Anmer­kung zu: OLG Dres­den, Urteil vom 02.07.2014, Az. 1 U 1915/13 BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 177/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Bau­herr (BH) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Umbau und Erwei­te­rung eines Lebens­mit­tel­dis­coun­ters. Putz­ar­bei­ten sind ursprüng­lich nicht geschul­det. Dem BH war das hier­für unter­brei­te­te Ange­bot zu teu­er. Der AN reicht inso­weit ein redu­zier­tes Ange­bot ein und wird vom Bau­lei­ter des BH auf­ge­for­dert, mit den Putz­ar­bei­ten zu begin­nen. Der AN führt die betref­fen­den Leis­tun­gen aus und stellt die redu­zier­ten Prei­se in Rech­nung. Der BH sieht hier­für kei­ne Grund­la­ge, da er kei­nen Auf­trag über die Putz­ar­bei­ten erteilt habe. Der Bau­lei­ter sei zur Auf­trags­er­tei­lung nicht berech­tigt gewe­sen. Der AN erhebt Kla­ge in Höhe des redu­zier­ten Angebotes.

Mit Erfolg!

Das OLG Dres­den geht von einer Beauf­tra­gung der Putz­ar­bei­ten aus. Uner­heb­lich sei, ob der Bau­lei­ter zur Auf­trags­er­tei­lung bevoll­mäch­tigt war oder nicht. Es ist auch kei­ne Fra­ge der Anscheins- oder Dul­dungs­voll­macht, wonach sich der BH das Ver­hal­ten des Bau­lei­ters zuzu­rech­nen las­sen habe. Das OLG steht viel­mehr auf dem Stand­punkt, dass der BH den Auf­trag selbst erteilt habe. Im vor­lie­gen­den Fall lagen ihm das redu­zier­te Ange­bot des AN sowie das Pro­to­koll der Bau­be­spre­chung vor, in dem der Bau­lei­ter die Durch­füh­rung der Putz­ar­bei­ten ange­ord­net hatte.

Das OLG führt aus, dass sich der BH bei einem der­art umfang­rei­chen Bau­vor­ha­ben um die Abstim­mung mit den aus­füh­ren­den Unter­neh­men küm­mern muss. Der BH hät­te nach der bau­ver­trag­li­chen Koope­ra­ti­ons­pflicht zumin­dest den ihm bekann­ten Fest­le­gun­gen des von ihm ein­ge­setz­ten Bau­lei­ters unver­züg­lich wider­spre­chen müs­sen. Das Schwei­gen zur Pro­to­koll­nie­der­schrift soll als kon­klu­den­tes Ein­ver­ständ­nis mit dem erteil­ten Auf­trag des Bau­lei­ters, die Putz­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren, anzu­se­hen sein.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist nach hie­si­ger Auf­fas­sung als kri­tisch anzu­se­hen. Sie stellt eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung dar. Grund­sätz­lich kommt dem blo­ßen Schwei­gen kein recht­lich rele­van­ter Erklä­rungs­ge­halt zu. Dies ist nur in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len der Fall.

Die Ent­schei­dung, deren Über­prüf­bar­keit der BGH im Revi­si­ons­ver­fah­ren gera­de nicht zuge­las­sen hat, zeigt jedoch, wie sorg­fäl­tig mit Bespre­chungs­pro­to­kol­len etc. umge­gan­gen wer­den muss. Mög­li­cher­wei­se hat das OLG Dres­den bei der Ent­schei­dung die Ent­schei­dun­gen zur Pro­ble­ma­tik „Kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben“ berück­sich­ti­gen wol­len. Danach kön­nen auf Bau­stel­len-pro­to­kol­le die Grund­sät­ze über kauf­män­ni­sche Bestä­ti­gungs­schrei­ben Anwen­dung fin­den. Ein Schwei­gen auf in Bau­stel­len­pro­to­kol­len nie­der­ge­schrie­be­ne Ände­run­gen des ursprüng­li­chen Bau­solls ist danach wie eine nach­träg­li­che kon­klu­den­te Geneh­mi­gung der Ände­rung zu behan­deln. Nur ein unver­züg­li­cher Wider­spruch kann dies verhindern.

