Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 08.04.2016, Az. 22 U 164/15

Der AN erbringt Abdich­tungs- und Flie­sen­ar­bei­ten in einem Schwimm­bad. Im Rah­men eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens wird fest­ge­stellt, dass in einer umlau­fen­den Rin­ne 14 Abläu­fe hät­ten instal­liert wer­den müs­sen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Archi­tek­ten­pla­nung sieht zwar ein Abfluss­rohr vor, Details zu des­sen Anschluss an die Rin­ne sind aber nicht dar­ge­stellt. Die­ser Feh­ler war erkenn­bar und es ist unstrei­tig kein Beden­ken­hin­weis erfolgt. Der AN meint aber, dem AG sei ein Mit­ver­schul­den anzu­las­ten, weil er eine ord­nungs­ge­mä­ße und man­gel­freie Pla­nung hät­te bei­stel­len müssen. 

Das OLG weist zunächst dar­auf hin, dass ein Pla­nungs­feh­ler der vom AG beauf­trag­ten Pla­ner die­sem im Ver­hält­nis zum AN zuzu­rech­nen ist. Eine Mit­ver­ant­wor­tung kann auch gege­ben sein, wenn Teil­be­rei­che über­haupt nicht geplant wor­den sind und der Man­gel auf die unter­las­se­ne Pla­nung zurück­zu­füh­ren ist. Vor­aus­set­zung hier­für ist aber immer, dass den AG über­haupt Pla­nungs­ver­ant­wor­tung trifft. Über­nimmt ein Unter­neh­mer ver­trag­lich die Aus­füh­rung von Werk­leis­tun­gen in Kennt­nis des Umstan­des, dass der AG kei­ne Aus­füh­rungs­pla­nung zur Ver­fü­gung stellt, so kann er sich nach Mei­nung des OLG jedoch nicht mit Erfolg auf ein Mit­ver­schul­den des AG wegen der feh­len­den Aus­füh­rungs­pla­nung beru­fen. Die Beur­tei­lung sol­cher Fäl­le ist aber immer von den Umstän­den des Ein­zel­falls abhän­gig, ins­be­son­de­re vom Umfang und der Schwie­rig­keit der aus­zu­füh­ren­den Arbei­ten und von der Kennt­nis des Werk­un­ter­neh­mers. Aus die­sem Grund las­tet das OLG dem AG im kon­kre­ten Fall ein Mit­ver­schul­den in Höhe von 50 % an.

 

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az.: VII ZR 56/15

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt einen Gene­ral­un­ter­neh­mer (GU) mit der Errich­tung eines Geschäfts­hau­ses. Als Ver­gü­tung ist eine Pau­scha­le von 1.660.000,00 € ver­ein­bart. Der AG stellt die Ver­trags­be­din­gun­gen. Als Sicher­heits­leis­tung wird Fol­gen­des vereinbart: 

„Der GU stellt eine Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft zu 10 % der Auf­trags­sum­me. Die Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft muss bis zur Aus­zah­lung der ers­ten Abschlags­rech­nung dem AG vor­ge­legt wer­den. Die Bürg­schaft muss unbe­dingt, unbe­fris­tet und selbst­schuld­ne­risch sein. Eine Rück­ga­be erfolgt im Aus­tausch mit der Gewährleistungsbürgschaft.“

Der GU wird insol­vent. Der AG nimmt den Bür­gen in Anspruch. Er will die Bürg­schaft in vol­ler Höhe zie­hen. Der Bür­ge argu­men­tiert, dass sich der GU nicht wirk­sam zur Stel­lung der Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft ver­pflich­tet habe. Die Siche­rungs­ab­re­de in Höhe von 10 % sei zu hoch. 

