Bau­kos­ten­ober­gren­ze über­schrit­ten: Kündigung!

Anmer­kung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az: VII ZR 175/13

Für den Bau zwei­er Raum­schieß­an­la­gen der Poli­zei wird ein Inge­nieur mit Fach­pla­nungs­leis­tun­gen beauf­tragt. Im Ver­trag steht, dass der AN den vor­ge­ge­be­nen Kos­ten­rah­men mit den fach­lich Betei­lig­ten ein­zu­hal­ten hat und dass die Bau­kos­ten­ober­gren­ze für bei­de Par­tei­en als Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung gilt, wes­halb der AN ver­pflich­tet ist, sei­ne Leis­tun­gen so zu erbrin­gen, dass die Bau­maß­nah­me für den ver­ein­bar­ten Betrag errich­tet wer­den kann.

Ohne das Zah­len­werk auf Plau­si­bi­li­tät zu über­prü­fen, stellt der Inge­nieur erst nach Ver­trags­ab­schluss fest, dass die Vor­ga­be des AG nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Der Ver­trag wird vom AG wegen Nicht­ein­hal­tung der Bau­kos­ten­ober­gren­ze gekün­digt, wor­auf­hin der Archi­tekt auf Zah­lung von Hono­rar für erbrach­te und nicht erbrach­te Leis­tun­gen klagt.

Ohne Erfolg!

Der Ver­trag wur­de vom AG berech­tigt aus wich­ti­gem Grund gekün­digt und zwar wegen Über­schrei­tens der Bau­kos­ten­ober­gren­ze. Des­halb steht dem Archi­tek­ten nur ein Hono­rar für erbrach­te Leis­tun­gen zu. Die Über­schrei­tung der Bau­kos­ten­ober­gren­ze stellt einen Man­gel dar, wes­halb die Dif­fe­renz, um die die tat­säch­li­chen Kos­ten die ver­ein­bar­ten über­stei­gen, bei der Hono­rarab­rech­nung nicht ange­setzt wer­den können.

Hin­weis:

Eine Bau­kos­ten­ober­gren­ze kann ent­fal­len, wenn die Kos­ten­stei­ge­rung auf einer nach­träg­li­chen Ände­rung der Leis­tungs­be­schrei­bung beruht. Aller­dings geht mit einer kon­klu­den­ten Auf­he­bung der Bau­sum­men­ober­gren­ze ein fak­ti­scher Ver­zicht auf ver­trag­lich ver­ein­bar­te Rech­te ein­her. An eine ent­spre­chen­de Wil­lens­er­klä­rung sind daher stren­ge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, die nicht in der blo­ßen Fort­füh­rung des Bau­vor­ha­bens trotz Kennt­nis höhe­rer Kos­ten gese­hen wer­den können.