Anmer­kung zu: OLG Cel­le, Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 126/14 und BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZR 112/15 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Ver­le­gung von Flie­sen. Die Gel­tung der VOB/B wird ver­ein­bart. Der AN schul­det auch die Flä­chen­ab­dich­tung ober­halb des bau­seits vor­han­de­nen Est­richs. Der AN mel­det hin­sicht­lich des aus­ge­schrie­be­nen Abdich­tungs­ma­te­ri­als Beden­ken an. Er bie­tet im Rah­men eines Nach­tra­ges eine Abdich­tung mit einem ande­ren Mate­ri­al an. Der AG nimmt das Nach­trags­an­ge­bot an. Der AN führt auf­trags­ge­mäß aus. Spä­ter wer­den Hohl­la­gen im Flie­sen­be­lag festgestellt.

Die­se sind jedoch auf feh­len­de Abdich­tungs­bah­nen unter­halb des Est­richs und einer Ver­wen­dung eines dort nicht geeig­ne­ten Abdich­tungs­ma­te­ri­als zurückzuführen.

Der AG lässt Flie­sen und Est­rich ent­fer­nen, einen neu­en Boden ver­le­gen und ver­langt vom AN Scha­den­er­satz in Höhe aller auf­ge­wand­ten Kosten. 

Zu Recht?

Die Kla­ge ist nur zum Teil erfolg­reich. Der AN haf­tet nur für die Kos­ten für die Besei­ti­gung des feh­ler­haf­ten Abdich­tungs­ma­te­ri­als ober­halb des Est­richs. Für die Kos­ten für den Aus­tausch des dar­un­ter lie­gen­den Est­richs ist er nicht haft­bar. Sein Bau­soll war nur auf Schutz des Est­richs vor Was­ser gerich­tet. Eine Prü­fung auf feh­len­de Abdich­tungs­bah­nen unter­halb des Est­richs und ein dies­be­züg­lich erteil­ter Hin­weis hät­te auf den vom AN geschul­de­ten Werk­erfolg kei­ner­lei Aus­wir­kung gehabt. Daher war eine ent­spre­chen­de Prü­fung oder ein Hin­weis gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B dies­be­züg­lich auch nicht geschuldet.

Hin­weis:

Die Abgren­zung in der Pra­xis, wel­che Prü­fung- und Hin­weis­pflich­ten das nach­fol­gen­de Gewerk bezüg­lich des Vor­ge­wer­kes tref­fen, ist äußerst schwie­rig. Prü­fungs­richt­li­nie ist, ob die Arbei­ten eines Vor­un­ter­neh­mers eine geeig­ne­te Grund­la­ge für das zu erstel­len­de Werk bie­ten und kei­ne Eigen­schaf­ten besit­zen, die den Erfolg der geschul­de­ten Leis­tun­gen in Fra­ge stel­len kön­nen. Bei arbeits­tei­lig her­ge­stell­ten Bau­wer­ken ist dies schwie­rig abzu­gren­zen. Es ist daher genau zu ermit­teln, was der jewei­li­ge Unter­neh­mer als Werk­erfolg schul­det. Wenn das Werk des ein­zel­nen Unter­neh­mers antei­lig zu einem Gesamt­erfolg bei­trägt, so ist eine Prü­fung und ein Hin­weis auch dann nötig, wenn das Werk an sich man­gel­frei erstellt wer­den kann, jedoch im Zusam­men­wir­ken mit den ande­ren Gewer­ken die ver­ein­bar­te Funk­ti­on nicht erreicht wer­den kann.

 

Anmer­kung zu: OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016, Az: 24 U 152/15

Ein Archi­tekt im Ruhe­stand (AG) beauf­tragt einen Hand­wer­ker mit der Sani­tär­in­stal­la­ti­on in einem Neu­bau. Einen Teil des Werk­lohns zahlt der AG bei Beginn der Arbei­ten. Danach zahlt er noch einen wei­te­ren Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Über die­se Zah­lung stellt der AN erst drei Jah­re spä­ter eine Rech­nung aus und führt die hier­auf ent­fal­len­de Umsatz­steu­er ab. Nun­mehr ver­klagt der AN den AG auf aus­ste­hen­den Werk­lohn in Höhe von 40.000,00 €. Der AN ver­liert in bei­den Instan­zen, weil das Gericht den Werk­ver­trag wegen Ver­sto­ßes gegen das Schwarz­ar­beits­ver­bot für nich­tig erklärt hat.

