lich ist. Auch wenn die­se Form nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB gere­gel­te elek­tro­ni­sche Form ersetzt wer­den kön­ne, genü­ge die E‑Mail die­sen Anfor­de­run­gen nicht. Sie sei unstrei­tig nicht unter­schrie­ben wor­den und habe kei­ne elek­tro­ni­sche Signatur.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung des OLG Jena ist pro­ble­ma­tisch. Gem. § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wah­rung der durch Rechts­ge­schäft bestimm­ten schrift­li­chen Form die tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung. Dazu reicht eine E‑Mail. Außer­dem ist die Kom­mu­ni­ka­ti­on per E‑Mail im Bau­ge­sche­hen üblich, sodass sich die Betei­lig­ten mög­li­cher­wei­se kon­klu­dent auf die­se Form der schrift­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on geei­nigt haben.

Gleich­wohl zeigt die­se Ent­schei­dung wie­der­um, wie risi­ko­be­haf­tet die Kom­mu­ni­ka­ti­on ledig­lich per E‑Mail sein kann.