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Wer­be­aus­sa­gen in Pro­spek­ten von Bau­trä­gern müs­sen ein­ge­hal­ten werden!

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Urteil vom 12.11.2015, Az: 3 U 4/14

Auf Grund­la­ge eines Ver­kaufs­pro­spek­tes erwarb ein Ehe­paar im Jahr 2008 von ei-nem Bau­trä­ger (BT) eine neu errich­te­te Eigen­tums­woh­nung. Im Ver­kaufs­pro­spekt wur­de die Woh­nung als „Sky­line-Wohn­kon­zept“ ange­prie­sen. Es wur­de mit einem unver­bau­ba­ren Sky­line-Blick gewor­ben. Auf der Süd­ter­ras­se wur­den die Sicht­ver-hält­nis­se der­ge­stalt beschrie­ben, dass „die Tür­me der Stadt fest im Blick“ sind.

Nach Über­ga­be bau­te der BT auf dem Nach­bar­grund­stück ein drei­ge­schos­si­ges Wohn­ge­bäu­de. Dem Ehe­paar war die Sicht auf die Frank­fur­ter Sky­line fort­an ver-sperrt. Das Ehe­paar trat vom Ver­trag zurück und ver­lang­te Rückabwicklung.

Das LG gibt der Kla­ge nahe­zu voll­stän­dig statt. Das OLG Frank­furt bestä­tigt die Entscheidung.

Das Ver­kaufs­pro­spekt war als Wer­bung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB anzu­se­hen. Damit war als Beschaf­fen­heit ver­ein­bart, dass von den Wohn- und Außen­be-rei­chen ein unver­bau­ter Blick auf die Frank­fur­ter Sky­line vor­liegt. Die nach­fol-gen­de Bebau­ung hat die Sicht des Ehe­paa­res auf die Frank­fur­ter Sky­line jedoch erheb­lich ver­deckt. Die nach­träg­li­che Nach­bar­be­bau­ung durch den BT war somit eine nach­ver­trag­li­che, von die­sem zu ver­tre­te­ne Pflicht­ver­let­zung, die das Ehe­paar zur Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges berechtigte.

Hin­weis:

Nach der Geset­zes­be­grün­dung spie­len Wer­be­aus­sa­gen bei der Her­stel­lung von Sachen eigent­lich kei­ne Rol­le; § 434 Abs. 1 S. 3 BGB ist damit eigent­lich nicht auf Bau­trä­ger­ver­trä­ge anwend­bar. Recht­spre­chung und Lite­ra­tur sehen dies jedoch größ­ten­teils ein­heit­lich anders. Inhalt und Umfang der Pflich­ten eines Bau­trä­gers erge­ben sich nicht nur aus der Bau­be­schrei­bung, son­dern auch aus Pro­spekt­ma-teri­al, das die berech­tig­ten Erwar­tungs­hal­tun­gen des Erwer­bers bestim­men kann. Es sind sogar ein­sei­ti­ge Vor­stel­lun­gen des Erwer­bers bezüg­lich des Inhal­tes des Ver­tra­ges maß­geb­lich, wenn der Bau­trä­ger auf­grund eige­ner oder ihm zure­chen-barer Kennt­nis des Wil­lens des Erwer­bers den Ver­trag abschließt. Sol­che Vor­stel­lun­gen kön­nen durch Äuße­run­gen von Ver­triebs­mit­ar­bei­tern her­vor­ge­ru-fen wer­den. Erst wenn sich der Bau­trä­ger kon­kret schrift­lich von Zusi­che­run­gen oder Äuße­run­gen Drit­ter in Bezug auf die kon­kre­te Bau­aus­füh­rung distan­ziert, dürf­te er nicht für even­tu­ell beim Erwer­ber gebil­de­te ein­sei­ti­ge Vor­stel­lun­gen haften.