Anmerkung zu: OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 – 1 U 209/15

Der AN war zur schlüsselfertigen Erstellung eines Shoppingcenters mit Parkhaus verpflichtet. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre und die Abnahme erfolgte am 10.03.2008.

Der AG verlangt nun Kostenvorschuss für Mangelbeseitigung in Höhe von 100.000,00 €. Das LG weist die Klage wegen Verjährung ab. Bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 28.10.2013 sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Es liege auch keine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Mangelbeseitigung vor. Die E-Mail des AN vom 20.08.2012 stellte kein schriftliches Mangelbeseitigungsverlangen im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B dar.

Hiergegen wendet sich der AG mit seiner Berufung.

Ohne Erfolg!

Das OLG ist der Meinung, eine Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B sei nicht eingetreten. Nach dieser Bestimmung verjähren Mängel, die gerügt werden, erst in zwei Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mangelbeseitigung (Quasiunterbrechung). Der AG habe nicht bewiesen, dass eine unterschriebene Mängelrüge zugegangen sei. Die E-Mail erfülle nicht das Schriftformerfordernis, da hierfür gem. § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift erforderlich ist. Auch wenn diese Form nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden könne, genüge die E-Mail diesen Anforderungen nicht. Sie sei unstreitig nicht unterschrieben worden und habe keine elektronische Signatur.

Hinweis:

Die Entscheidung des OLG Jena ist problematisch. Gem. § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung. Dazu reicht eine E-Mail. Außerdem ist die Kommunikation per E-Mail im Baugeschehen üblich, sodass sich die Beteiligten möglicherweise konkludent auf diese Form der schriftlichen Kommunikation geeinigt haben.

Gleichwohl zeigt diese Entscheidung wiederum, wie risikobehaftet die Kommunikation lediglich per E-Mail sein kann.

 

Anmerkung zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015, Az: 12 U 176/13

Der Auftragnehmer (AN) hatte Installationsarbeiten in einer Wohnung vorgenom-men. Wegen einer gebrochenen Übergangsmuffe kam es zu einem Wasser-schaden. Es bildete sich Kondensat an Wänden, Scheuerleisten und Möbeln und es trat Schimmelpilzbefall auf. Ein Vor-Ort-Termin mit einem Sachverständigen fand statt. Im Rahmen dieses Termins wurde ein „Maßnahmenprotokoll“ erstellt. Darin wurde festgehalten, dass der Wasserschaden auf den Bruch der Muffe zurückzu-führen ist. Festgelegt wurden die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung inklusive Zeitplan und Kostenübernahme durch den AN. Der AN hielt den Zeitplan nicht ein. Die Bauherren ließen den Schimmelpilz in Eigenregie beseitigen. Der AN verwei-gerte in der Folgezeit die Kostenübernahme. Die Versicherungen traten für die Bauherren ein und nahmen den AN gerichtlich in Anspruch.

Die Klage vor dem LG hatte Erfolg. Die vom AN hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Sowohl LG als auch OLG sahen in dem „Maßnahmenprotokoll“ das Vorliegen eines sog. „deklaratorischen Schuldanerkenntnisses“. Der AN hatte gegenüber den Bau-herren anerkannt, den Schimmelbefall verursacht zu haben. Das Maßnahmen-protokoll enthielt weder eine Festlegung zur nochmaligen Aufklärung der Mangel-ursache, noch einen Kostenvorbehalt des AN für den Fall, dass sich nachträglich eine andere Ursache für den Schimmelpilzbefall als die unzureichende Trocknung durch den AN herausstellt. Anerkannt hat der AN damit die Verantwortlichkeit dem Grunde nach und die Übernahme der Kosten dem Grunde nach.

Hinweis:

Die Folgen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sind bei Unterzeichnung meist nicht abzusehen. Der Anerkennende begibt sich grundsätzlich jeglicher Einwendungen gegen die Haftung. Der Adressat des Schuldanerkenntnisses muss die vom Anerkenntnis erfassten Behauptungen später nicht (mehr) beweisen. Will der Anerkennende den Nachweis der Unrichtigkeit seines deklaratorischen Schuld-anerkenntnisses erbringen, trifft ihn dafür die volle Beweislast. Dies gelingt in den seltensten Fällen.

