OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 12 U 96/17

 

Die Par­tei­en haben einen Ver­trag über Um- und Aus­bau­ar­bei­ten im Erd­ge­schoss des Gewer­be­ob­jekts des Auf­trag­ge­bers (AG) geschlos­sen. Zwi­schen den Par­tei­en wur­de zudem ein Pau­schal­preis ver­ein­bart. Im Rah­men der Aus­füh­rung wur­de der Auf­trag­neh­mer (AN) auch mit dem Um- und Aus­bau der Räu­me des Ober­ge­schos­ses sowie mit Maler­ar­bei­ten beauf­tragt. Bezüg­lich die­ser Ar-bei­ten wur­de dem AG ein Ange­bot des AN vor­ge­legt, in dem eine Gesamt­sum­me unter Auf­schlüs­se­lung von Men­gen und Mas­sen ange­ge­ben war sowie der Hin­weis, dass es sich um „Cir­ca-Prei­se“ han­de­le und eine Abrech­nung nach tat­säch­lich erbrach­ten Leis­tun­gen erfol­gen wer­de. Der AN klag­te gegen den AG auf Werk­lohn auf Basis einer Abrech­nung nach Ein­heits­prei­sen. Der AG be-haup­tet, es sei ein Pau­schal­preis geschlos­sen worden.

Das OLG Bran­den­burg ver­tritt die Auf­fas­sung, dass im Fall der Behaup­tung eines Pau­schal­preis­ver­trags sei­tens des AG der AN dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet dahin­ge­hend ist, dass eine sol­che Abre­de nicht getrof­fen wur­de und er daher berech­tigt ist, nach Ein­heits­prei­sen abzu­rech­nen oder die übli­che Ver­gü­tung zu ver­lan­gen. Es ist jedoch erfor­der­lich, dass der AG die angeb­li­che Ver-ein­ba­rung über die Höhe der Ver­gü­tung zunächst sub­stan­ti­iert dar­legt. Im vor­lie­gen­den Fall fehl­te es hier­an, so dass der AN mit sei­ner Kla­ge obsiegte.

Hin­weis:

Die Klä­rung der Fra­ge, ob die Par­tei­en eines Bau­ver­trags einen Pau­schal­ver­trag oder einen Ein­heits­preis­ver­trag geschlos­sen haben, rich­tet sich nach dem durch Aus­le­gung zu ermit­teln­den Ver-tragsinhalt.

Es ist also danach zu fra­gen, ob der ver­ein­bar­te Preis unab­hän­gig von der Men­gen­ent­wick­lung sein soll­te oder nicht. Im Rah­men eines Werk­lohn­pro­zes­ses muss der AN, der die Ver­gü­tung for­dert, alle anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen bewei­sen. Dies ent­spricht den all­ge­mei­nen Beweis­last­re­geln. Der AN hat somit ent­we­der die behaup­te­te Ver­gü­tungs­hö­he dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, oder wenn er die übli­che Ver­gü­tung for­dert, dass kei­ne Eini­gung über die Ver­gü­tungs­hö­he getrof­fen wor­den ist. Gleich­zei­tig trägt der AN damit die Beweis­last für die Abrech­nungs­art. Behaup­tet der AG, es sei eine nied­ri­ge­re Pau­scha­le ver­ein­bart wor­den, muss der AG hier­ge­gen den Nega­tiv­be­weis füh­ren. Zur Füh­rung eines sol­chen Nega­tiv­be­wei­ses ist der AN nur dann in der Lage, wenn der AG zunächst zu den Umstän­den des von ihm behaup­te­ten Pau­schal­preis­ver­trags vor­trägt. Der Beweis der Unrich­tig­keit des Vor­tra­ges obliegt dann dem AN.

