„Weiße Wanne“ ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet

Anmerkung zu: OLG Schleswig, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 O 44/12

Der Käufer (K) erwarb im Jahr 1994 eine Eigentumswohnung, die vom Bauträger (BT) errichtet wurde. Geschuldet waren die Kelleraußenwände als „Stahlbetonwände in wasserundurchlässigem Beton B 35“. Hinsichtlich der Sohle waren keine Vorgaben vorhanden. Der BT errichtete die Kelleraußenwände und die Sohle aus WU-Beton. Nach Jahren treten Feuchtigkeitsschäden in den Kellerräumen auf. Ein Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren stellt fest, dass der Keller konstruktionsbedingt undicht ist. Als Mangelbeseitigung wurde der Bau einer Drainage nebst Pumpe angeraten. Der BT installiert dies. K ist der Ansicht, der BT schuldet die Ausführung als „Weiße Wanne“.

Zu Unrecht! Der BT schuldet nicht die Herstellung einer „Weißen Wanne“. Der Kaufvertrag sieht eine solche Verpflichtung nicht vor. Geschuldet ist eine den Regeln der Technik und den DIN-Normen entsprechende wasserundurchlässige Ausführung. Die Ausführung als „Weiße Wanne“ geht darüber hinaus. Der finanzielle Mehraufwand beim Bau der „Weißen Wanne“ steht in keinem Verhältnis zu den Pflege- und Wartungskosten der Drainageanlage für K.

Das OLG Schleswig setzt sich in Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.01.2002. Dieses schloss aus der dortigen Leistungsbeschreibung „wasserdichter Stahlbeton“ die Verpflichtung zur Errichtung einer „Weißen Wanne“. Das OLG Schleswig stellt jedoch darauf ab, dass dann, wenn keine Vereinbarung zur Ausführungsart getroffen wurde, der BT nur eine fachgerechte Ausführung nach den Regeln der Technik schuldet und diese nunmehr durch die nachgerüstete Drainageanlage vorliegt.