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Ver­jäh­rung von Ansprü­chen wegen Pla­nungs­män­geln bei Vollarchitektur

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: VII ZR 230/13

Der AG ver­langt von einem mit den Leis­tungs­pha­sen 1 — 9 beauf­trag­ten Archi­tek­ten Scha­dens­er­satz wegen Pla­nungs­feh­lern. Die­ser wen­det Ver­jäh­rung ein und begrün­det dies damit, dass sei­ne Rech­nung im Jahr 1995 voll­stän­dig bezahlt wor­den ist und damit das Archi­tek­ten­werk kon­klu­dent abge­nom­men wor­den sei. Die aus­füh­ren­den Unter­neh­men hat­ten ihre Leis­tun­gen eben­falls im Jahr 1995 fer­tig­ge­stellt. Ver­jäh­rung sei daher im Jahr 2000 ein­ge­tre­ten. Nach­dem im Früh­jahr 2004 ers­te Män­gel fest­ge­stellt wur­den, sei­en erst im Jahr 2009 ver­jäh­rungs­hem­men­de Maß­nah­men ergrif­fen wor­den. Greift die Ein­re­de der Ver­jäh­rung durch? 

Die Ansprü­che sind ver­jährt. Ansprü­che wegen Pla­nungs­män­geln ver­jäh­ren in 5 Jah­ren begin­nend ab Abnah­me. Wenn eine Abnah­me nicht erfolgt, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Voll­endung des Archi­tek­ten­wer­kes. Das Archi­tek­ten­werk ist erst voll­endet, nach­dem sämt­li­che Teil­leis­tun­gen der Pha­se 9 erbracht sind, also mit Abschluss der Objekt­be­treu­ung. Somit ist die Leis­tung des Archi­tek­ten noch nicht voll­endet, solan­ge noch Gewähr­leis­tungs­fris­ten gegen Bau­hand­wer­ker und Unter­neh­mer lau­fen. Die Ver­jäh­rungs­frist für die bau­aus­füh­ren­den Hand­wer­ker begann mit der Fer­tig­stel­lung ihrer Leis­tun­gen im Jahr 1995 und lief dem­nach 2000 ab, sodass erst zu die­sem Zeit­punkt der Ver­lauf der Ver­jäh­rung gegen den Archi­tek­ten begann. Dem­entspre­chend lief die­se Ver­jäh­rungs­frist im Jahr 2005 ab. Damit ist die Ein­lei­tung eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens im Jahr 2009 ein­deu­tig zu spät.

Hin­weis:

Der Archi­tekt hat­te Glück, da er kei­ne Teil­ab­nah­me nach Abschluss der Leis­tungs­pha­se 8 ver­ein­bart hat­te. Ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung besteht kei­ne Pflicht des Auf­trag­ge­bers zur Teil­ab­nah­me nach Leis­tungs­pha­se 8, wenn der Archi­tekt auch mit Leis­tungs­pha­se 9 beauf­tragt ist. Ohne Ver­ein­ba­rung einer Teil­ab­nah­me besteht das Risi­ko, dass der Pla­ner noch 10 Jah­re nach Abnah­me der letz­ten Leis­tung der aus­füh­ren­den Unter­neh­mer wegen Män­geln in Anspruch genom­men wer­den kann.