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2015, Az: 3 U 4/14

Auf Grundlage eines Verkaufsprospektes erwarb ein Ehepaar im Jahr 2008 von ei-nem Bauträger (BT) eine neu errichtete Eigentumswohnung. Im Verkaufsprospekt wurde die Wohnung als „Skyline-Wohnkonzept“ angepriesen. Es wurde mit einem unverbaubaren Skyline-Blick geworben. Auf der Südterrasse wurden die Sichtver-hältnisse dergestalt beschrieben, dass „die Türme der Stadt fest im Blick“ sind.

Nach Übergabe baute der BT auf dem Nachbargrundstück ein dreigeschossiges Wohngebäude. Dem Ehepaar war die Sicht auf die Frankfurter Skyline fortan ver-sperrt. Das Ehepaar trat vom Vertrag zurück und verlangte Rückabwicklung.

Das LG gibt der Klage nahezu vollständig statt. Das OLG Frankfurt bestätigt die Entscheidung.

Das Verkaufsprospekt war als Werbung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen. Damit war als Beschaffenheit vereinbart, dass von den Wohn- und Außenbe-reichen ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline vorliegt. Die nachfol-gende Bebauung hat die Sicht des Ehepaares auf die Frankfurter Skyline jedoch erheblich verdeckt. Die nachträgliche Nachbarbebauung durch den BT war somit eine nachvertragliche, von diesem zu vertretene Pflichtverletzung, die das Ehepaar zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigte.

Hinweis:

Nach der Gesetzesbegründung spielen Werbeaussagen bei der Herstellung von Sachen eigentlich keine Rolle; § 434 Abs. 1 S. 3 BGB ist damit eigentlich nicht auf Bauträgerverträge anwendbar. Rechtsprechung und Literatur sehen dies jedoch größtenteils einheitlich anders. Inhalt und Umfang der Pflichten eines Bauträgers ergeben sich nicht nur aus der Baubeschreibung, sondern auch aus Prospektma-terial, das die berechtigten Erwartungshaltungen des Erwerbers bestimmen kann. Es sind sogar einseitige Vorstellungen des Erwerbers bezüglich des Inhaltes des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger aufgrund eigener oder ihm zurechen-barer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt. Solche Vorstellungen können durch Äußerungen von Vertriebsmitarbeitern hervorgeru-fen werden. Erst wenn sich der Bauträger konkret schriftlich von Zusicherungen oder Äußerungen Dritter in Bezug auf die konkrete Bauausführung distanziert, dürfte er nicht für eventuell beim Erwerber gebildete einseitige Vorstellungen haften.

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2015, Az: 21 U 71/15

Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) schließen im Jahr 2009 einen Bau-vertrag. Die Abnahme erfolgt Anfang des Jahres 2010. Danach kommt es zu Streitigkeiten über die Schlussrechnung. Der AN fordert im Jahr 2012 vom AG erstmals eine Sicherheit gemäß § 648a BGB. Der AG leistet keine Sicherheit. Der zwischenzeitlich für den AN eingesetzte Insolvenzverwalter erhebt Klage. Die Vergütungsansprüche an sich sind weitgehend unstreitig, allerdings sind diese einredebehaftet.

Das Landgericht erteilt in I. Instanz im März 2015 den Hinweis, dass der Anspruch verjährt sein könnte. Danach erhebt der AG die Einrede der Verjährung. Das Landgericht weist die Klage ab. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Verjährung bereits gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jahres begonnen hat, in dem der Bauvertrag geschlossen wurde.

Die eingelegte Berufung hat Erfolg!

Bei dem Anspruch gemäß § 648a BGB handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch. Es gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt allerdings – solange die Vergütung noch nicht verjährt ist – erst mit erstmaliger Aufforderung des AN an den AG, eine entsprechende Bauhandwerkersicherheit zu stellen, zu laufen.