BGH, Urteil vom 30.01.2020, Az: VII ZR 33/19

 

Die Fra­ge, wel­chen Inhalt der Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 642 BGB hat, ins­be­son­de­re anhand wel­cher Kri­te­ri­en er zu berech­nen ist, ist bis­lang unge­klärt gewe­sen. Der BGH hat hier­zu nun eine Grund­satz­ent­schei­dung gefällt, die die zu die­sem Pro­blem bestehen­de Ori­en­tie­rungs­lo­sig­keit in Pra­xis und Recht­spre­chung zumin­dest zum Teil besei­ti­gen dürfte.

Im Aus­gangs­fall, ent­schie­den durch das KG Ber­lin (Urteil vom 29.01.2019, Az: 21 U 122/18), wur­den von einem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber Tro­cken­bau­ar­bei­ten für den Erwei­te­rungs­bau einer Ge-mein­schafts­schu­le im Jahr 2016 aus­ge­schrie­ben. Die­se Tro­cken­bau­ar­bei­ten waren in drei unter­schied­li­chen Gebäu­den zu erbrin­gen. Für den Gebäu­de­teil „Schul­erwei­te­rung“ stell­te das Kam­mer-gericht in der teil­wei­se auf­ge­ho­be­nen Ent­schei­dung zwar einen Annah­me­ver­zug des Auf­trag­ge­bers fest, da die­ser das Bau­grund­stück nicht ter­min­ge­recht zur Aus­füh­rung der ver­ein­bar­ten Arbei-ten über­las­sen hat. Es lässt den Ent­schä­di­gungs­an­spruch des Auf­trag­neh­mers jedoch dar­an schei­tern, dass die Ent­ste­hung eines Nach­teils in Form von Vor­hal­te­kos­ten für ver­geb­lich bereit­gehal-tene Pro­duk­ti­ons­mit­tel als anspruchs­be­grün­den­de Vor­aus­set­zung für eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung nach § 642 BGB nicht nach­ge­wie­sen sei.

Hier­ge­gen wen­det sich der BGH:

Nach Ansicht des BGH ist das Ent­ste­hen eines sol­chen Nach­teils in Form von Vor­hal­te­kos­ten für Pro­duk­ti­ons­mit­tel kei­ne anspruchs­be­grün­den­de Vor­aus­set­zung den Ent­schä­di­gungs­an­spruch. Dies kann nach Ansicht des BGH weder dem Wort­laut des § 642 BGB ent­nom­men wer­den noch dem Rege­lungs­zu­sam­men­hang. Viel­mehr ist die ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung im Aus­gangs­punkt dar­an zu ori­en­tie­ren, wel­che Antei­le der ver­ein­bar­ten Gesamt­ver­gü­tung ein­schließ­lich Wag­nis + Gewinn sowie All­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten auf die vom Unter­neh­mer wäh­rend des Annah­me-ver­zu­ges unpro­duk­tiv bereit­ge­hal­te­nen Pro­duk­ti­ons­mit­tel ent­fal­len. Der Tat­rich­ter hat – so der BGH – fest­zu­stel­len, inwie­weit der Unter­neh­mer wäh­rend des Annah­me­ver­zu­ges Pro­duk­ti­ons-mit­tel unpro­duk­tiv bereit­ge­hal­ten hat und die hier­auf ent­fal­len­den Antei­le aus der ver­ein­bar­ten Gesamt­ver­gü­tung zu berück­sich­ti­gen. Der BGH for­dert den Tat­rich­ter aus­drück­lich dazu auf, nach § 287 ZPO zu schätzen.

Zu den Ver­gü­tungs­an­tei­len für unpro­duk­tiv bereit­ge­hal­te­ne Pro­duk­ti­ons­mit­tel gehö­ren nach Auf­fas­sung des BGH nicht die infol­ge des Annah­me­ver­zu­ges erspar­ten Auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich dar­auf ent­fal­len­der Antei­le für All­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten sowie Wag­nis + Gewinn.