Das OLG geht von einer vor­sätz­li­chen Schwarz­geld­ab­re­de aus. Aus­lö­ser für die Nich­tig­keit des gesam­ten Werk­ver­tra­ges ist das Schwarz­ArbG, wel­ches den Tat­be­stand der Ver­let­zung steu­er­li­cher Pflich­ten aus­drück­lich zur Beschrei­bung einer Form der Schwarz­ar­beit ver­wen­det. Der AN hat mit Ein­ver­ständ­nis des AG gegen ver­schie­de­ne umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten ver­sto­ßen, nämlich

1. Pflicht zur Rech­nungs­er­tei­lung inner­halb von 6 Mona­ten
2. Pflicht zur Rech­nungs­er­tei­lung auf Anzah­lun­gen
3. Ver­stoß gegen die Anmel­de­pflich­ten bei Vorauszahlungen

Hin­weis:

Ein Ver­stoß gegen das Ver­bot der Schwarz­ar­beit führt zur Nich­tig­keit des gesam­ten Ver­tra­ges und nicht nur eines Teils davon. Die Nich­tig­keit des Ver­tra­ges führt dazu, dass wech­sel­sei­tig kei­ne Ansprü­che bestehen. D.h., der AG hat kei­ner­lei Män­gel­an­sprü­che und auch kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung sei­ner Zah­lun­gen. Umge­kehrt steht auch dem AN kein Werk­lohn­an­spruch zu.

Anmer­kung zu: OLG Bran­den­burg, Urteil vom 03.06.2016, Az: 11 U 183/14

Ein Archi­tekt betreut die Sanie­rung einer Schu­le. Das Sys­tem der abge­häng­ten Decken wird wäh­rend der Bau­aus­füh­rung geän­dert. Die­se Decken sol­len auch brand­schüt­zend sein. Der Sys­tem­her­stel­ler schreibt Mon­ta­ge­be­din­gun­gen vor, die das Bau­un­ter­neh­men miss­ach­tet. Der Archi­tekt über­wach­te die Errich­tung der Decken­kon­struk­ti­on, kon­trol­lier­te aber nicht die Ein­hal­tung der Sys­tem­vor­ga­ben des Her­stel­lers. Nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit stürzt die Kon­struk­ti­on wegen Miss­ach­tung der Her­stel­ler­vor­ga­ben ab. Der AG nimmt den Archi­tek­ten wegen Arg­list­haf­tung in Anspruch, ver­liert aber in bei­den Instanzen.

Das OLG stellt fest, dass die Durch­bre­chung der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist wegen Arg­list vor­aus­setzt, dass der Archi­tekt den Man­gel kennt, ihn für erheb­lich hält und den­noch den Bau­herrn nicht infor­miert. Die­ses Bewusst­sein fehlt aber dann, wenn der Archi­tekt gar nicht erken­ne, dass er feh­ler­haft handle.

Zuguns­ten des Bau­herrn gilt auch kein Anscheins­be­weis, der dazu füh­ren wür­de, dass der Archi­tekt bewei­sen muss, dass er nicht arg­lis­tig gehan­delt hat. Viel­mehr muss der Bau­herr unein­ge­schränkt bewei­sen, dass dem Archi­tek­ten sein Feh­ler auch bewusst gewe­sen ist.

Auch der Fahr­läs­sig­keits­vor­wurf gegen den Archi­tek­ten begrün­det kei­ne Haf­tungs­an­sprü­che, solan­ge dem Archi­tek­ten nicht wider­legt wer­den kann, dass er sich nicht bewusst gewe­sen sei, einen Feh­ler zu begehen.

Das Fazit lau­tet: Dumm­heit schützt vor Strafe.

Wenn sich der Archi­tekt auf man­geln­des Feh­ler­be­wusst­sein beruft, kann eine Scha­dens­er­satz­kla­ge nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit nur Erfolg haben, wenn es Bele­ge dafür gibt, dass über­haupt kei­ne Bau­über­wa­chung statt­ge­fun­den hat oder dem Archi­tek­ten sein Fehl­ver­hal­ten doch bewusst war.

