Wie kommt ein Planervertrag mit einer bayerischen Gemeinde zu Stande?

Anmerkung zu: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2016, Az.: 10 U 137/15

Eine bayerische Gemeinde führte ein Bauvorhaben durch. Hierfür bewerben sich im Rahmen eines VOF-Verfahrens die „A+B Freie Architekten“ als GbR. Die Gesellschafter dieser GbR sind beide auch Geschäftsführer der „A + B GmbH“. Der Gemeinderat beschließt, den Auftrag der GbR zu erteilen. Daraufhin unterzeichnet der 1. Bürgermeister einen von der GmbH übersandten Architektenvertrag, in dem die GmbH als AN ausgewiesen ist. Die GmbH sendet den Vertrag nach Gegenzeichnung zurück. Als es zum Streit kommt, beschließt der Gemeinderat, den vom 1. Bürgermeister unterzeichneten Architektenvertrag nicht im Nachhinein zu genehmigen.

Entscheidung:

Der Architektenvertrag zwischen der Gemeinde und der GmbH ist unwirksam. Daran ändert auch die Vertragsunterzeichnung durch den 1. Bürgermeister nichts, da der Ratsbeschluss sich auf die GbR und nicht auf die GmbH bezogen hat. Schon aus vergaberechtlichen Gründen hätte der 1. Bürgermeister den Vertrag nur mit der GbR abschließen dürfen. Er war auch kommunalverfassungsrechtlich nicht dazu berechtigt, einen Vertrag mit der GmbH zu schließen. In Bayern hängt die dem 1. Bürgermeister eingeräumte Vertretungsmacht von einem entsprechenden Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss ab. Eine andere Auslegung aus Gründen der Rechtssicherheit oder zum Schutz des Vertragspartners einer Gemeinde ist nicht geboten. Der Vertragspartner kann vom 1. Bürgermeister den Nachweis der Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts verlangen. Es ist vorliegend der Gemeinde auch nicht nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses zu berufen, da die GmbH wusste, dass sie am VOF-Verfahren nicht beteiligt war. Ein mögliches Vertrauen der GmbH sei auch nicht schutzwürdig.

Hinweis:

Planer und Bauunternehmer, die mit bayerischen Gemeinden Verträge schließen, müssen diese Rechtslage kennen und gegebenenfalls vom 1. Bürgermeister oder einem anderen Vertreter der Gemeinde den Nachweis verlangen, dass diese zur Vornahme des betreffenden Geschäfts befugt sind.