Inhalt eines Bedenkenhinweises

Anmerkung zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2016, Az.: 21 U 62/14

Der AG beauftragt den AN für 30.000,00 € mit der Abdichtung sämtlicher Kelleraußenwände seines Einfamilienhauses. Dem Vertrag liegt eine ausführliche Leistungsbeschreibung zu Grunde, die der AN selbst erstellt hat. In einem Beweisverfahren werden zum Teil grobe Ausführungsfehler festgestellt. Der darauf folgenden Schadensersatzklage des AG hält der AN entgegen, ein Mitarbeiter habe dem AG erklärt, dass eine regelgerechte Abdichtung bei der vorgefundenen Situation nicht möglich sei und die Bauarbeiten daher „nur so gut wie möglich“ ausgeführt werden.

Der AN verliert in beiden Instanzen. Den mündlichen Hinweisen konnte der AG nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindringlichkeit entnehmen, dass die Ausführung der vertraglichen Leistungen im Grunde genommen nutzlos war. Ein Bedenkenhinweis entlastet den AN nur, wenn in diesem Bedenkenhinweis dem AG für diesen verständlich die mit der vorgesehenen Bauausführung verbundenen Risiken aufgezeigt werden. Dem AG muss deutlich erklärt werden, was schiefgehen kann.

Hinweis:

Viele Bedenkenhinweise sind inhaltlich unzureichend. Sie sollten stets sorgfältig formuliert werden und schriftlich erfolgen. Richtiger Adressat ist der Bauherr, nicht der Planer. Der Bedenkenhinweis muss in verständlicher Form die Gefahren aufzeigen, mit denen die vorgesehene Bauweise verbunden ist. Hier hätte eine Bedenkenanzeige übrigens nichts geholfen, denn die fehlerhafte Leistungsbeschrei-bung stammte vom AN.