Der BGH folgt der Argu­men­ta­ti­on des Bür­gen nicht. Die Ver­ein­ba­rung zwi­schen AG und GU ist nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Der BGH hält inso­fern an sei­ner Recht­spre­chung fest. Danach ist die in der Pra­xis gän­gi­ge Grö­ßen­ord­nung einer Sicher­heits­leis­tung von 10 % nicht zu hoch. Im Fal­le einer insol­venz­be­ding­ten Kün­di­gung ent­steht typi­scher­wei­se ein grö­ße­rer Scha­den. Der BGH hält an die­ser Rechts­auf­fas­sung auch in Anbe­tracht der Neu­re­ge­lung des § 632a BGB fest. Danach steht dem Ver­brau­cher Anspruch auf Ver­trags­er­fül­lungs­si­cher­heit in Höhe von 5 % zu, wenn der Unter­neh­mer Abschlags­zah­lun­gen for­dert. Die­ser Bestim­mung kann nicht ent­nom­men wer­den, dass eine Ver­trags­er­fül­lungs­si­cher­heit nicht mehr als 5 % betra­gen darf. Mit die­ser Neu­re­ge­lung soll­te erst­mals ein gesetz­li­cher Anspruch des Ver­brau­chers auf Bestel­lung einer Sicher­heit nor­miert wer­den. Die­se Vor­schrift ist jedoch dis­po­si­tiv und beinhal­tet kei­ne Ober­grenz­te einer zuläs­si­gen Sicher­heits­leis­tung, son­dern regelt nur den erfor­der­li­chen Min­dest­schutz eines Verbrauchers.

Hin­weis:

Die Ver­ein­ba­rung von Ver­trags­er­fül­lungs­si­cher­hei­ten in Höhe von 10 % war in der Lite­ra­tur umstrit­ten. Das BGH-Urteil hat daher hohe prak­ti­sche Bedeu­tung. Gleich­wohl müs­sen stets sämt­li­che mit der Sicher­heits­ab­re­de in Zusam­men­hang ste­hen­den Abre­den über­prüft wer­den. So kann nach wie vor die Kumu­la­ti­on von Ver­trags­er­fül­lungs- und Gewähr­leis­tungs­bürg­schaf­ten zur Unwirk­sam­keit der kom­plet­ten Siche­rungs­ab­re­de füh­ren, eben­so die neben einer Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft ver­ein­bar­te Beschrän­kung von Abschlags­zah­lun­gen auf 90 %.

 

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.03.2016, Az.: 21 U 62/14

Der AG beauf­tragt den AN für 30.000,00 € mit der Abdich­tung sämt­li­cher Kel­ler­au­ßen­wän­de sei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Dem Ver­trag liegt eine aus­führ­li­che Leis­tungs­be­schrei­bung zu Grun­de, die der AN selbst erstellt hat. In einem Beweis­ver­fah­ren wer­den zum Teil gro­be Aus­füh­rungs­feh­ler fest­ge­stellt. Der dar­auf fol­gen­den Scha­dens­er­satz­kla­ge des AG hält der AN ent­ge­gen, ein Mit­ar­bei­ter habe dem AG erklärt, dass eine regel­ge­rech­te Abdich­tung bei der vor­ge­fun­de­nen Situa­ti­on nicht mög­lich sei und die Bau­ar­bei­ten daher „nur so gut wie mög­lich“ aus­ge­führt werden.

Der AN ver­liert in bei­den Instan­zen. Den münd­li­chen Hin­wei­sen konn­te der AG nicht mit der gebo­te­nen Klar­heit und Ein­dring­lich­keit ent­neh­men, dass die Aus­füh­rung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen im Grun­de genom­men nutz­los war. Ein Beden­ken­hin­weis ent­las­tet den AN nur, wenn in die­sem Beden­ken­hin­weis dem AG für die­sen ver­ständ­lich die mit der vor­ge­se­he­nen Bau­aus­füh­rung ver­bun­de­nen Risi­ken auf­ge­zeigt wer­den. Dem AG muss deut­lich erklärt wer­den, was schief­ge­hen kann.

Hin­weis:

Vie­le Beden­ken­hin­wei­se sind inhalt­lich unzu­rei­chend. Sie soll­ten stets sorg­fäl­tig for­mu­liert wer­den und schrift­lich erfol­gen. Rich­ti­ger Adres­sat ist der Bau­herr, nicht der Pla­ner. Der Beden­ken­hin­weis muss in ver­ständ­li­cher Form die Gefah­ren auf­zei­gen, mit denen die vor­ge­se­he­ne Bau­wei­se ver­bun­den ist. Hier hät­te eine Beden­ken­an­zei­ge übri­gens nichts gehol­fen, denn die feh­ler­haf­te Leis­tungs­be­schrei-bung stamm­te vom AN.

