Ver­ein­ba­rung zur Stel­lung einer 10 %-igen Ver­trags­er­fül­lungs-bürg­schaft ist wirksam!

Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az.: VII ZR 56/15

Der Auf­trag­ge­ber (AG) beauf­tragt einen Gene­ral­un­ter­neh­mer (GU) mit der Errich­tung eines Geschäfts­hau­ses. Als Ver­gü­tung ist eine Pau­scha­le von 1.660.000,00 € ver­ein­bart. Der AG stellt die Ver­trags­be­din­gun­gen. Als Sicher­heits­leis­tung wird Fol­gen­des vereinbart: 

„Der GU stellt eine Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft zu 10 % der Auf­trags­sum­me. Die Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft muss bis zur Aus­zah­lung der ers­ten Abschlags­rech­nung dem AG vor­ge­legt wer­den. Die Bürg­schaft muss unbe­dingt, unbe­fris­tet und selbst­schuld­ne­risch sein. Eine Rück­ga­be erfolgt im Aus­tausch mit der Gewährleistungsbürgschaft.“

Der GU wird insol­vent. Der AG nimmt den Bür­gen in Anspruch. Er will die Bürg­schaft in vol­ler Höhe zie­hen. Der Bür­ge argu­men­tiert, dass sich der GU nicht wirk­sam zur Stel­lung der Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft ver­pflich­tet habe. Die Siche­rungs­ab­re­de in Höhe von 10 % sei zu hoch. 

Der BGH folgt der Argu­men­ta­ti­on des Bür­gen nicht. Die Ver­ein­ba­rung zwi­schen AG und GU ist nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Der BGH hält inso­fern an sei­ner Recht­spre­chung fest. Danach ist die in der Pra­xis gän­gi­ge Grö­ßen­ord­nung einer Sicher­heits­leis­tung von 10 % nicht zu hoch. Im Fal­le einer insol­venz­be­ding­ten Kün­di­gung ent­steht typi­scher­wei­se ein grö­ße­rer Scha­den. Der BGH hält an die­ser Rechts­auf­fas­sung auch in Anbe­tracht der Neu­re­ge­lung des § 632a BGB fest. Danach steht dem Ver­brau­cher Anspruch auf Ver­trags­er­fül­lungs­si­cher­heit in Höhe von 5 % zu, wenn der Unter­neh­mer Abschlags­zah­lun­gen for­dert. Die­ser Bestim­mung kann nicht ent­nom­men wer­den, dass eine Ver­trags­er­fül­lungs­si­cher­heit nicht mehr als 5 % betra­gen darf. Mit die­ser Neu­re­ge­lung soll­te erst­mals ein gesetz­li­cher Anspruch des Ver­brau­chers auf Bestel­lung einer Sicher­heit nor­miert wer­den. Die­se Vor­schrift ist jedoch dis­po­si­tiv und beinhal­tet kei­ne Ober­grenz­te einer zuläs­si­gen Sicher­heits­leis­tung, son­dern regelt nur den erfor­der­li­chen Min­dest­schutz eines Verbrauchers.

Hin­weis:

Die Ver­ein­ba­rung von Ver­trags­er­fül­lungs­si­cher­hei­ten in Höhe von 10 % war in der Lite­ra­tur umstrit­ten. Das BGH-Urteil hat daher hohe prak­ti­sche Bedeu­tung. Gleich­wohl müs­sen stets sämt­li­che mit der Sicher­heits­ab­re­de in Zusam­men­hang ste­hen­den Abre­den über­prüft wer­den. So kann nach wie vor die Kumu­la­ti­on von Ver­trags­er­fül­lungs- und Gewähr­leis­tungs­bürg­schaf­ten zur Unwirk­sam­keit der kom­plet­ten Siche­rungs­ab­re­de füh­ren, eben­so die neben einer Ver­trags­er­fül­lungs­bürg­schaft ver­ein­bar­te Beschrän­kung von Abschlags­zah­lun­gen auf 90 %.