Letz­te­res wird sich kaum bewei­sen las­sen. Die Beweis­la­ge ist in der­ar­ti­gen Fäl­len also sorg­fäl­tig zu prüfen.

 

Ein Archi­tekt betreut die Sanie­rung einer Schu­le. Das Sys­tem der abge­häng­ten Decken wird wäh­rend der Bau­aus­füh­rung geän­dert. Die­se Decken sol­len auch brand­schüt­zend sein. Der Sys­tem­her­stel­ler schreibt Mon­ta­ge­be­din­gun­gen vor, die das Bau­un­ter­neh­men miss­ach­tet. Der Archi­tekt über­wach­te die Errich­tung der Decken­kon­struk­ti­on, kon­trol­lier­te aber nicht die Ein­hal­tung der Sys­tem­vor­ga­ben des Her­stel­lers. Nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit stürzt die Kon­struk­ti­on wegen Miss­ach­tung der Her­stel­ler­vor­ga­ben ab. Der AG nimmt den Archi­tek­ten wegen Arg­list­haf­tung in Anspruch, ver­liert aber in bei­den Instanzen.

 

Das OLG stellt fest, dass die Durch­bre­chung der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist wegen Arg­list vor­aus­setzt, dass der Archi­tekt den Man­gel kennt, ihn für erheb­lich hält und den­noch den Bau­herrn nicht infor­miert. Die­ses Bewusst­sein fehlt aber dann, wenn der Archi­tekt gar nicht erken­ne, dass er feh­ler­haft handle.

 

Zuguns­ten des Bau­herrn gilt auch kein Anscheins­be­weis, der dazu füh­ren wür­de, dass der Archi­tekt bewei­sen muss, dass er nicht arg­lis­tig gehan­delt hat. Viel­mehr muss der Bau­herr unein­ge­schränkt bewei­sen, dass dem Archi­tek­ten sein Feh­ler auch bewusst gewe­sen ist.

 

Auch der Fahr­läs­sig­keits­vor­wurf gegen den Archi­tek­ten begrün­det kei­ne Haf­tungs­an­sprü­che, solan­ge dem Archi­tek­ten nicht wider­legt wer­den kann, dass er sich nicht bewusst gewe­sen sei, einen Feh­ler zu begehen.

 

Das Fazit lau­tet: Dumm­heit schützt vor Strafe.

 

Wenn sich der Archi­tekt auf man­geln­des Feh­ler­be­wusst­sein beruft, kann eine Scha­dens­er­satz­kla­ge nach Ablauf der Gewähr­leis­tungs­zeit nur Erfolg haben, wenn es Bele­ge dafür gibt, dass über­haupt kei­ne Bau­über­wa­chung statt­ge­fun­den hat oder dem Archi­tek­ten sein Fehl­ver­hal­ten doch bewusst war.

 

 

 

Letz­te­res wird sich kaum bewei­sen las­sen. Die Beweis­la­ge ist in der­ar­ti­gen Fäl­len also sorg­fäl­tig zu prüfen.

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 01.06.2016, Az. VII ZR 131/14

Der AN ist beauf­tragt mit der Auf­brin­gung einer End­be­schich­tung auf Stahl­trä­ger­pro­fi­len. Er schul­det die­se Schluss­be­schich­tung nach dem Ver­trag inklu­si­ve aller erfor­der­li­chen Neben­ar­bei­ten. Außer­dem ent­hält der Ver­trag eine Schrift­form­klau­sel für zusätz­li­che Leistungen.

Der AN stellt fest, dass die Stahl­trä­ger für sei­ne Leis­tun­gen noch nicht geeig­net sind. Viel­mehr muss er noch umfang­rei­che Vor­ar­bei­ten erbrin­gen. Die­se Vor­ar­bei­ten will er als Regie­ar­bei­ten abrech­nen. Hier­über wer­den die Par­tei­en sich nicht einig. Aller­dings teilt der AG mit, dass der AN mit den Leis­tun­gen begin­nen soll, was die­ser tut. Anschlie­ßend will er für die­se Regie­ar­bei­ten rund 300.000,00 € haben, für die der Bau­herr knapp 110.000,00 € als Abschlä­ge bereits gezahlt hat. Die rest­li­che Ver­gü­tung klagt der AN ein. 

