Das Durch­rei­chen einer Nach­un­ter­neh­mer­rech­nung kann zum Aner-kennt­nis der Leis­tung als not­wen­dig führen!

Anmer­kung zu: OLG Frank­furt, Beschluss vom 12.04.2013, Az: 14 U 30/13

Der Auf­trag­ge­ber (AG) war als Gene­ral­un­ter­neh­mer beauf­tragt, für ein Bau­vor-haben in Luxem­burg die Hei­zungs­an­la­ge zu errich­ten. Der AG beauf­trag­te den Auf­trag­neh­mer (AN) als Nach­un­ter­neh­mer mit Lie­fe­rung und Mon­ta­ge der Fern­wär­me­lei­tun­gen auf der Grund­la­ge eines Ange­bo­tes des AN.

Der AN hat über eine im Ver­trags-LV nicht auf­ge­führ­te Zusatz­leis­tung ein Nach­trags­an­ge­bot erstellt. Strei­tig war, ob dies dem AG zuge­gan­gen war. Der AN ver­langt Ver­gü­tung für die Zusatz­leis­tung. Der AG lehnt eine Zah­lung ab, hat­te die For­de­rung des AN aber gegen­über dem Bau­herrn abge­rech­net. Der AN erhebt Klage.

Mit Erfolg!

Unstrei­tig war, dass der AN die Zusatz­leis­tung erbracht hat. Unstrei­tig war wei­ter, dass der AG als Gene­ral­un­ter­neh­mer die vom AN ohne Auf­trag erbrach­te Leis­tung unge­kürzt gegen­über dem Bau­herrn abge­rech­net hat. Das OLG Frank­furt sah dar­in eine Bestä­ti­gung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B und zwar der­ge­stalt, dass die Leis­tun­gen not­wen­dig waren und dem mut­maß­li­chen Wil­len des Gene­ral­un­ter-neh­mers ent­spro­chen haben. Grund­sätz­lich müs­sen nicht in Auf­trag gege­be­ne Leis­tun­gen im Rah­men eines VOB/B‑Vertrages gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht bezahlt wer­den. Es ist jedoch dann eine Ver­gü­tung zu ent­rich­ten, wenn der AG die Leis­tung nach­träg­lich aner­kennt oder wenn sie für die Erfül­lung des Ver­tra­ges not­wen­dig waren und dem mut­maß­li­chen Wil­len des AG ent­spra­chen. Im vor­lie­gen­den Fall kam erschwe­rend hin­zu, dass der AG selbst ein­ge­räumt hat­te, dass die Zusatz­leis­tun­gen zwi­schen dem AN und dem Bau­herrn abge­stimmt wor­den waren.

Hin­weis:

In einer Abnah­me einer Leis­tung in Kennt­nis der Erbrin­gung von Zusatz­leis­tun­gen kann unter Umstän­den ein Aner­kennt­nis i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gese­hen wer­den. Für den Fall, dass über­haupt kei­ne tat­säch­li­che Kennt­nis von den auf­trags­los aus­ge­führ­ten Arbei­ten vor­lag, wird man ein sol­ches Aner­kennt­nis nicht kon­stru­ie­ren können.