Sekun­där­haf­tung bei Ver­let­zung der Unter­su­chungs- und Mitteilungspflicht

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: VII ZR 230/13

Der Archi­tekt ist mit Voll­ar­chi­tek­tur beauf­tragt. Der Bau­grund­gut­ach­ter emp­fiehlt als Alter­na­ti­ve zur Pfahl­grün­dung eine Flach­grün­dung, die schließ­lich auch geplant und aus­ge­führt wur­de. Die Leis­tun­gen waren 1995 abge­schlos­sen. 2004 zeig­ten sich Män­gel. Wie­der wird der Bau­grund­gut­ach­ter ein­ge­schal­tet, der einen Sanie­rungs­vor­schlag unter­brei­tet. Im Jahr 2009 lei­tet der AG ein selb­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein. Die Par­tei­en strei­ten um die Verjährung. 

Auch für die Sekun­där­haf­tung ist bereits Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten. Der BGH sieht die Ver­let­zung der Offen­ba­rungs­pflicht als Neben­pflicht­ver­let­zung und geht des­halb von der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren ab Kennt­nis des AG aus. Für die Kennt­nis­nah­me ist es nicht erfor­der­lich, dass der Geschä­dig­te alle Ein­zel­um­stän­de kennt. Er muss aber bereits hin­rei­chend siche­re Beweis­mit­tel in der Hand haben, um einen Rechts­streit im Wesent­li­chen risi­ko­los füh­ren zu kön­nen. Hier hat­te der AG bereits im Jahr 2004 Kennt­nis von den anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen, sodass am 31.12.2007 Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten war.

Hin­weis:

Ein Archi­tekt ver­letzt sei­ne Auf­klä­rungs­pflicht, wenn er sei­nen AG nicht recht­zei­tig vor Ein­tritt der Ver­jäh­rung über mög­li­che Män­gel sei­ner Archi­tek­ten­leis­tun­gen auf­klärt. Dies gilt selbst dann, wenn der AG über lang­jäh­ri­ge Bau­erfah­rung ver­fügt und zudem Bau­be­treu­er mit der Wahr­neh­mung sei­ner Inter­es­sen beauf­tragt hat.