Ohne Erfolg!

Das OLG stellt fest, dass Stun­den­lohn­ar­bei­ten nur dann als sol­che ver­gü­tet wer­den, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist. Sofern der Ver­trag eine Schrift­form­klau­sel für zusätz­li­che Leis­tun­gen ent­hält, ist auch die Ver­ein­ba­rung über die Ver­gü­tung von Regie­ar­bei­ten grund­sätz­lich schrift­lich zu tref­fen. Von einem ein­mal ver­ein­bar­ten Schrift­form­erfor­der­nis kann in der Regel abge­wi­chen wer­den. Dafür ist aber hier kein aus­rei­chen­der Anhalts­punkt gege­ben. Vor allem die Äuße­rung des AG, der AN sol­le mit den Arbei­ten begin­nen, kann nicht in die­sem Sin­ne ver­stan­den werden.

Eine Abrech­nung nach Stun­den­auf­wand kommt also hier nicht in Fra­ge. Das heißt aber nicht, dass der AN für sei­ne Leis­tun­gen gar kei­ne Ver­gü­tung erhält. Ins­be­son­de­re § 2 Abs. 8 VOB/B, § 632 BGB (Geschäfts­füh­rung ohne Auf­tragt) kom­men als alter­na­ti­ve Anspruchs­grund­la­gen in Frage.

Der AN schei­tert jedoch ins­ge­samt dar­an, dass es ihm nicht gelun­gen ist, die Leis­tun­gen, die er als zusätz­lich ansieht, nach­voll­zieh­bar von den Vor- und Neben­ar­bei­ten abzu­gren­zen, die er nach dem Ver­trag ohne­hin schuldete. 

Hin­weis:

Neben Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag wäre auch eine Ver­gü­tung auf Basis der fort­ge­schrie­be­nen Auf­trags­kal­ku­la­ti­on oder auf Basis der übli­chen Ver­gü­tung mög­lich. In jedem Fall muss jedoch eine Abgren­zung zu den ver­trag­lich ohne­hin geschul­de­ten Arbei­ten vor­ge­nom­men werden.

 

Anmer­kung zu: BGH Urteil vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171/15

Der Bau­trä­ger (BT) hat in die Gemein­schafts­ord­nung eine AGB-recht­lich unwirk­sa­me Abnah­me­re­ge­lung auf­ge­nom­men. Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung hat einen dar­auf auf­bau­en­den und damit nich­ti­gen Beschluss gefasst. Die erklär­te Abnah­me des Gemein­schafts­ei­gen­tums ist somit eben­falls unwirk­sam. Die Erwer­ber ver­lan­gen Kos­ten­vor­schuss zur Man­gel­be­sei­ti­gung. Der BT wen­det ein, dass man­gels Abnah­me Män­gel­rech­te über­haupt noch nicht gel­tend gemacht wer­den können. 

Im Ergeb­nis sieht dies der BGH eben­so. Aller­dings ent­schei­det er die Fra­ge, ob vor Abnah­me bereits Män­gel­rech­te gel­tend gemacht wer­den kön­nen, nach wie vor nicht. 

Der BGH begrün­det sei­ne Ent­schei­dung damit, dass der BT als Ver­wen­der der unwirk­sa­men For­mu­lie­rung sich nach Treu und Glau­ben gemäß § 242 BGB nicht auf die­se unwirk­sa­me For­mu­lie­rung stüt­zen kann. Die Inhalts­kon­trol­le von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen dient aus­schließ­lich dem Schutz des Ver­trags­part­ners des Ver­wen­ders, hier also dem Erwerber.

Der Ver­wen­der, hier der BT, darf aus der Unwirk­sam­keit der von ihm zur Ver­wen­dung gestell­ten Klau­sel kei­ne Vor­tei­le ziehen. 

Hin­weis:

Im Ergeb­nis ist fest­zu­hal­ten, dass Erwer­ber im Fal­le des Feh­lens einer Abnah­me nicht schlech­ter ste­hen dür­fen, als bei einer Abnah­me unter Vor­be­halt. Dem­zu­fol­ge ist es sach­ge­recht, den Erwer­bern Män­gel­rech­te zuzu­ge­ste­hen, wenn der BT das Werk aus sei­ner Sicht fer­tig gestellt und abnah­me­r­eif abge­lie­fert hat.