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 24.03.2016, Az.: VII ZR 201/15

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt den Auf­trag­neh­mer (AN) mit Roh­bau­ar­bei­ten. Die Gel­tung der VOB/B wird ver­ein­bart. Im Form­blatt 221 (Preis­er­mitt­lung bei Zuschlags­kal­ku­la­ti­on) gibt der AN einen Gesamt­zu­schlag von 15 % an. Die­ser setzt sich zusam­men aus je 5 % für Bau­stel­len­ge­mein­kos­ten, all­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten und Kos­ten für Wag­nis und Gewinn. Der AN erstell­te ein Nach­trags­an­ge­bot, dass der AG nicht annahm. Der AG kün­dig­te den Bau­ver­trag. Es liegt eine freie Kün­di­gung vor. Der AN klagt Rest­werk­lohn ein und berück­sich­tigt den im Rah­men der Ein­heits­prei­se für Wag­nis und Gewinn kal­ku­lier­ten Zuschlag nicht als erspar­te Auf­wen­dung. Zu Recht?

Der BGH gibt dem AN Recht. Er muss sich infol­ge der Kün­di­gung des Ver­tra­ges das anrech­nen las­sen, was er dadurch an Auf­wen­dun­gen erspart oder durch ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung sei­ner Arbeits­kraft erwirbt oder zu erwer­ben bös­wil­lig unter­lässt. Eine Erspar­nis kommt vor allem bei pro­jekt­be­zo­ge­nen Her­stel­lungs- und Gemein­kos­ten in Betracht. Gewinn und all­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten, die nicht pro­jekt­be­zo­gen anfal­len, sind jedoch nicht erspart. Damit ist der vom AN neben dem Gewinn kal­ku­lier­te Zuschlag für Wag­nis nicht als erspar­te Auf­wen­dung zu betrach­ten. Die­ser Zuschlag soll­te das all­ge­mei­ne unter­neh­me­ri­sche Risi­ko für die durch die wirt­schaft­li­che Tätig­keit des AN all­ge­mein begrün­de­te Ver­lust­ge­fahr absi­chern. Die­sem zur all­ge­mei­nen Absi­che­rung von Risi­ken kal­ku­lier­ten Pos­ten ste­hen kei­ne tat­säch­li­chen Kos­ten gegenüber.

Es kommt daher nicht dar­auf an, ob sich das Risi­ko, das mit die­sem Wag­nis­zu­schlag abge­deckt wer­den soll, im kon­kre­ten Fall ver­wirk­licht hat oder nicht. Das unter­neh­me­ri­sche Risi­ko besteht unab­hän­gig davon, ob der Ver­trag durch­ge­führt oder vor­zei­tig been­det wird. Der BGH hat aus­drück­lich sei­ne abwei­chen­de frü­he­re Auf­fas­sung aufgegeben. 

Anders ver­hält es sich jedoch mit den vom AN kal­ku­lier­ten Zuschlä­gen für Ein­zel­wag­nis­se. Die­se sol­len die mit der Leis­tungs­er­stel­lung in den ein­zel­nen Tätig­keits­ge­bie­ten des Betrie­bes ver­bun­de­nen Ver­lust­ge­fah­ren abgel­ten. Die­se kön­nen — je nach Prü­fung des Ein­zel­fal­les — erspart sein. Denn bei unter­blie­be­ner Leis­tungs­er­brin­gung ist der AN das mit der Kos­ten­po­si­ti­on ver­gü­te­te Risi­ko tat­säch­lich nicht ein­ge­gan­gen. Das vom AN aus­ge­füll­te Form­blatt 221 war im ent­schie­de­nen Fall so zu ver­ste­hen, dass mit der Über­schrift „Wag­nis und Gewinn“ der für das all­ge­mei­ne Unter­neh­mer­ri­si­ko kal­ku­lier­te Zuschlag abge­ge­ben wer­den soll­te und nicht ledig­lich Kos­ten, die ein im Hin­blick auf eine bestimm­te Teil­leis­tung bestehen­des Wag­nis abgel­ten sollten.

Pra­xis­hin­weis:

Der BGH hat damit sei­ne viel­fach kri­ti­sier­te frü­he­re Recht­spre­chung geradegerückt.