Fer­ner ist zu prü­fen, ob der Unter­neh­mer wäh­rend des Annah­me­ver­zu­ges die­se Pro­duk­ti­ons­mit­tel ander­weit pro­duk­tiv ein­ge­setzt hat oder ein­set­zen konn­te. Dabei soll es unbe­acht­lich sein, ob es sich hier­bei um einen „ech­ten Füll­auf­trag“, also einen Auf­trag, der nur wegen des Annah­me­ver­zu­ges ange­nom­men und aus­ge­führt wer­den konn­te, han­delt oder nicht. Die­ses aus § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) ent­nom­me­ne Kri­te­ri­um sei für den Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 642 BGB irrelevant.

Dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet für die obi­gen Kri­te­ri­en ist nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen der Unter­neh­mer als Anspruchs­stel­ler, wobei hier noch­mals unter­stri­chen wird, dass die­se Dar­le-gungs­vor­aus­set­zun­gen dadurch erleich­tert wer­den, dass der Tat­rich­ter zur Schät­zung nach § 287 ZPO berech­tigt ist. Auf der Grund­la­ge des vom Unter­neh­mer Vor­ge­tra­ge­nen soll dann der Tat­rich-ter eine Abwä­gungs­ent­schei­dung tref­fen und die ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung bestimmen.

Hin­weis:

Das Urteil des BGH dürf­te die Gel­tend­ma­chung und Durch­set­zung von Ent­schä­di­gungs­an­sprü­chen wegen Bau­ver­zö­ge­run­gen erheb­lich erleichtern.

Zu beach­ten ist aber nach wie vor, dass für den Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 642 BGB ein Annah­me­ver­zug des Bestel­lers Anspruchs­vor­aus­set­zung ist. Die­se muss durch ein wört­li­ches Ange­bot her­bei­ge­führt wer­den. Für ein sol­ches Ange­bot der Leis­tung genügt eine Behin­de­rungs­an­zei­ge. Die­se ist aber auch unbe­dingt erfor­der­lich. Nur in sel­te­nen Fäl­len ist eine Behin­de­rungs­an­zei­ge we-gen Offen­kun­dig­keit entbehrlich.

Im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Kri­se drängt sich die Fra­ge auf, ob die­se als ein Fall der höhe­ren Gewalt ein­zu­ord­nen ist. Unter höhe­rer Gewalt ver­steht die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung ein betriebs­frem­des, von außen durch ele­men­ta­re Natur­kräf­te oder Hand­lun­gen drit­ter Per­so­nen her­bei­ge­führ­tes Ereig­nis, das nach mensch­li­cher Ein­sicht und Erfah­rung unvor­her­seh­bar ist, mit wirt­schaft­lich erträg­li­chen Mit­teln auch durch äußers­te, nach der Sach­la­ge ver­nünf­ti­ger­wei­se zu erwar­ten­de Sorg­falt nicht ver­hü­tet oder unschäd­lich gemacht wer­den kann und auch nicht wegen sei­ner Häu­fig­keit vom Betriebs­un­ter­neh­men in Kauf zu neh­men ist (BGH, Urteil vom 22.04.2004, Az: III ZR 108/03). Die Coro­na-Kri­se ist von der WHO als Pan­de­mie ein­ge­ord­net wor­den. Es dürf­te also von höhe­rer Gewalt aus­zu­ge­hen sein. Bei Ver­trä­gen, wel­che danach oder kurz zuvor geschlos­sen wur­den, dürf­te das Kri­te­ri­um der Unvor­her­seh­bar­keit aller­dings nicht mehr vor­lie­gen. Folg­lich ist jeder Fall beson­ders zu betrachten.