 

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 17.12.2013, Az. 7 U 203/12 BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az. VII ZR 24/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewi

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Aus­füh­rung von Bau­ar­bei­ten an einer Auto­bahn. Die Ange­bots­sum­me beinhal­tet Bau­stel­len­ge­mein-kos­ten in Höhe von 6,3 % bezo­gen auf die­se. Wäh­rend der Aus­füh­rung der Arbei­ten kommt es zu zahl­rei­chen Ände­run­gen und zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Der AN stellt hier­über Nach­trä­ge in Höhe von ins­ge­samt ca. 7,68 Mio. €. Die­se Nach­trä­ge beauf­schlagt der AN kom­plett mit Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten (BGK) von 6,3 %. Der AN argu­men­tiert, die­ser Anteil an BGK sei auch in der ursprüng­li­chen Ange­bots­sum­me ent­hal­ten. Ihm stün­de die­ser Zuschlag somit auch für die geson­dert zu ver­gü­ten­den, geän­der­ten und zusätz­li­chen Leis­tun­gen zu. Der AG zahlt den BGK-Auf­schlag nicht. Der AN erhebt Klage.

Ohne Erfolg!

Gemäß § 2 Abs. 1 VOB/B wer­den durch die ver­ein­bar­ten Prei­se alle Leis­tun­gen abge­gol­ten, die zur ver­trag­li­chen Leis­tung gehö­ren. In die­se Prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren sind die BGK eben­so wie die All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten (AGK). Ein zusätz­li­cher Anspruch auf Ver­gü­tung der BGK ent­steht nur dann, wenn eine sol­che Ver­gü­tung geson­dert ver­ein­bart ist. Dies war im vor­lie­gen­den Fall weder hin­sicht­lich des Haupt­auf­tra­ges, noch hin­sicht­lich der zusätz­li­chen Leis­tun­gen fest­zu­stel­len. Die BGK waren viel­mehr — ohne dies im Ein­zel­nen zu erken­nen — als Zuschlä­ge auf die Ein­zel­kos­ten der Teil­leis­tun­gen auf­ge­schla­gen. Es hat­te sich im vor­lie­gen­den Fall weder die ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Bau­zeit ver­län­gert. Der AN hat­te auch nicht vor­ge­tra­gen, dass sich sei­ne Per­so­nal­kos­ten durch die geän­der­ten oder zusätz­li­chen Leis­tun­gen erhöht hatten.

Es ist auch nicht von einem all­ge­mei­nen Erfah­rungs­satz aus­zu­ge­hen, dass im Fall der Umsatz­er­hö­hung infol­ge zusätz­li­cher oder geän­der­ter Leis­tun­gen zwangs­läu­fig zusätz­li­che BGK entstehen. 

Hin­weis:

Ent­ste­hen infol­ge zusätz­li­cher oder geän­der­ter Leis­tun­gen tat­säch­lich wei­te­re Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten, sind die­se im Nach­trag kon­kret als direk­te Kos­ten aus­zu­wei­sen. Die rein pau­scha­le Gel­tend­ma­chung von Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten z.B. durch Anwen­dung des rech­ne­risch ermit­tel­ten, pro­zen­tua­len BGK-Zuschla­ges genügt nicht.

 

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 15.04.2014, Az. 7 U 57/13 — BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az. VII ZR 105/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der AN hat Beschich­tungs­ar­bei­ten an zwei Boden­fil­ter­an­la­gen durch­ge­führt. Die förm­li­che Abnah­me ist ver­ein­bart und wird im August 2004 vom AN bean­tragt. Dar­auf­hin fand am 06.09.2004 die Abnah­me­be­ge­hung statt. Das Abnah­me­pro­to­koll datiert vom 21.12.2004. Dar­in steht, dass die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che am 21.12.2009 endet. Dem hat der AN nicht wider­spro­chen. Als der AG wegen Män­geln am 05.10.2009 Kla­ge ein­reicht, wen­det der AN Ver­jäh­rung ein.

Ohne Erfolg!