 

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 7 ZR 210/13

Der AG ver­langt Vor­schuss für die Besei­ti­gung von Män­geln an Flie­sen­ar­bei­ten in den Bädern von zwei Stu­den­ten­wohn­hei­men. Nach Abnah­me sind teil­wei­se die Fugen aus­ge­bro­chen und es kam zu Feuch­tig­keits­schä­den. Der AN ver­tei­digt sich damit, dass die Schä­den auf unsach­ge­mä­ße Rei­ni­gung der Fugen mit einem säu­re­hal­ti­gen Rei­ni­gungs­mit­tel zurück­zu­füh­ren sind. Land­ge­richt und Ober­lan­des­ge­richt ver­ur­tei­len den AN. Es kön­ne offen­blei­ben, so die Vor­in­stan­zen, ob für den man­gel­haf­ten Zustand eine unzu­rei­chen­de Her­stel­lung, fal­sches Fugen­ma­te­ri­al oder nach­träg­li­che Beschä­di­gun­gen durch unsach­ge­mä­ße Rei­ni­gung ver­ant­wort­lich sei­en. Die Ver­wen­dung eines unge­eig­ne­ten Rei­ni­gungs­mit­tels gehe zu Las­ten des AN. Er hät­te auf­grund sei­nes grö­ße­ren Fach­wis­sens den AG dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass die Rei­ni­gung nur mit neu­tra­len oder alka­li­schen Rei­ni­gungs­mit­teln mög­lich sei. 

Der BGH hebt die Ent­schei­dung auf. Er stellt klar dass dann, wenn die Fugen zum Zeit­punkt der Abnah­me fach­ge­recht her­ge­stellt waren, kein Man­gel vor­liegt. Der jet­zi­ge Zustand sei erst nach Abnah­me ein­ge­tre­ten. Für die Beur­tei­lung, ob die Leis­tung man­gel­haft ist, kommt es jedoch auf den Zeit­punkt der Abnah­me an. Mit einem erst nach Abnah­me ein­ge­tre­te­nen Zustand allein kann die Man­gel­haf­tig­keit des Wer­kes nicht begrün­det wer­den. Die Man­gel­haf­tig­keit ergibt sich auch nicht aus der Ver­let­zung einer Hin­weis­pflicht. Män­gel­an­sprü­che knüp­fen allein an die objek­ti­ve Man­gel­haf­tig­keit des Wer­kes zum Zeit­punkt der Abnah­me an. Ein AN kann sich durch einen Beden­ken­hin­weis von sei­ner Ver­ant­wort­lich­keit befrei­en, wenn die Ursa­che des Man­gels nicht aus sei­nem Ver­ant­wor­tungs­be­reich stammt (z. B. feh­ler­haf­te Pla­nung), die Ver­let­zung der Hin­weis­pflicht begrün­det aber kei­nen Mangel.

Hin­weis:

Even­tu­ell kann der feh­len­de Hin­weis auf geeig­ne­te und unge­eig­ne­te Rei­ni­gungs­mit­tel als Ver­let­zung einer Neben­pflicht geeig­net sein, einen eigen­stän­di­gen Scha­dens­er­satz­an­spruch zu begrün­den. Die­ser Scha­dens­er­satz-anspruch wür­de aber — anders als die Män­gel­haf­tung — Ver­schul­den vor­aus­set­zen und inner­halb von 3 Jah­ren ab Kennt­nis verjähren.

 

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: VII ZR 230/13

Der AG ver­langt von einem mit den Leis­tungs­pha­sen 1 — 9 beauf­trag­ten Archi­tek­ten Scha­dens­er­satz wegen Pla­nungs­feh­lern. Die­ser wen­det Ver­jäh­rung ein und begrün­det dies damit, dass sei­ne Rech­nung im Jahr 1995 voll­stän­dig bezahlt wor­den ist und damit das Archi­tek­ten­werk kon­klu­dent abge­nom­men wor­den sei. Die aus­füh­ren­den Unter­neh­men hat­ten ihre Leis­tun­gen eben­falls im Jahr 1995 fer­tig­ge­stellt. Ver­jäh­rung sei daher im Jahr 2000 ein­ge­tre­ten. Nach­dem im Früh­jahr 2004 ers­te Män­gel fest­ge­stellt wur­den, sei­en erst im Jahr 2009 ver­jäh­rungs­hem­men­de Maß­nah­men ergrif­fen wor­den. Greift die Ein­re­de der Ver­jäh­rung durch? 