Im Wesent­li­chen dürf­ten in die­sem Zusam­men­hang Aus­wir­kun­gen auf den Bau­ab­lauf, also auf die ver­trag­li­chen Pflich­ten zur Ein­hal­tung von Ter­mi­nen, in Betracht kom­men. Zu beach­ten ist hier­bei, dass schon das gerings­te Ver­schul­den höhe­re Gewalt aus­schließt. Beim Ein­tritt höhe­rer Gewalt wird die betrof­fe­ne Ver­trags­par­tei von ihren ver­trag­li­chen Leis­tungs­pflich­ten frei, ohne dass hier­aus Ansprü­che der ande­ren Ver­trags­par­tei resul­tie­ren. Vor­stell­bar ist eine Unter­bre­chung wegen dem Aus­fall von Arbeits­kräf­ten auf­grund von Qua­ran­tä­ne, der Ein­rich­tung von Schutz­zo­nen, dem Zusam­men­bre­chen von Lie­fer­ket­ten oder weil aus­län­di­sche Arbeit­neh­mer an einer Ein­rei­se gehin­dert wer­den. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B wer­den in sol­chen Fäl­len die Aus­füh­rungs­fris­ten ver­län­gert. Bei extre­men Ver­zö­ge­run­gen müs­sen die­se unter Umstän­den sogar neu ver­ein­bart wer­den. Ver­trags­stra­fe bzw. Ver­zugs­scha­den schei­den eben­falls aus, wenn wegen höhe­rer Gewalt ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ter­mi­ne vom Auf­trag­neh­mer nicht ein­ge­hal­ten werden.

Ganz gra­vie­ren­de Son­der­si­tua­tio­nen kön­nen auch zum Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge füh­ren. Aller­dings ist hier erst zu prü­fen, ob nicht durch Ver­trags­an­pas­sung das ursprüng­li­che Risi­ko­ge­fü­ge wie­der­her­ge­stellt wer­den kann.

Jeden­falls ist drin­gend zu emp­feh­len, dass Behin­de­rungs­an­zei­gen erfol­gen. Wie immer ist in der Behin­de­rungs­an­zei­ge dar­zu­le­gen, wor­in die Behin­de­rung besteht und wie sich das jewei­li­ge Ereig­nis auf den Pro­duk­ti­ons­pro­zess des Auf­trag­neh­mers auswirkt.

OLG Bam­berg, Beschluss vom 30.01.2018, Az: 8 U 171/17

Der Bau­herr beauf­tragt einen Dach­de­cker mit der Erneue­rung einer Dach­flä­che. Es wird eine Anzah­lung in Höhe von 32.000,00 € geleis­tet. Nach­dem der Dach­de­cker die Hälf­te des Daches bear­bei­tet hat, wird eine Abschlags­rech­nung in Höhe von 15.000,00 € gestellt.

Der Bau­herr zahlt die­se Rech­nung mit der Begrün­dung nicht, dass der Werk­lohn für die Dach­de­cker­ar­bei­ten auf 32.600,00 € fest­ge­schrie­ben wor­den sei. In der Fol­ge führt der Dach­de­cker kei­ne wei­te­ren Arbei­ten aus. Der Bau­herr wen­det wei­te­re 24.500,00 € zur Fer­tig­stel­lung der ein­ge­stell­ten Arbei­ten auf. Die­sen Betrag klagt er sodann gegen den Dach­de­cker ein.

