Sekundärhaftung bei Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az.: VII ZR 230/13

Der Architekt ist mit Vollarchitektur beauftragt. Der Baugrundgutachter empfiehlt als Alternative zur Pfahlgründung eine Flachgründung, die schließlich auch geplant und ausgeführt wurde. Die Leistungen waren 1995 abgeschlossen. 2004 zeigten sich Mängel. Wieder wird der Baugrundgutachter eingeschaltet, der einen Sanierungsvorschlag unterbreitet. Im Jahr 2009 leitet der AG ein selbständiges Beweisverfahren ein. Die Parteien streiten um die Verjährung.

Auch für die Sekundärhaftung ist bereits Verjährung eingetreten. Der BGH sieht die Verletzung der Offenbarungspflicht als Nebenpflichtverletzung und geht deshalb von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des AG aus. Für die Kenntnisnahme ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt. Er muss aber bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Hier hatte der AG bereits im Jahr 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, sodass am 31.12.2007 Verjährung eingetreten war.

Hinweis:

Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er seinen AG nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seiner Architektenleistungen aufklärt. Dies gilt selbst dann, wenn der AG über langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.