Baukostenobergrenze überschritten: Kündigung!

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 10.02.2016, Az: VII ZR 175/13

Für den Bau zweier Raumschießanlagen der Polizei wird ein Ingenieur mit Fachplanungsleistungen beauftragt. Im Vertrag steht, dass der AN den vorgegebenen Kostenrahmen mit den fachlich Beteiligten einzuhalten hat und dass die Baukostenobergrenze für beide Parteien als Beschaffenheitsvereinbarung gilt, weshalb der AN verpflichtet ist, seine Leistungen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme für den vereinbarten Betrag errichtet werden kann.

Ohne das Zahlenwerk auf Plausibilität zu überprüfen, stellt der Ingenieur erst nach Vertragsabschluss fest, dass die Vorgabe des AG nicht eingehalten werden kann. Der Vertrag wird vom AG wegen Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze gekündigt, woraufhin der Architekt auf Zahlung von Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen klagt.

Ohne Erfolg!

Der Vertrag wurde vom AG berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt und zwar wegen Überschreitens der Baukostenobergrenze. Deshalb steht dem Architekten nur ein Honorar für erbrachte Leistungen zu. Die Überschreitung der Baukostenobergrenze stellt einen Mangel dar, weshalb die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten übersteigen, bei der Honorarabrechnung nicht angesetzt werden können.

Hinweis:

Eine Baukostenobergrenze kann entfallen, wenn die Kostensteigerung auf einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung beruht. Allerdings geht mit einer konkludenten Aufhebung der Bausummenobergrenze ein faktischer Verzicht auf vertraglich vereinbarte Rechte einher. An eine entsprechende Willenserklärung sind daher strenge Voraussetzungen geknüpft, die nicht in der bloßen Fortführung des Bauvorhabens trotz Kenntnis höherer Kosten gesehen werden können.