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Werbeaussagen in Prospekten von Bauträgern müssen eingehalten werden!

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2015, Az: 3 U 4/14

Auf Grundlage eines Verkaufsprospektes erwarb ein Ehepaar im Jahr 2008 von ei-nem Bauträger (BT) eine neu errichtete Eigentumswohnung. Im Verkaufsprospekt wurde die Wohnung als „Skyline-Wohnkonzept“ angepriesen. Es wurde mit einem unverbaubaren Skyline-Blick geworben. Auf der Südterrasse wurden die Sichtver-hältnisse dergestalt beschrieben, dass „die Türme der Stadt fest im Blick“ sind.

Nach Übergabe baute der BT auf dem Nachbargrundstück ein dreigeschossiges Wohngebäude. Dem Ehepaar war die Sicht auf die Frankfurter Skyline fortan ver-sperrt. Das Ehepaar trat vom Vertrag zurück und verlangte Rückabwicklung.

Das LG gibt der Klage nahezu vollständig statt. Das OLG Frankfurt bestätigt die Entscheidung.

Das Verkaufsprospekt war als Werbung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen. Damit war als Beschaffenheit vereinbart, dass von den Wohn- und Außenbe-reichen ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline vorliegt. Die nachfol-gende Bebauung hat die Sicht des Ehepaares auf die Frankfurter Skyline jedoch erheblich verdeckt. Die nachträgliche Nachbarbebauung durch den BT war somit eine nachvertragliche, von diesem zu vertretene Pflichtverletzung, die das Ehepaar zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigte.

Hinweis:

Nach der Gesetzesbegründung spielen Werbeaussagen bei der Herstellung von Sachen eigentlich keine Rolle; § 434 Abs. 1 S. 3 BGB ist damit eigentlich nicht auf Bauträgerverträge anwendbar. Rechtsprechung und Literatur sehen dies jedoch größtenteils einheitlich anders. Inhalt und Umfang der Pflichten eines Bauträgers ergeben sich nicht nur aus der Baubeschreibung, sondern auch aus Prospektma-terial, das die berechtigten Erwartungshaltungen des Erwerbers bestimmen kann. Es sind sogar einseitige Vorstellungen des Erwerbers bezüglich des Inhaltes des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger aufgrund eigener oder ihm zurechen-barer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt. Solche Vorstellungen können durch Äußerungen von Vertriebsmitarbeitern hervorgeru-fen werden. Erst wenn sich der Bauträger konkret schriftlich von Zusicherungen oder Äußerungen Dritter in Bezug auf die konkrete Bauausführung distanziert, dürfte er nicht für eventuell beim Erwerber gebildete einseitige Vorstellungen haften.