“Wei­ße Wan­ne” ist nur bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung geschuldet

Anmer­kung zu: OLG Schles­wig, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 O 44/12

Der Käu­fer (K) erwarb im Jahr 1994 eine Eigen­tums­woh­nung, die vom Bau­trä­ger (BT) errich­tet wur­de. Geschul­det waren die Kel­ler­au­ßen­wän­de als “Stahl­be­ton­wän­de in was­ser­un­durch­läs­si­gem Beton B 35”. Hin­sicht­lich der Soh­le waren kei­ne Vor­ga­ben vor­han­den. Der BT errich­te­te die Kel­ler­au­ßen­wän­de und die Soh­le aus WU-Beton. Nach Jah­ren tre­ten Feuch­tig­keits­schä­den in den Kel­ler­räu­men auf. Ein Gut­ach­ten im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren stellt fest, dass der Kel­ler kon­struk­ti­ons­be­dingt undicht ist. Als Man­gel­be­sei­ti­gung wur­de der Bau einer Drai­na­ge nebst Pum­pe ange­ra­ten. Der BT instal­liert dies. K ist der Ansicht, der BT schul­det die Aus­füh­rung als “Wei­ße Wanne”.

Zu Unrecht! Der BT schul­det nicht die Her­stel­lung einer “Wei­ßen Wan­ne”. Der Kauf­ver­trag sieht eine sol­che Ver­pflich­tung nicht vor. Geschul­det ist eine den Regeln der Tech­nik und den DIN-Nor­men ent­spre­chen­de was­ser­un­durch­läs­si­ge Aus­füh­rung. Die Aus­füh­rung als “Wei­ße Wan­ne” geht dar­über hin­aus. Der finan­zi­el­le Mehr­auf­wand beim Bau der “Wei­ßen Wan­ne” steht in kei­nem Ver­hält­nis zu den Pfle­ge- und War­tungs­kos­ten der Drai­na­ge­an­la­ge für K.

Das OLG Schles­wig setzt sich in Wider­spruch zu einer Ent­schei­dung des OLG Frank­furt vom 10.01.2002. Die­ses schloss aus der dor­ti­gen Leis­tungs­be­schrei­bung “was­ser­dich­ter Stahl­be­ton” die Ver­pflich­tung zur Errich­tung einer “Wei­ßen Wan­ne”. Das OLG Schles­wig stellt jedoch dar­auf ab, dass dann, wenn kei­ne Ver­ein­ba­rung zur Aus­füh­rungs­art getrof­fen wur­de, der BT nur eine fach­ge­rech­te Aus­füh­rung nach den Regeln der Tech­nik schul­det und die­se nun­mehr durch die nach­ge­rüs­te­te Drai­na­ge­an­la­ge vorliegt.