Eine wirk­sa­me Abnah­me und eine wirk­sa­me Ver­stän­di­gung über die Ver­jäh­rungs­frist ist erst mit Zugang des Abnah­me­pro­to­kolls am 21.12.2004 erfolgt. Die­sem Ter­min hät­te der AN nach den Grund­sät­zen des kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­bens wider­spre­chen müs­sen. Erhält der AN zeit­nah zur Ver­hand­lung über einen bereits geschlos­se­nen Ver­trag das dar­über erstell­te Pro­to­koll und ist aus die­sem eine Abän­de­rung des Ver­tra­ges zu erken­nen, ist er ver­pflich­tet, den Ände­run­gen genau­so zu wider­spre­chen, wie er die­sen Ände­run­gen wider­spre­chen müss­te, wenn er nach der Ver­trags­ver­hand­lung ein kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben über das Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen erhal­ten hät­te. Wird nicht unver­züg­lich wider­spro­chen, gilt sein Schwei­gen als nach­träg­li­che kon­klu­den­te Genehmigung.

Die­se Grund­sät­ze des kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­bens sind zwar nicht direkt anwend­bar, da ein Pro­to­koll über eine nach Ver­trags­ab­schluss durch­ge­führ­te Ver­hand­lung kein kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben ist. Es kommt einem sol­chen Schrei­ben jedoch inhalt­lich und sei­nem Zweck nach so nahe, dass gerecht­fer­tigt ist, die Grund­sät­ze zum kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­ben ent­spre­chend anzuwenden.

Schrei­ben, auf die die Grund­sät­ze über das kauf­män­ni­sche Bestä­ti­gungs­schrei­ben Anwen­dung fin­den, kom­men häu­fig vor, z.B. in Gestalt von Bau­stel­len­ver­hand­lungs-pro­to­kol­len, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen oder auch ein­fa­chen Brie­fen oder wie hier bei Abnah­me­pro­to­kol­len. Ent­hält irgend­ein Schrift­stück aus Sicht des Emp­fän­gers unrich­ti­ge Fest­le­gun­gen, soll­te des­halb spä­tes­tens inner­halb von drei Tagen beweis­bar wider­spro­chen werden.

Anmer­kung zu: OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 03.12.2013, Az: 8 U 32/11 — BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az: VII ZR 345/13 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit dem Ein­bau einer Hei­zungs- und Lüf­tungs­an­la­ge in einem Geschäfts­haus. Dar­in befand sich ein Fit­ness­stu­dio. Der AN hat­te ein Kon­zept für eine neue Anla­ge erstellt und ein Ange­bot erar­bei­tet. Nach Errich­tung der Anla­ge ent­stan­den in eini­gen Trai­nings­räu­men so hohe Raum­tem­pe­ra­tu­ren, dass meh­re­re Kun­den die Ver­trä­ge mit dem Fit­ness­stu­dio kün­dig­ten. Auf Auf­for­de­rung hin ver­wei­ger­te der AN die Man­gel­be­sei­ti­gung. Den Ein­bau einer ursprüng­lich mit ange­bo­te­nen Kli­ma­an­la­ge hat­te der AG wegen zu hoher Kos­ten abge­lehnt. Dar­auf, dass die Anla­ge nicht die Funk­ti­on einer Kli­ma­an­la­ge erset­ze, hat der AN den AG hin­ge­wie­sen. Der AG klag­te dar­auf­hin auf Gewäh­rung von Schadensersatz.

Mit Erfolg!

Das OLG Zwei­brü­cken hat in Ein­klang mit der Recht­spre­chung des BGH hin­sicht­lich des geschul­de­ten Erfol­ges nicht nur auf die ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­art abge­stellt, son­dern ent­schei­dend auf die Funk­ti­ons­taug­lich­keit der Anla­ge für den ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch. In die­ser Hin­sicht war das Werk nicht funk­ti­ons-taug­lich. Die Anla­ge soll­te die Luft­qua­li­tä­ten in einem Fit­ness­stu­dio sicher­stel­len. Dies war mit der ver­ein­bar­ten Aus­füh­rungs­art nach den Fest­stel­lun­gen des Sach-ver­stän­di­gen über­haupt nicht mög­lich. Der AN hat es pflicht­wid­rig unter­las­sen, auf die Erfor­der­lich­keit des Ein­baus wei­te­rer Tech­nik hin­zu­wei­sen, näm­lich auf­grund des­sen, dass in unter­schied­li­chen Räu­men unter­schied­li­che Nutz­las­ten ange­setzt wer­den müs­sen. Im vor­lie­gen­den Fall kürzt das Gericht den Scha­dens­er­satz im Rah­men der sog. Vor­teils­aus­glei­chung. Dies bedeu­tet, es wer­den die Mehr­kos­ten in Abzug gebracht, um die die Bau­leis­tung bei ord­nungs­ge­mä­ßer Aus­füh­rung von vorn­her­ein teu­rer gewe­sen wäre. 

