Ohne Planung gebaut: Kein Mitverschuldenseinwand!
Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, Az. 22 U 164/15
Der AN erbringt Abdichtungs- und Fliesenarbeiten in einem Schwimmbad. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wird festgestellt, dass in einer umlaufenden Rinne 14 Abläufe hätten installiert werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Architektenplanung sieht zwar ein Abflussrohr vor, Details zu dessen Anschluss an die Rinne sind aber nicht dargestellt. Dieser Fehler war erkennbar und es ist unstreitig kein Bedenkenhinweis erfolgt. Der AN meint aber, dem AG sei ein Mitverschulden anzulasten, weil er eine ordnungsgemäße und mangelfreie Planung hätte beistellen müssen.
Das OLG weist zunächst darauf hin, dass ein Planungsfehler der vom AG beauftragten Planer diesem im Verhältnis zum AN zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortung kann auch gegeben sein, wenn Teilbereiche überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass den AG überhaupt Planungsverantwortung trifft. Übernimmt ein Unternehmer vertraglich die Ausführung von Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass der AG keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellt, so kann er sich nach Meinung des OLG jedoch nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des AG wegen der fehlenden Ausführungsplanung berufen. Die Beurteilung solcher Fälle ist aber immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten und von der Kenntnis des Werkunternehmers. Aus diesem Grund lastet das OLG dem AG im konkreten Fall ein Mitverschulden in Höhe von 50 % an.