Die Ansprü­che sind ver­jährt. Ansprü­che wegen Pla­nungs­män­geln ver­jäh­ren in 5 Jah­ren begin­nend ab Abnah­me. Wenn eine Abnah­me nicht erfolgt, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Voll­endung des Archi­tek­ten­wer­kes. Das Archi­tek­ten­werk ist erst voll­endet, nach­dem sämt­li­che Teil­leis­tun­gen der Pha­se 9 erbracht sind, also mit Abschluss der Objekt­be­treu­ung. Somit ist die Leis­tung des Archi­tek­ten noch nicht voll­endet, solan­ge noch Gewähr­leis­tungs­fris­ten gegen Bau­hand­wer­ker und Unter­neh­mer lau­fen. Die Ver­jäh­rungs­frist für die bau­aus­füh­ren­den Hand­wer­ker begann mit der Fer­tig­stel­lung ihrer Leis­tun­gen im Jahr 1995 und lief dem­nach 2000 ab, sodass erst zu die­sem Zeit­punkt der Ver­lauf der Ver­jäh­rung gegen den Archi­tek­ten begann. Dem­entspre­chend lief die­se Ver­jäh­rungs­frist im Jahr 2005 ab. Damit ist die Ein­lei­tung eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens im Jahr 2009 ein­deu­tig zu spät.

Hin­weis:

Der Archi­tekt hat­te Glück, da er kei­ne Teil­ab­nah­me nach Abschluss der Leis­tungs­pha­se 8 ver­ein­bart hat­te. Ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung besteht kei­ne Pflicht des Auf­trag­ge­bers zur Teil­ab­nah­me nach Leis­tungs­pha­se 8, wenn der Archi­tekt auch mit Leis­tungs­pha­se 9 beauf­tragt ist. Ohne Ver­ein­ba­rung einer Teil­ab­nah­me besteht das Risi­ko, dass der Pla­ner noch 10 Jah­re nach Abnah­me der letz­ten Leis­tung der aus­füh­ren­den Unter­neh­mer wegen Män­geln in Anspruch genom­men wer­den kann.

 

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: VII ZR 230/13

Der Archi­tekt ist mit Voll­ar­chi­tek­tur beauf­tragt. Der Bau­grund­gut­ach­ter emp­fiehlt als Alter­na­ti­ve zur Pfahl­grün­dung eine Flach­grün­dung, die schließ­lich auch geplant und aus­ge­führt wur­de. Die Leis­tun­gen waren 1995 abge­schlos­sen. 2004 zeig­ten sich Män­gel. Wie­der wird der Bau­grund­gut­ach­ter ein­ge­schal­tet, der einen Sanie­rungs­vor­schlag unter­brei­tet. Im Jahr 2009 lei­tet der AG ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein. Die Par­tei­en strei­ten um die Verjährung. 

Auch für die Sekun­där­haf­tung ist bereits Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten. Der BGH sieht die Ver­let­zung der Offen­ba­rungs­pflicht als Neben­pflicht­ver­let­zung und geht des­halb von der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren ab Kennt­nis des AG aus. Für die Kennt­nis­nah­me ist es nicht erfor­der­lich, dass der Geschä­dig­te alle Ein­zel­um­stän­de kennt. Er muss aber bereits hin­rei­chend siche­re Beweis­mit­tel in der Hand haben, um einen Rechts­streit im Wesent­li­chen risi­ko­los füh­ren zu kön­nen. Hier hat­te der AG bereits im Jahr 2004 Kennt­nis von den anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen, sodass am 31.12.2007 Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten war.

Hin­weis:

Ein Archi­tekt ver­letzt sei­ne Auf­klä­rungs­pflicht, wenn er sei­nen AG nicht recht­zei­tig vor Ein­tritt der Ver­jäh­rung über mög­li­che Män­gel sei­ner Archi­tek­ten­leis­tun­gen auf­klärt. Dies gilt selbst dann, wenn der AG über lang­jäh­ri­ge Bau­erfah­rung ver­fügt und zudem Bau­be­treu­er mit der Wahr­neh­mung sei­ner Inter­es­sen beauf­tragt hat.