Deshalb war der im Jahre 2012 erstmalig geltend gemachte Anspruch auf Stellung einer entsprechenden Sicherheit im Jahr 2015 noch nicht verjährt. Ohne einen Hemmungstatbestand wäre Ablauf erst am 31.12.2015 eingetreten.

Die zutreffende Entscheidung arbeitet überzeugend heraus, dass der Anspruch auf eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zwar mit Abschluss des Bauvertrages entsteht. Fällig wird der Anspruch jedoch erst mit Aufforderung zur Stellung dieser Sicherheit. Folglich beginnt die Verjährung erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.

 

Anmerkung zu: OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015, Az.: 12 U 199/14

Der AG errichtet ein Werkstatt- und Bürogebäude und beauftragt den NU mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Nach Fertigstellung tritt im Wandbereich eines Sozialraumes Wasser aus, weil sich eine Muffenverbindung des Abflussrohres gelöst hatte. Dieses Abflussrohr war nicht entsprechend der Montageanleitung des Herstellers mit zwei Rohrschellen, sondern nur mit einer Schelle befestigt. Der NU ist der Auffassung, die von der Montageanleitung abweichende Absicherung des Abflussrohres stelle keinen Mangel dar und verlangt Klageabweisung.

Ohne Erfolg!

Es würde eine Abweichung zu der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vorliegen. Die Montageanleitung ist zwar nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt vereinbart worden. Es sei aber bei einem besonderen Interesse des AG an der Einhaltung der Herstellervorgaben von einer konkludenten Einbeziehungsvereinbarung auszugehen.

Hinweis:

DIN-Vorschriften sind bekanntlich nicht zwingend anerkannte Regeln der Technik. Fraglich ist, welche Bedeutung Herstellerrichtlinien haben. Ein Unternehmer darf sich jedenfalls nicht auf Herstellerrichtlinien verlassen, wenn das Werk nicht funktionsgerecht nutzbar ist. Andererseits kann ein Werk mangelfrei sein, wenn es funktionsfähig ist, auch wenn es entgegen der Herstellerangaben erstellt wurde. Jedenfalls ist mit der Abweichung von einer Herstellerrichtlinie das Risiko eines Schadenseintrittes erhöht.

 

Anmerkung zu: OLG Köln, Urteil vom 07.08.2015, Az: 19 U 104/14

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) im Jahr 2012 mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten an seinem Einfamilienhaus. Der AN fordert restlichen Werklohn. Der AG wendet Mängel ein. Der AN erhebt Klage.

Das Landgericht spricht dem AN ca. die Hälfte der Vergütung zu. Erst zu diesem Zeitpunkt behauptet der AG erstmals, Protokolle über Druck- und Dichtigkeits-prüfung der erbrachten Leistungen nicht erhalten zu haben. Er rügt nunmehr Abnahmefähigkeit und demzufolge fehlende Werklohnfälligkeit und legt Berufung ein.

Die Berufung hat keinen Erfolg!

Die erst nachträglich als fehlend gerügten Protokolle berechtigen den AG nicht zur Abnahmeverweigerung. Die Anlage war bereits 2 Jahre in Betrieb. Anzeichen für mangelnde Dichtigkeit haben sich in diesem Zeitraum nicht ergeben. Die Proto-kolle sind nicht – im Gegensatz zu Schaltplänen oder Bedienungsanleitungen – maßgeblich für die Funktionstauglichkeit, sondern sie betreffen den Nachweis des Werkerfolges an sich.

Ihr Fehlen stellt daher nach Ansicht des OLG keinen wesentlichen Mangel dar. Sie berechtigen jedenfalls nur dann zur Leistungsverweigerung, wenn die Dichtigkeit anderweitig – wie hier – durch 2-jährigen Betrieb nachgewiesen ist.

Hinweis:

Die Frage, welche Unterlagen zwischen den Vertragsparteien zu übergeben sind, ist oft Anlass für Streit. Grundsätzlich gilt, dass nur dann, wenn die Unterlagen für die Funktionstauglichkeit des Werkes zwingend erforderlich sind, der AG ein Recht hat, die Abnahme zu verweigern. Bezüglich anderer Unterlagen hat der AG ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des Zweifachen der Herstellungskosten der noch nicht übergebenen Unterlagen.

