Sachnachträge rechtfertigen keinen Gemeinkostennachtrag!

Anmerkung zu: KG, Urteil vom 17.12.2013, Az. 7 U 203/12 BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az. VII ZR 24/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewi

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Ausführung von Bauarbeiten an einer Autobahn. Die Angebotssumme beinhaltet Baustellengemein-kosten in Höhe von 6,3 % bezogen auf diese. Während der Ausführung der Arbeiten kommt es zu zahlreichen Änderungen und zusätzlichen Leistungen. Der AN stellt hierüber Nachträge in Höhe von insgesamt ca. 7,68 Mio. €. Diese Nachträge beaufschlagt der AN komplett mit Baustellengemeinkosten (BGK) von 6,3 %. Der AN argumentiert, dieser Anteil an BGK sei auch in der ursprünglichen Angebotssumme enthalten. Ihm stünde dieser Zuschlag somit auch für die gesondert zu vergütenden, geänderten und zusätzlichen Leistungen zu. Der AG zahlt den BGK-Aufschlag nicht. Der AN erhebt Klage.

Ohne Erfolg!

Gemäß § 2 Abs. 1 VOB/B werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die zur vertraglichen Leistung gehören. In diese Preise einzukalkulieren sind die BGK ebenso wie die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK). Ein zusätzlicher Anspruch auf Vergütung der BGK entsteht nur dann, wenn eine solche Vergütung gesondert vereinbart ist. Dies war im vorliegenden Fall weder hinsichtlich des Hauptauftrages, noch hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen festzustellen. Die BGK waren vielmehr – ohne dies im Einzelnen zu erkennen – als Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen aufgeschlagen. Es hatte sich im vorliegenden Fall weder die vertraglich vorgesehene Bauzeit verlängert. Der AN hatte auch nicht vorgetragen, dass sich seine Personalkosten durch die geänderten oder zusätzlichen Leistungen erhöht hatten.

Es ist auch nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass im Fall der Umsatzerhöhung infolge zusätzlicher oder geänderter Leistungen zwangsläufig zusätzliche BGK entstehen.

Hinweis:

Entstehen infolge zusätzlicher oder geänderter Leistungen tatsächlich weitere Baustellengemeinkosten, sind diese im Nachtrag konkret als direkte Kosten auszuweisen. Die rein pauschale Geltendmachung von Baustellengemeinkosten z.B. durch Anwendung des rechnerisch ermittelten, prozentualen BGK-Zuschlages genügt nicht.