Hin­weis:

Es besteht mitt­ler­wei­le eine brei­te ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung zur Funk­ti­ons­taug­lich­keit eines Wer­kes. Danach genügt es grund­sätz­lich nicht, die ein­zel­nen Posi­tio­nen eines Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses abzu­ar­bei­ten, um eine man­gel­freie Leis­tung abzu­lie­fern. Im Blick­win­kel muss stets die Funk­ti­ons­taug-lich­keit des geschul­de­ten Bau­wer­kes sein, gemes­sen am ver­trag­lich vor­aus­ge-setz­ten Gebrauch.

 

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.04.2016 – 21 U 145/13

In einer Pro­duk­ti­ons­hal­le fal­len die Decken­plat­ten ab. Die ent­spre­chen­den Tro­cken­aus­bau­ar­bei­ten waren im Mai 2001 abge­nom­men wor­den. Nach 10 Jah­ren löst sich ein gro­ßer Teil der Abhang­de­cke und fällt her­un­ter. Der dar­auf­hin vom Auf­trag­ge­ber (AG) ein­ge­schal­te­te Gut­ach­ter stell­te schwe­re Befes­ti­gungs­män­gel mit Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten in Höhe von 111.000,00 € fest. Der Auf­trag­neh­mer (AN) wen­det Ver­jäh­rung ein.

Ohne Erfolg!

Die Ansprü­che sind nicht ver­jährt. Die 2‑jährige Ver­jäh­rungs­frist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B gilt nicht, wenn Män­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen wer­den. Es ver­bleibt dann bei der all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­frist des BGB.

Arg­lis­tig ver­schwie­gen wird ein Man­gel dann, wenn er den Man­gel oder die hier­für ursäch­li­che ver­trags­wid­ri­ge Aus­füh­rung der Werk­leis­tung kennt und treu­e­wid­rig nicht vor oder bei Abnah­me offen­bart. Des­halb kann Arg­list dann vor­lie­gen, wenn der AN bewusst von für die Aus­füh­rung wesent­li­chen Vor­ga­ben des Bestel­lers abweicht. Hier war die expli­zit aus­ge­schrie­be­ne kom­plet­te Nach­schrau­bung der vor­han­de­nen Lat­tung gänz­lich unter­blie­ben. Des­halb weicht die Aus­füh­rung augen­fäl­lig vom geschul­de­ten Ver­trags­ge­gen­stand ab. Dar­aus hat das OLG geschlos­sen, dass dem AN die­ser gra­vie­ren­de Man­gel bewusst war.

Der Ein­satz eines Sub­un­ter­neh­mers ent­las­tet den AN nicht, denn dann hät­te er die Ver­schrau­bung vor Anbrin­gen der Folie über­prü­fen müs­sen, was unstrei­tig nicht erfolg­te. Der AN hat­te selbst vor­ge­tra­gen, dass die vor­han­de­ne Ver­schrau­bung nicht mehr kon­trol­liert wer­den konn­te, weil die­se in einem Arbeits­gang zusam­men mit dem Anbrin­gen einer undurch­sich­ti­gen Folie von unten durch­ge­führt wurde. 

Hin­weis:

Die Durch­bre­chung der Ver­jäh­rung zu Unguns­ten des Werk­un­ter­neh­mers ist die Aus­nah­me. Auch gra­vie­ren­de Män­gel las­sen nicht ohne Wei­te­res den Schluss zu, dass der AN arg­lis­tig gehan­delt hat. Davon wird aller­dings immer dann aus­zu­ge­hen sein, wenn der Werk­un­ter­neh­mer eigen­mäch­tig von der Bau­be­schrei­bung abge­wi­chen ist.