 

Anmerkung zu: Urteil des Kammergerichtes, Beschluss vom 06.08.2015, Az: 27 U 120/14

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit Rohbauarbeiten beauftragt. Der AN beansprucht Mehrvergütung für das Aufstellen von Traggerüsten. Diese dienten als Steifen der Schalung unterhalb der vom AN herzustellenden Stahlbetondecken. In der VOB/C sind diese Traggerüste ab einer Höhe der zu unterstützenden Deckenunterseite von 3,5 m als besondere Leistungen aufgeführt. Das vom AG gestellte Leistungsverzeichnis (LV) hatte keine gesonderte Ordnungsziffer für diese Traggerüste enthalten. Die Leistung war beschrieben mit „Schalung Deckenplatte“ unter Angabe der jeweiligen Höhen der zu errichtenden Deckenunterseiten. Teilweise waren hier Höhen von mehr als 3,5 m angegeben.

Auch in der dem LV beiliegenden Statik war auf das Erfordernis „Deckendurchsteifung“ hingewiesen. Der AN war der Auffassung, dass die Traggerüste nicht Bestandteil des von ihm abgegebenen Angebotes waren und verlangt deshalb für Auf-und Abbau und Vorhaltung eine Mehrvergütung in Höhe von 5,6 Mio. €.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Beide Gerichte gingen davon aus, dass es sich bei der Stellung von Traggerüsten um besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelte. Beide Gerichte gingen auch davon aus, dass diese im LV textlich nicht gesondert erwähnt waren.

Die im LV beschriebene Leistung hat jedoch nach Auffassung beider Gerichte zwingend auch die Stellung von Traggerüsten unterhalb der Schalung mit umfasst. Der fachkundige AN als Rohbauunternehmen hätte dies erkennen müssen.

Einer gesonderten textlichen Erwähnung der besonderen Leistung in Form einer gesonderten Ordnungsziffer hat es vor allem deshalb, weil in der Statik ein entsprechender Hinweis enthalten war, nicht bedurft. Der AN hatte keinen Mehrvergütungsanspruch.

Hinweis:

Im Rahmen einer Kalkulation sollten die Ausschreibungsunterlagen außerordentlich sorgfältig geprüft werden. Es genügt nicht, nur die in den jeweiligen Positionsnummern des LV beschriebenen Leistungen zu verpreisen.

Sämtliche Planunterlagen, Vorbemerkungen und Beiblätter sollten mit überprüft werden. Wenn Widersprüche festgestellt werden, müssen diese mitgeteilt werden.

 

Anmerkung zu: OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2014, Az: 24 U 65/13 – BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az: VII ZR 281/14

Ein Auftragnehmer (AN) führte in den Jahren 2005/2006 Bodenbelagsarbeiten aus. Der Auftraggeber (AG) nahm die Leistung ab. Der Projektsteuerer des AG forderte den AN letztmalig mit Schreiben vom 17.10.2007 unter Fristsetzung zum 09.11.2007 zur Erstellung der Schlussrechnung auf. Er drohte an, dass dann, wenn keine Schlussrechnung erstellt werden würde, der AG „die bis dato ausgezahlte Summe als Schlussrechnungssumme annehmen“ würde.

AN und AG vereinbarten zunächst eine Fristverlängerung. Danach erfolgte nur noch Schriftwechsel zu Mängeln. Erst 5 Jahre später – nämlich am 03.11.2011 – erstellte der AN eine Schlussrechnung. Der AN klagte den Restwerklohn in Höhe von 66.808,63 € ein.

Ohne Erfolg!

Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Ansprüche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt waren. Der AN legte hiergegen Berufung ein. Auch diese blieb ohne Erfolg.

