Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
Anmerkung zu: KG, Urteil vom 15.04.2014, Az. 7 U 57/13 – BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az. VII ZR 105/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Der AN hat Beschichtungsarbeiten an zwei Bodenfilteranlagen durchgeführt. Die förmliche Abnahme ist vereinbart und wird im August 2004 vom AN beantragt. Daraufhin fand am 06.09.2004 die Abnahmebegehung statt. Das Abnahmeprotokoll datiert vom 21.12.2004. Darin steht, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am 21.12.2009 endet. Dem hat der AN nicht widersprochen. Als der AG wegen Mängeln am 05.10.2009 Klage einreicht, wendet der AN Verjährung ein.
Ohne Erfolg!
Eine wirksame Abnahme und eine wirksame Verständigung über die Verjährungsfrist ist erst mit Zugang des Abnahmeprotokolls am 21.12.2004 erfolgt. Diesem Termin hätte der AN nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens widersprechen müssen. Erhält der AN zeitnah zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine Abänderung des Vertrages zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen genauso zu widersprechen, wie er diesen Änderungen widersprechen müsste, wenn er nach der Vertragsverhandlung ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben über das Ergebnis der Verhandlungen erhalten hätte. Wird nicht unverzüglich widersprochen, gilt sein Schweigen als nachträgliche konkludente Genehmigung.
Diese Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind zwar nicht direkt anwendbar, da ein Protokoll über eine nach Vertragsabschluss durchgeführte Verhandlung kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist. Es kommt einem solchen Schreiben jedoch inhaltlich und seinem Zweck nach so nahe, dass gerechtfertigt ist, die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entsprechend anzuwenden.
Schreiben, auf die die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben Anwendung finden, kommen häufig vor, z.B. in Gestalt von Baustellenverhandlungs-protokollen, Auftragsbestätigungen oder auch einfachen Briefen oder wie hier bei Abnahmeprotokollen. Enthält irgendein Schriftstück aus Sicht des Empfängers unrichtige Festlegungen, sollte deshalb spätestens innerhalb von drei Tagen beweisbar widersprochen werden.