Sach­nach­trä­ge recht­fer­ti­gen kei­nen Gemeinkostennachtrag!

Anmer­kung zu: KG, Urteil vom 17.12.2013, Az. 7 U 203/12 BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az. VII ZR 24/14 (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurückgewi

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit der Aus­füh­rung von Bau­ar­bei­ten an einer Auto­bahn. Die Ange­bots­sum­me beinhal­tet Bau­stel­len­ge­mein-kos­ten in Höhe von 6,3 % bezo­gen auf die­se. Wäh­rend der Aus­füh­rung der Arbei­ten kommt es zu zahl­rei­chen Ände­run­gen und zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Der AN stellt hier­über Nach­trä­ge in Höhe von ins­ge­samt ca. 7,68 Mio. €. Die­se Nach­trä­ge beauf­schlagt der AN kom­plett mit Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten (BGK) von 6,3 %. Der AN argu­men­tiert, die­ser Anteil an BGK sei auch in der ursprüng­li­chen Ange­bots­sum­me ent­hal­ten. Ihm stün­de die­ser Zuschlag somit auch für die geson­dert zu ver­gü­ten­den, geän­der­ten und zusätz­li­chen Leis­tun­gen zu. Der AG zahlt den BGK-Auf­schlag nicht. Der AN erhebt Klage.

Ohne Erfolg!

Gemäß § 2 Abs. 1 VOB/B wer­den durch die ver­ein­bar­ten Prei­se alle Leis­tun­gen abge­gol­ten, die zur ver­trag­li­chen Leis­tung gehö­ren. In die­se Prei­se ein­zu­kal­ku­lie­ren sind die BGK eben­so wie die All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten (AGK). Ein zusätz­li­cher Anspruch auf Ver­gü­tung der BGK ent­steht nur dann, wenn eine sol­che Ver­gü­tung geson­dert ver­ein­bart ist. Dies war im vor­lie­gen­den Fall weder hin­sicht­lich des Haupt­auf­tra­ges, noch hin­sicht­lich der zusätz­li­chen Leis­tun­gen fest­zu­stel­len. Die BGK waren viel­mehr — ohne dies im Ein­zel­nen zu erken­nen — als Zuschlä­ge auf die Ein­zel­kos­ten der Teil­leis­tun­gen auf­ge­schla­gen. Es hat­te sich im vor­lie­gen­den Fall weder die ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Bau­zeit ver­län­gert. Der AN hat­te auch nicht vor­ge­tra­gen, dass sich sei­ne Per­so­nal­kos­ten durch die geän­der­ten oder zusätz­li­chen Leis­tun­gen erhöht hatten.

Es ist auch nicht von einem all­ge­mei­nen Erfah­rungs­satz aus­zu­ge­hen, dass im Fall der Umsatz­er­hö­hung infol­ge zusätz­li­cher oder geän­der­ter Leis­tun­gen zwangs­läu­fig zusätz­li­che BGK entstehen. 

Hin­weis:

Ent­ste­hen infol­ge zusätz­li­cher oder geän­der­ter Leis­tun­gen tat­säch­lich wei­te­re Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten, sind die­se im Nach­trag kon­kret als direk­te Kos­ten aus­zu­wei­sen. Die rein pau­scha­le Gel­tend­ma­chung von Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten z.B. durch Anwen­dung des rech­ne­risch ermit­tel­ten, pro­zen­tua­len BGK-Zuschla­ges genügt nicht.