Ohne Pla­nung gebaut: Kein Mitverschuldenseinwand!

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 08.04.2016, Az. 22 U 164/15

Der AN erbringt Abdich­tungs- und Flie­sen­ar­bei­ten in einem Schwimm­bad. Im Rah­men eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens wird fest­ge­stellt, dass in einer umlau­fen­den Rin­ne 14 Abläu­fe hät­ten instal­liert wer­den müs­sen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Archi­tek­ten­pla­nung sieht zwar ein Abfluss­rohr vor, Details zu des­sen Anschluss an die Rin­ne sind aber nicht dar­ge­stellt. Die­ser Feh­ler war erkenn­bar und es ist unstrei­tig kein Beden­ken­hin­weis erfolgt. Der AN meint aber, dem AG sei ein Mit­ver­schul­den anzu­las­ten, weil er eine ord­nungs­ge­mä­ße und man­gel­freie Pla­nung hät­te bei­stel­len müssen. 

Das OLG weist zunächst dar­auf hin, dass ein Pla­nungs­feh­ler der vom AG beauf­trag­ten Pla­ner die­sem im Ver­hält­nis zum AN zuzu­rech­nen ist. Eine Mit­ver­ant­wor­tung kann auch gege­ben sein, wenn Teil­be­rei­che über­haupt nicht geplant wor­den sind und der Man­gel auf die unter­las­se­ne Pla­nung zurück­zu­füh­ren ist. Vor­aus­set­zung hier­für ist aber immer, dass den AG über­haupt Pla­nungs­ver­ant­wor­tung trifft. Über­nimmt ein Unter­neh­mer ver­trag­lich die Aus­füh­rung von Werk­leis­tun­gen in Kennt­nis des Umstan­des, dass der AG kei­ne Aus­füh­rungs­pla­nung zur Ver­fü­gung stellt, so kann er sich nach Mei­nung des OLG jedoch nicht mit Erfolg auf ein Mit­ver­schul­den des AG wegen der feh­len­den Aus­füh­rungs­pla­nung beru­fen. Die Beur­tei­lung sol­cher Fäl­le ist aber immer von den Umstän­den des Ein­zel­falls abhän­gig, ins­be­son­de­re vom Umfang und der Schwie­rig­keit der aus­zu­füh­ren­den Arbei­ten und von der Kennt­nis des Werk­un­ter­neh­mers. Aus die­sem Grund las­tet das OLG dem AG im kon­kre­ten Fall ein Mit­ver­schul­den in Höhe von 50 % an.