Bestel­ler – nicht Archi­tekt – hat Zweit­ver­wer­tungs­recht bzgl. der vom Archi­tek­ten erstell­ten Pläne!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. ZR 259/11

Der Bau­trä­ger (B) beauf­tragt den Archi­tek­ten (A) mit den Leis­tungs­pha­sen 1 bis 4 der HOAI. A erstellt die Plä­ne und B rea­li­siert das Bau­vor­ha­ben jedoch nicht. A ver­äu­ßert sei­ne Pla­nung erneut. B ver­langt den Erlös aus dem Zweit­ver­kauf von A zurück.

Zu Recht?

Das OLG gibt der Kla­ge des B zunächst statt. Der BGH hebt die Ent­schei­dung auf und ver­weist sie zurück. Der BGH stimmt mit dem OLG jedoch dahin­ge­hend über­ein, dass dem B allein ein Nut­zungs­recht an den Plä­nen zusteht, das er auch an Drit­te über­tra­gen darf. Der A hin­ge­gen hat eine Zweit­ver­wer­tung der Plä­ne zu unter­las­sen. Eine Ver­let­zung die­ser Unter­las­sungs­pflicht begrün­det für B jedoch nur schuld­recht­li­che Ansprü­che. Daher kann B nur Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung die­ser Unter­las­sungs­pflicht begeh­ren, nicht aber die Her­aus­ga­be des Erlö­ses aus Zweit­ver­wer­tung an sich. Um den kon­kret ein­ge­tre­te­nen Scha­den dar­le­gen und bewei­sen zu kön­nen, hat der BGH das Ver­fah­ren an das OLG zurückverwiesen.

Hin­weis:
Der Fall ist anders zu bewer­ten, wenn die Pla­nung Urhe­ber­rechts­schutz genießt. Zu dif­fe­ren­zie­ren ist dann wie­der­um, ob der A das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht an B über­tra­gen hat. Dann wäre A zur Her­aus­ga­be des durch die unbe­rech­tig­te Zweit­ver­wer­tung erlang­ten Erlö­ses an B verpflichtet.