Die Kla­ge des Bau­herrn bleibt erfolg­los. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen des Auf­wands für die Fer­tig­stel­lung steht dem Bau­herrn nicht zu. Zutref­fend ist zwar, dass der Dach­de­cker sei­ne Arbei­ten nicht ein­stel­len durf­te und des­halb sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten zur Fer­tig­stel­lung der Dach­de­cker­ar­bei­ten ver­letzt hat. Die­se Pflicht­ver­let­zung allein begrün­det jedoch kei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Viel­mehr ist von Geset­zes wegen erfor­der­lich, dass der Bau­herr dem Unter­neh­mer eine Frist zur Leis­tung setzt. Dies ist vor­lie­gend nicht erfolgt. Das Dritt­un­ter­neh­men wur­de beauf­tragt, ohne dem Dach­de­cker zuvor eine Nach­frist zur Leis­tung zu set­zen. Zwar ist eine Frist­set­zung ent­behr­lich, wenn die Leis­tung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert wird. Jedoch hat die­se Aus­nah­me vor­lie­gend nicht gegrif­fen. Es sind stren­ge Vor­aus­set­zun­gen an das Vor­lie­gen einer ernst­haf­ten und end­gül­ti­gen Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung zu stel­len. Eine Erfül­lungs­ver­wei­ge­rung ist nicht bereits dann anzu­neh­men, weil der Schuld­ner sei­ne Leis­tungs­pflicht bestrei­tet. Viel­mehr muss die Wei­ge­rung als das letz­te Wort des Schuld­ners auf­zu­fas­sen sein, wes­halb es als aus­ge­schlos­sen erscheint, dass der Schuld­ner sich von einer Frist­set­zung umstim­men lässt. Dies wur­de vor­lie­gend ver­neint. Der Bau­herr und der Dach­de­cker haben sich über den Werk­lohn gestrit­ten und der Dach­de­cker hat die wei­te­re Aus­füh­rung sei­ner Arbei­ten von der Bezah­lung sei­ner Rech­nung abhän­gig gemacht. Damit hat der Dach­de­cker die Wei­ter­ar­beit von einer Bedin­gung abhän­gig gemacht, wodurch er sei­ne grund­sätz­li­che Pflicht zur Fer­tig­stel­lung gera­de nicht in Abre­de gestellt hat. Eine Frist­set­zung war damit erfor­der­lich. Eine Frist­set­zung hät­te dem Dach­de­cker die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, zu über­den­ken, ob er wegen der strei­ti­gen Werk­lohn­for­de­rung wei­ter sei­ne Leis­tung zurückhält.

Hin­weis:

Die Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung ist immer anhand des Ein­zel­falls zu beurteilen.

OLG Mün­chen, Beschluss vom 25.09.2017, Az: 9 U 1847/17 Bau

Die Par­tei­en sind durch VOB/B‑Bauvertrag mit­ein­an­der ver­bun­den. Im Ver­trag ist ver­ein­bart, dass die Leis­tung des Auf­trag­neh­mers nach Fer­tig­stel­lung förm­lich abzu­neh­men und eine Abnah­me durch Inge­brauch­nah­me aus­ge­schlos­sen ist. Der Auf­trag­neh­mer schickt nach Durch­füh­rung der Arbei­ten dem Auf­trag­ge­ber eine Fer­tig­stel­lungs­an­zei­ge. Der Auf­trag­ge­ber hält die Zah­lung zurück, weil die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Doku­men­ta­ti­on sei­tens des Auf­trag­neh­mers noch nicht vor­ge­legt wor­den ist. Der Auf­trag­ge­ber hält daher die Leis­tung des Auf­trag­neh­mers nicht für abnah­me­r­eif und wider­spricht. Der Auf­trag­neh­mer er-hebt Kla­ge auf Zah­lung von Werk­lohn. Das Land­ge­richt weist die Kla­ge man­gels erfolg­ter Abnah­me und nicht gege­be­ner Abnah­me­r­ei­fe als der­zeit unbe­grün­det ab. Der Auf­trag­neh­mer legt gegen das Urteil des Land­ge­richts Beru­fung ein.

