Inhalt eines Bedenkenhinweises

Anmer­kung zu: OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.03.2016, Az.: 21 U 62/14

Der AG beauf­tragt den AN für 30.000,00 € mit der Abdich­tung sämt­li­cher Kel­ler­au­ßen­wän­de sei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Dem Ver­trag liegt eine aus­führ­li­che Leis­tungs­be­schrei­bung zu Grun­de, die der AN selbst erstellt hat. In einem Beweis­ver­fah­ren wer­den zum Teil gro­be Aus­füh­rungs­feh­ler fest­ge­stellt. Der dar­auf fol­gen­den Scha­dens­er­satz­kla­ge des AG hält der AN ent­ge­gen, ein Mit­ar­bei­ter habe dem AG erklärt, dass eine regel­ge­rech­te Abdich­tung bei der vor­ge­fun­de­nen Situa­ti­on nicht mög­lich sei und die Bau­ar­bei­ten daher „nur so gut wie mög­lich“ aus­ge­führt werden.

Der AN ver­liert in bei­den Instan­zen. Den münd­li­chen Hin­wei­sen konn­te der AG nicht mit der gebo­te­nen Klar­heit und Ein­dring­lich­keit ent­neh­men, dass die Aus­füh­rung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen im Grun­de genom­men nutz­los war. Ein Beden­ken­hin­weis ent­las­tet den AN nur, wenn in die­sem Beden­ken­hin­weis dem AG für die­sen ver­ständ­lich die mit der vor­ge­se­he­nen Bau­aus­füh­rung ver­bun­de­nen Risi­ken auf­ge­zeigt wer­den. Dem AG muss deut­lich erklärt wer­den, was schief­ge­hen kann.

Hin­weis:

Vie­le Beden­ken­hin­wei­se sind inhalt­lich unzu­rei­chend. Sie soll­ten stets sorg­fäl­tig for­mu­liert wer­den und schrift­lich erfol­gen. Rich­ti­ger Adres­sat ist der Bau­herr, nicht der Pla­ner. Der Beden­ken­hin­weis muss in ver­ständ­li­cher Form die Gefah­ren auf­zei­gen, mit denen die vor­ge­se­he­ne Bau­wei­se ver­bun­den ist. Hier hät­te eine Beden­ken­an­zei­ge übri­gens nichts gehol­fen, denn die feh­ler­haf­te Leis­tungs­be­schrei-bung stamm­te vom AN.