Vereinbarung zur Stellung einer 10 %-igen Vertragserfüllungs-bürgschaft ist wirksam!

Anmerkung zu: BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az.: VII ZR 56/15

Der Auftraggeber (AG) beauftragt einen Generalunternehmer (GU) mit der Errichtung eines Geschäftshauses. Als Vergütung ist eine Pauschale von 1.660.000,00 € vereinbart. Der AG stellt die Vertragsbedingungen. Als Sicherheitsleistung wird Folgendes vereinbart:

„Der GU stellt eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu 10 % der Auftragssumme. Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss bis zur Auszahlung der ersten Abschlagsrechnung dem AG vorgelegt werden. Die Bürgschaft muss unbedingt, unbefristet und selbstschuldnerisch sein. Eine Rückgabe erfolgt im Austausch mit der Gewährleistungsbürgschaft.“

Der GU wird insolvent. Der AG nimmt den Bürgen in Anspruch. Er will die Bürgschaft in voller Höhe ziehen. Der Bürge argumentiert, dass sich der GU nicht wirksam zur Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft verpflichtet habe. Die Sicherungsabrede in Höhe von 10 % sei zu hoch.

Der BGH folgt der Argumentation des Bürgen nicht. Die Vereinbarung zwischen AG und GU ist nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der BGH hält insofern an seiner Rechtsprechung fest. Danach ist die in der Praxis gängige Größenordnung einer Sicherheitsleistung von 10 % nicht zu hoch. Im Falle einer insolvenzbedingten Kündigung entsteht typischerweise ein größerer Schaden. Der BGH hält an dieser Rechtsauffassung auch in Anbetracht der Neuregelung des § 632a BGB fest. Danach steht dem Verbraucher Anspruch auf Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % zu, wenn der Unternehmer Abschlagszahlungen fordert. Dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass eine Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr als 5 % betragen darf. Mit dieser Neuregelung sollte erstmals ein gesetzlicher Anspruch des Verbrauchers auf Bestellung einer Sicherheit normiert werden. Diese Vorschrift ist jedoch dispositiv und beinhaltet keine Obergrenzte einer zulässigen Sicherheitsleistung, sondern regelt nur den erforderlichen Mindestschutz eines Verbrauchers.

Hinweis:

Die Vereinbarung von Vertragserfüllungssicherheiten in Höhe von 10 % war in der Literatur umstritten. Das BGH-Urteil hat daher hohe praktische Bedeutung. Gleichwohl müssen stets sämtliche mit der Sicherheitsabrede in Zusammenhang stehenden Abreden überprüft werden. So kann nach wie vor die Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften zur Unwirksamkeit der kompletten Sicherungsabrede führen, ebenso die neben einer Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbarte Beschränkung von Abschlagszahlungen auf 90 %.