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des An-spruches längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Das Vorliegen beider Komponenten wurde von beiden Gerichten zu Recht bejaht. Das Zeitmoment war gegeben, weil mehr als 5 Jahre verstrichen waren, nachdem der AG den AN ausdrücklich zur Erstellung einer Schlussrechnung aufgefordert hatte. Das Umstandsmoment war erfüllt, weil die vom AG an den AN ausgezahlte Summe Grundlage war für erhaltene Fördermittel, die an den AG ausgezahlt wurden und dieser im Anschluss an das Schreiben vom 17.10.2007 entsprechende Dispositionen getroffen hatte. Er war mithin in diesem Bereich schutzbedürftig.

An alledem änderte nichts, dass auch der AG anstelle des AN keine Schlussrech-nung gestellt hatte. § 14 Abs. 4 VOB/B eröffnet zwar diesbezüglich eine Mög-lichkeit, aber keine Pflicht für den AG, eine Schlussrechnung zu erstellen.

 

Anmerkung zu: OLG Frankfurt, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 122/12 – BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 238/13

Der AN soll für den AG ein Heizungs- und Kühlsystem in ein Hochhaus einbauen. Der Vertragsabschluss erfolgt auf der Grundlage eines veralteten LV. Das ist dem AN bekannt. Die Pauschalvergütung wird deshalb nur vorläufig vereinbart. Nachdem der AN 2 Monate auf der Baustelle gearbeitet hat, verständigen sich die Parteien über einen endgültigen Pauschalpreis. Zu diesem Zeitpunkt liegen dem AN nur vom AG erstellte Mengenlisten vor, nicht aber die endgültigen Montagepläne. Dem AN ist bekannt, dass diese erst noch erstellt werden müssen. In seiner Schlussrechnung verlangt der AN eine zusätzliche Vergütung von rund 700.000,00 € und begründet dies mit der unterlassenen Aufklärung des AG über die Unvollständigkeit der für die Kalkulation zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Ohne Erfolg!

Dem AN kann zwar ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der AG ihm eine unrichtige oder unvollständige Information als Kalkulationsgrundlage übergibt. Dies gilt aber nicht, wenn der AN Unrichtigkeit und Unvollständigkeit kannte bzw. dies für ihn erkennbar gewesen ist. Das sei hier der Fall.

Hinweis:

Auftragnehmer nehmen es häufig widerspruchslos hin, dass ihnen bei Vertragsabschluss erkennbar unvollständige oder nicht endgültige Informationen zur Ausführung vorliegen. Wer ein solches Risiko sehenden Auges hinnimmt und sich gleichwohl auf eine Pauschalvergütung einlässt, hat in der Regel keinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung der Vergütung oder auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015, Az. 23 U 80/14

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte einen Planer für technische Gebäudeausrüstung (P) mit Planungsleistungen beauftragt. P erstellt insgesamt 21 verschiedene Rechnungen. P bildete einzelne Abrechnungseinheiten aus den einzelnen Anlagen einer Anlagengruppe. Das Honorar des P war mithin um ein Vieles höher, als wenn er jeweils die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe zugeordnet und dies zur Grundlage seiner Abrechnung gemacht hätte.

Der Planer klagt sein Honorar ein.

Das OLG gibt ihm teilweise Recht!

Das OLG bestätigt zunächst den Grundsatz, dass nicht die Anlage, sondern die Anlagengruppe die maßgebliche Abrechnungseinheit ist. Dem Argument des P, er hätte die Anlagen getrennt geplant, erteilte das OLG mithin eine Absage. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 HOAI 2013 ist die Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe maßgeblich. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Anlagen sind dann getrennt abzurechnen, wenn für diese jeweils ein getrennter Auftrag vorlag. Das OLG hat hier im Wesentlichen auf eine zeitliche Komponente abgestellt. Dann, wenn die Anlagen zeitlich deutlich voneinander getrennt bearbeitet würden (im vorliegenden Fall war dies in einem Abstand von 1 bis 2 Jahren) liege kein einheitlicher Auftrag vor. Dies hätte zur Folge, dass die entsprechenden Anlagen jeweils getrennt abgerechnet werden können.

Zusätzlich verweist das OLG Düsseldorf auf eine weitere Ausnahme. Diese ist heute in § 54 Abs. 2 HOAI 2013 normiert. Danach sind Anlagen, die in mehreren Gebäuden liegen, unabhängig voneinander zu betrachten.