Die Beru­fung des Auf­trag­neh­mers bleibt erfolg­los. Die For­de­rung des Auf­trag-neh­mers ist nicht fäl­lig. Auch das Beru­fungs­ge­richt stellt fest, dass es sowohl an einer Abnah­me, als auch an der Abnah­me­r­ei­fe fehlt. Durch die Fer­tig­stel­lungs-anzei­ge ist die Abnah­me nicht ein­ge­tre­ten. Die Par­tei­en haben eine förm­li­che Abnah­me ver­ein­bart, wes­halb ande­re For­men der Abnah­me aus­ge­schlos­sen sind. Wird die förm­li­che Abnah­me ver­ein­bart, ist die Abnah­me­er­klä­rung des Auf­trag­ge­bers form­be­dürf­tig. Fer­ner sind auch die Abnah­me­vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben, weil der Auf­trag­neh­mer die ver­trag­lich geschul­de­te Doku­men-tati­on noch nicht über­ge­ben hat.

Hin­weis:

Die Ver­ein­ba­rung einer förm­li­chen Abnah­me schließt die Mög­lich­keit einer schlüs­si­gen Abnah­me (bei­spiel­wei­se durch Inge­brauch­nah­me) nicht von vorn­her­ein aus. Die Par­tei­en kön­nen näm­lich auf eine ver­ein­bar­te förm­li­che Abnah­me ein­ver­nehm­lich auch ver­zich­ten. Ein sol­cher Ver­zicht ist bei­spiels­wei­se dann anzu­neh­men, wenn der Auf­trag­neh­mer die Schluss­rech­nung stellt und der Auf­trag­ge­ber die fer­tig­ge­stell­te Bau­leis­tung in Benut­zung nimmt, ohne dass eine der Par­tei­en deut­lich macht, dass noch auf die ver­ein­bar­te förm­li­che Abnah­me zurück­zu­kom­men ist. Uner­heb­lich ist hier­bei, ob sich die Par­tei­en der Tat­sa­che bewusst waren, dass eine förm­li­che Abnah­me ver­trag­lich ver­ein­bart ist oder ob dies ledig­lich ver­ges­sen wor­den ist. Dar­über hin­aus ist fest­zu­hal­ten, dass die Berech­ti­gung der Abnah­me wegen einer feh­len­den Doku­men­ta­ti­on zu ver­wei­gern nicht abs­trakt zu beant­wor­ten, son­dern anhand der Umstän­de des Ein­zel­falls zu prü­fen ist. Im Rah­men der Abnah­me­er­klä­rung ist wei­ter von Bedeu­tung, dass es sich bei der Abnah­me um eine ein­sei­ti­ge emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung des Auf­trag­ge­bers han­delt. Die Leis­tung ist auch dann abge­nom­men, wenn nur der Auf­trag­ge­ber das Abnah­me­pro­to­koll unter­schreibt und der Auf­trag­neh­mer sei­ne Unter­schrift verweigert.

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018, Az: 2 U 660/17

Der Bau­herr eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses beauf­tragt einen Archi­tek­ten mit der Objekt­pla­nung. Das Ein­fa­mi­li­en­haus wird zwi­schen Janu­ar 2006 und Juli 2007 errich­tet und Ende Juli 2007 bezo­gen. Es erfolg­te eine voll­stän­di­ge Zah­lung der Schluss­rech­nung des Archi­tek­ten im Dezem­ber 2006. Im Jahr 2011 tre­ten Män­gel am Außen­putz und am Dach des Gebäu­des auf. Im sel­ben Jahr lei­tet der Bau­herr gegen das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men ein selbst­stän­di­ges Beweis­ver­fah­ren ein und ver­kün­det dem Archi­tek­ten in die­sem Ver­fah­ren den Streit. Nach­dem das selbst­stän­di­ge Beweis­ver­fah­ren durch­ge­führt ist, erhebt der Bau­herr Kla­ge gegen den Architekten.