 

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az: VII ZR 175/13

Für den Bau zwei­er Raum­schieß­an­la­gen der Poli­zei wird ein Inge­nieur mit Fach­pla­nungs­leis­tun­gen beauf­tragt. Im Ver­trag steht, dass der AN den vor­ge­ge­be­nen Kos­ten­rah­men mit den fach­lich Betei­lig­ten ein­zu­hal­ten hat und dass die Bau­kos­ten­ober­gren­ze für bei­de Par­tei­en als Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung gilt, wes­halb der AN ver­pflich­tet ist, sei­ne Leis­tun­gen so zu erbrin­gen, dass die Bau­maß­nah­me für den ver­ein­bar­ten Betrag errich­tet wer­den kann.

Ohne das Zah­len­werk auf Plau­si­bi­li­tät zu über­prü­fen, stellt der Inge­nieur erst nach Ver­trags­ab­schluss fest, dass die Vor­ga­be des AG nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Der Ver­trag wird vom AG wegen Nicht­ein­hal­tung der Bau­kos­ten­ober­gren­ze gekün­digt, wor­auf­hin der Archi­tekt auf Zah­lung von Hono­rar für erbrach­te und nicht erbrach­te Leis­tun­gen klagt.

Ohne Erfolg!

Der Ver­trag wur­de vom AG berech­tigt aus wich­ti­gem Grund gekün­digt und zwar wegen Über­schrei­tens der Bau­kos­ten­ober­gren­ze. Des­halb steht dem Archi­tek­ten nur ein Hono­rar für erbrach­te Leis­tun­gen zu. Die Über­schrei­tung der Bau­kos­ten­ober­gren­ze stellt einen Man­gel dar, wes­halb die Dif­fe­renz, um die die tat­säch­li­chen Kos­ten die ver­ein­bar­ten über­stei­gen, bei der Hono­rarab­rech­nung nicht ange­setzt wer­den können.

Hin­weis:

Eine Bau­kos­ten­ober­gren­ze kann ent­fal­len, wenn die Kos­ten­stei­ge­rung auf einer nach­träg­li­chen Ände­rung der Leis­tungs­be­schrei­bung beruht. Aller­dings geht mit einer kon­klu­den­ten Auf­he­bung der Bau­sum­men­ober­gren­ze ein fak­ti­scher Ver­zicht auf ver­trag­lich ver­ein­bar­te Rech­te ein­her. An eine ent­spre­chen­de Wil­lens­er­klä­rung sind daher stren­ge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, die nicht in der blo­ßen Fort­füh­rung des Bau­vor­ha­bens trotz Kennt­nis höhe­rer Kos­ten gese­hen wer­den können.

 

Anmer­kung zu: OLG Stutt­gart, Urteil vom 09.02.2016, Az.: 10 U 137/15

Eine baye­ri­sche Gemein­de führ­te ein Bau­vor­ha­ben durch. Hier­für bewer­ben sich im Rah­men eines VOF-Ver­fah­rens die „A+B Freie Archi­tek­ten“ als GbR. Die Gesell­schaf­ter die­ser GbR sind bei­de auch Geschäfts­füh­rer der „A + B GmbH“. Der Gemein­de­rat beschließt, den Auf­trag der GbR zu ertei­len. Dar­auf­hin unter­zeich­net der 1. Bür­ger­meis­ter einen von der GmbH über­sand­ten Archi­tek­ten­ver­trag, in dem die GmbH als AN aus­ge­wie­sen ist. Die GmbH sen­det den Ver­trag nach Gegen­zeich­nung zurück. Als es zum Streit kommt, beschließt der Gemein­de­rat, den vom 1. Bür­ger­meis­ter unter­zeich­ne­ten Archi­tek­ten­ver­trag nicht im Nach­hin­ein zu genehmigen. 

Ent­schei­dung:

