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Allgemein, Baumangel

Verjährung von Ansprüchen wegen Planungsmängeln bei Vollarchitektur

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: VII ZR 230/13

Der AG verlangt von einem mit den Leistungsphasen 1 – 9 beauftragten Architekten Schadensersatz wegen Planungsfehlern. Dieser wendet Verjährung ein und begründet dies damit, dass seine Rechnung im Jahr 1995 vollständig bezahlt worden ist und damit das Architektenwerk konkludent abgenommen worden sei. Die ausführenden Unternehmen hatten ihre Leistungen ebenfalls im Jahr 1995 fertiggestellt. Verjährung sei daher im Jahr 2000 eingetreten. Nachdem im Frühjahr 2004 erste Mängel festgestellt wurden, seien erst im Jahr 2009 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden. Greift die Einrede der Verjährung durch?

Die Ansprüche sind verjährt. Ansprüche wegen Planungsmängeln verjähren in 5 Jahren beginnend ab Abnahme. Wenn eine Abnahme nicht erfolgt, beginnt die Verjährung mit der Vollendung des Architektenwerkes. Das Architektenwerk ist erst vollendet, nachdem sämtliche Teilleistungen der Phase 9 erbracht sind, also mit Abschluss der Objektbetreuung. Somit ist die Leistung des Architekten noch nicht vollendet, solange noch Gewährleistungsfristen gegen Bauhandwerker und Unternehmer laufen. Die Verjährungsfrist für die bauausführenden Handwerker begann mit der Fertigstellung ihrer Leistungen im Jahr 1995 und lief demnach 2000 ab, sodass erst zu diesem Zeitpunkt der Verlauf der Verjährung gegen den Architekten begann. Dementsprechend lief diese Verjährungsfrist im Jahr 2005 ab. Damit ist die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens im Jahr 2009 eindeutig zu spät.

Hinweis:

Der Architekt hatte Glück, da er keine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 vereinbart hatte. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht des Auftraggebers zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8, wenn der Architekt auch mit Leistungsphase 9 beauftragt ist. Ohne Vereinbarung einer Teilabnahme besteht das Risiko, dass der Planer noch 10 Jahre nach Abnahme der letzten Leistung der ausführenden Unternehmer wegen Mängeln in Anspruch genommen werden kann.

 

https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png 0 0 Tord Leichsenring https://baurecht-leichsenring.de/wp-content/uploads/2019/11/logo-leichsenring-260x300.png Tord Leichsenring2016-02-10 00:00:002019-11-15 11:51:50Verjährung von Ansprüchen wegen Planungsmängeln bei Vollarchitektur
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