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Funk­tio­na­ler Man­gel­be­griff: Abar­bei­ten des LV ist nicht ausreichend!

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 22.12.2015 — 4 U 26/12

Der Bau­herr beauf­tragt den AN mit der Erbrin­gung von Roh­bau­ar­bei­ten ein­schließ­lich Abdich­tungs­ar­bei­ten für die Errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Bereits vor Abnah­me der Bau­leis­tun­gen wer­den Män­gel an den Abdich­tungs-arbei­ten festgestellt.

Der AN lehnt die Haf­tung für die Män­gel mit der Begrün­dung ab, er habe sich bei der Aus­füh­rung der Abdich­tungs­ar­bei­ten an die im LV vor­ge­ge­be­ne Aus­füh­rung gehal­ten. Sein Werk sei also mangelfrei. 

Der Ein­wand des AN ist unbeachtlich. 

Das Gericht stellt fest, dass der AN aus diver­sen Umstän­den hät­te schluss­fol­gern müs­sen, dass nicht nur eine Abdich­tung gegen nicht­drü­cken­des Was­ser, son­dern eine Abdich­tung gegen auf­stau­en­des Sicker­was­ser erfor­der­lich ist. Dies hät­te er zum Anlass neh­men müs­sen, den Bau­herrn auf sei­ne Beden­ken hin­sicht­lich der im LV vor­ge­ge­be­nen Aus­füh­rung hin­zu­wei­sen. Zumin­dest habe er die Pflicht gehabt, auf den Wider­spruch zwi­schen LV und Pla­nung hin­zu­wei­sen und Klä­rung zu verlangen. 

Die­se Prü­fungs- und Hin­weis­pflicht besteht auch dann, wenn ein Fach­in­ge­nieur oder Archi­tekt die Leis­tung geplant und aus­ge­schrie­ben hat. 

Hin­weis:

Die Fach­kun­de der pla­nen­den Fach­in­ge­nieu­re oder Archi­tek­ten ent­las­tet den AN nicht. Er ist trotz­dem gehal­ten, die ihm vor­lie­gen­de Pla­nung und die Leis­tungs­ver­zeich­nis­se bzw. Aus­füh­rungs­vor­ga­ben dahin­ge­hend zu über­prü­fen, ob damit der ihm bekann­te werk­ver­trag­lich geschul­de­te Erfolg auch erreicht wer­den kann. Er muss grund­sätz­lich auf Beden­ken hin­wei­sen. Es besteht ansons­ten die Gefahr, trotz Aus­füh­rung nach den Vor­ga­ben des LV einen Man­gel zu pro­du­zie­ren und hier­für zu haften.