Grund­sät­ze des kauf­män­ni­schen Bestätigungsschreibens

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 15.04.2014, Az. 7 U 57/13 — BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az. VII ZR 105/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewiesen)

Der AN hat Beschich­tungs­ar­bei­ten an zwei Boden­fil­ter­an­la­gen durch­ge­führt. Die förm­li­che Abnah­me ist ver­ein­bart und wird im August 2004 vom AN bean­tragt. Dar­auf­hin fand am 06.09.2004 die Abnah­me­be­ge­hung statt. Das Abnah­me­pro­to­koll datiert vom 21.12.2004. Dar­in steht, dass die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che am 21.12.2009 endet. Dem hat der AN nicht wider­spro­chen. Als der AG wegen Män­geln am 05.10.2009 Kla­ge ein­reicht, wen­det der AN Ver­jäh­rung ein.

Ohne Erfolg!

Eine wirk­sa­me Abnah­me und eine wirk­sa­me Ver­stän­di­gung über die Ver­jäh­rungs­frist ist erst mit Zugang des Abnah­me­pro­to­kolls am 21.12.2004 erfolgt. Die­sem Ter­min hät­te der AN nach den Grund­sät­zen des kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­bens wider­spre­chen müs­sen. Erhält der AN zeit­nah zur Ver­hand­lung über einen bereits geschlos­se­nen Ver­trag das dar­über erstell­te Pro­to­koll und ist aus die­sem eine Abän­de­rung des Ver­tra­ges zu erken­nen, ist er ver­pflich­tet, den Ände­run­gen genau­so zu wider­spre­chen, wie er die­sen Ände­run­gen wider­spre­chen müss­te, wenn er nach der Ver­trags­ver­hand­lung ein kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben über das Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen erhal­ten hät­te. Wird nicht unver­züg­lich wider­spro­chen, gilt sein Schwei­gen als nach­träg­li­che kon­klu­den­te Genehmigung.

Die­se Grund­sät­ze des kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­bens sind zwar nicht direkt anwend­bar, da ein Pro­to­koll über eine nach Ver­trags­ab­schluss durch­ge­führ­te Ver­hand­lung kein kauf­män­ni­sches Bestä­ti­gungs­schrei­ben ist. Es kommt einem sol­chen Schrei­ben jedoch inhalt­lich und sei­nem Zweck nach so nahe, dass gerecht­fer­tigt ist, die Grund­sät­ze zum kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­ben ent­spre­chend anzuwenden.

Schrei­ben, auf die die Grund­sät­ze über das kauf­män­ni­sche Bestä­ti­gungs­schrei­ben Anwen­dung fin­den, kom­men häu­fig vor, z.B. in Gestalt von Bau­stel­len­ver­hand­lungs-pro­to­kol­len, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen oder auch ein­fa­chen Brie­fen oder wie hier bei Abnah­me­pro­to­kol­len. Ent­hält irgend­ein Schrift­stück aus Sicht des Emp­fän­gers unrich­ti­ge Fest­le­gun­gen, soll­te des­halb spä­tes­tens inner­halb von drei Tagen beweis­bar wider­spro­chen werden.