Der Archi­tek­ten­ver­trag zwi­schen der Gemein­de und der GmbH ist unwirk­sam. Dar­an ändert auch die Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch den 1. Bür­ger­meis­ter nichts, da der Rats­be­schluss sich auf die GbR und nicht auf die GmbH bezo­gen hat. Schon aus ver­ga­be­recht­li­chen Grün­den hät­te der 1. Bür­ger­meis­ter den Ver­trag nur mit der GbR abschlie­ßen dür­fen. Er war auch kom­mu­nal­ver­fas­sungs­recht­lich nicht dazu berech­tigt, einen Ver­trag mit der GmbH zu schlie­ßen. In Bay­ern hängt die dem 1. Bür­ger­meis­ter ein­ge­räum­te Ver­tre­tungs­macht von einem ent­spre­chen­den Gemein­de­rats- oder Aus­schuss­be­schluss ab. Eine ande­re Aus­le­gung aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit oder zum Schutz des Ver­trags­part­ners einer Gemein­de ist nicht gebo­ten. Der Ver­trags­part­ner kann vom 1. Bür­ger­meis­ter den Nach­weis der Befug­nis zur Vor­nah­me des betref­fen­den Geschäfts ver­lan­gen. Es ist vor­lie­gend der Gemein­de auch nicht nach Treu und Glau­ben ver­sagt, sich auf die Unwirk­sam­keit des Ver­trags­ab­schlus­ses zu beru­fen, da die GmbH wuss­te, dass sie am VOF-Ver­fah­ren nicht betei­ligt war. Ein mög­li­ches Ver­trau­en der GmbH sei auch nicht schutzwürdig.

Hin­weis:

Pla­ner und Bau­un­ter­neh­mer, die mit baye­ri­schen Gemein­den Ver­trä­ge schlie­ßen, müs­sen die­se Rechts­la­ge ken­nen und gege­be­nen­falls vom 1. Bür­ger­meis­ter oder einem ande­ren Ver­tre­ter der Gemein­de den Nach­weis ver­lan­gen, dass die­se zur Vor­nah­me des betref­fen­den Geschäfts befugt sind.

 

Anmer­kung zu: OLG Dres­den, Urteil vom 02.02.2016, Az.: 6 O 1271/15

Der AG beauf­tragt den AN unter Ein­be­zie­hung der VOB/ mit der Lie­fe­rung und dem Ein­bau von zwei Schließ­an­la­gen (Insas­sen- und Tech­nik­schließ­an­la­ge) in eine JVA. Nach Ein­bau und Abnah­me gelang es Gefan­ge­nen, die Schließ­zy­lin­der mit Mani­pu­la­ti­ons­werk­zeu­gen (Kugel­schrei­ber­bü­geln) zu öff­nen. Der AG for­der­te den AN erfolg­los zur Man­gel­be­sei­ti­gung auf und ließ die Schließ­an­la­ge schließ­lich im Wege der Ersatz­vor­nah­me aus­tau­schen. Er ver­langt nun die Kos­ten der Ersatzvornahme.

Ohne Erfolg!

Der Sach­ver­stän­di­ge hat zwar fest­ge­stellt, dass bei­den Schließ­an­la­gen die nach DIN 18252 not­wen­di­ge Para­zen­tri­zi­tät feh­le. Die Ersatz­an­sprü­che schei­tern aber dar­an, dass die­ser Man­gel nicht ursäch­lich für die Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten sei. Eine Mani­pu­la­ti­on z.B. durch Kugel­schrei­ber­bü­gel sei — so der Sach­ver­stän­di­ge — auch bei Vor­han­den­sein der Para­zen­tri­zi­tät nicht zu ver­hin­dern. Ein Man­gel der Schließ­an­la­ge lie­ge also nicht dar­in, dass die­se bezo­gen auf die not­wen­di­ge Funk­tio­na­li­tät nicht geeig­net sei. Der AN habe auch unter Berück­sich­ti­gung des Ein­satz­or­tes ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung kei­ne Schließ­an­la­ge mit beson­de­ren sicher­heits­re­le­van­ten Funk­tio­nen anbie­ten müs­sen. Außer­dem habe der AG dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ein „Bohr- und Zeh­schutz“ nicht gefor­dert wäre, sodass der AN nicht mit beson­de­ren Vor­keh­run­gen gegen Mani­pu­la­ti­on rech­nen musste.

Hin­weis:

Die Argu­men­ta­ti­on des OLG Dres­den zwei­fel­haft. Es stel­len sich fol­gen­de Fragen:

1. Wie­so ist bei Ein­satz in einer JVA nicht grund­sätz­lich immer ein beson­de­rer Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen durch Gefan­ge­ne erfor­der­lich?
2. Ein Ver­stoß gegen die Beden­ken­hin­weis­pflicht begrün­det nicht die Haf­tung des AN. Haf­tungs­grund ist allei­ne der Man­gel. Das Erfül­len der Beden­ken­hin­weis­pflicht lässt die Haf­tung entfallen.