Besteller – nicht Architekt – hat Zweitverwertungsrecht bzgl. der vom Architekten erstellten Pläne!

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. ZR 259/11

Der Bauträger (B) beauftragt den Architekten (A) mit den Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI. A erstellt die Pläne und B realisiert das Bauvorhaben jedoch nicht. A veräußert seine Planung erneut. B verlangt den Erlös aus dem Zweitverkauf von A zurück.

Zu Recht?

Das OLG gibt der Klage des B zunächst statt. Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist sie zurück. Der BGH stimmt mit dem OLG jedoch dahingehend überein, dass dem B allein ein Nutzungsrecht an den Plänen zusteht, das er auch an Dritte übertragen darf. Der A hingegen hat eine Zweitverwertung der Pläne zu unterlassen. Eine Verletzung dieser Unterlassungspflicht begründet für B jedoch nur schuldrechtliche Ansprüche. Daher kann B nur Schadensersatz wegen Verletzung dieser Unterlassungspflicht begehren, nicht aber die Herausgabe des Erlöses aus Zweitverwertung an sich. Um den konkret eingetretenen Schaden darlegen und beweisen zu können, hat der BGH das Verfahren an das OLG zurückverwiesen.

Hinweis:
Der Fall ist anders zu bewerten, wenn die Planung Urheberrechtsschutz genießt. Zu differenzieren ist dann wiederum, ob der A das ausschließliche Nutzungsrecht an B übertragen hat. Dann wäre A zur Herausgabe des durch die unberechtigte Zweitverwertung erlangten Erlöses an B verpflichtet.