Die Kla­ge des Bau­herrn gegen den Archi­tek­ten bleibt erfolg­los. Die gegen den Archi­tek­ten mit der Kla­ge gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che waren bereits vor Kla­ge­er­he­bung ver­jährt. Zunächst wur­de fest­ge­stellt, dass der Archi­tekt im Rah­men der Ver­jäh­rung die Beweis­last dafür trägt, dass er nicht mit der Leis­tungs­pha­se 9 der HOAI beauf­tragt war. Im vor­lie­gen­den Fall konn­te der Archi­tekt die­sen Beweis erbrin­gen. Das Gericht stell­te sodann fest, dass von einer kon­klu­den­ten Abnah­me der Archi­tek­ten­leis­tung durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten dann aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn der Archi­tekt das Ver­hal­ten des Bau­herrn als Bil­li­gung sei­ner Leis­tung als im Wesent­li­chen ver­trags­ge­recht ver­ste­hen darf.

Von einer kon­klu­den­ten Abnah­me ist aus­zu­ge­hen, wenn der Bau­herr die Schluss-rech­nung des Archi­tek­ten voll­stän­dig bezahlt und sechs Mona­te nach Ein­zug kei­ne Män­gel an den Leis­tun­gen des Archi­tek­ten moniert. Der Bau­herr ist Ende Juli 2007 in das Gebäu­de ein­ge­zo­gen, wes­halb unter Berück­sich­ti­gung der sechs Mona­te von einem Ver­jäh­rungs­be­ginn Ende Janu­ar 2008 und von einem Ablauf der fünf­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist Ende Janu­ar 2013 aus­zu­ge­hen ist. Der Lauf der Ver­jäh­rung wur­de auch nicht durch die Streit­ver­kün­dung im selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­ren gehemmt, weil eine Ver­jäh­rungs­hem­mung nur dann ein­tritt, wenn die Streit­ver­kün­dung zuläs­sig ist. In die­sem Fall war die Streit­ver­kün­dung aller­dings unzu­läs­sig, weil das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men und der Archi­tekt gesamt­schuld­ne­risch für die Män­gel haf­ten und nicht alter­na­tiv. Die Streit­ver­kün­dung war dem­nach unzu­läs­sig. Die Kla­ge­er­he­bung im Jahr 2017 erfolg­te damit nach Ein­tritt der Verjährung.

Hin­weis:

Zei­gen sich in Scha­dens­an­ge­le­gen­hei­ten meh­re­re Ver­ant­wort­li­che, ist sorg­fäl­tig dar­auf zu ach­ten, dass gegen­über einem mög­li­chen Ver­ant­wort­li­chen etwa­ige Ansprü­che nicht ver­jäh­ren. Der Bau­herr hät­te die Ver­jäh­rung gegen­über dem Archi­tek­ten abwen­den kön­nen, wenn er das selbst­stän­di­ge Beweis­ver­fah­ren nicht nur gegen das Bau­un­ter­neh­men, son­dern auch gegen den Archi­tek­ten geführt hätte.

OLG Frank­furt, Urteil vom 17.08.2018, Az: 21 U 78/17

Der Bau­herr beauf­tragt einen Bau­in­ge­nieur zur Objekt­über­wa­chung und Bau­lei­tung. Der Bau­herr behaup­tet, der Bau­in­ge­nieur habe Beträ­ge nicht zur Aus­zah­lung frei­ge­ben dür­fen, weil dies dem Leis­tungs­stand nicht ent­spro­chen hät­te. Es lägen ins­be­son­de­re weder Stun­den­lohn­auf­trä­ge noch Stun­den­lohn­nach-wei­se vor. Hin­zu­kom­mend sei bei eini­gen abge­rech­ne­ten Posi­tio­nen kein Auf­trag erteilt wor­den. Das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men ist insol­vent. Der Bau­herr ver­klagt den Bau­in­ge­nieur zur Zah­lung eines Scha­dens­er­sat­zes wegen man­gel­haf­ter Rech­nungs­prü­fung. Der Bau­in­ge­nieur habe die Leis­tungs­er­brin­gung des aus­füh­ren­den Unter­neh­mens nicht rich­tig überprüft.

Das LG ver­ur­teilt den Bau­in­ge­nieur zur Zah­lung. Die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beru­fung des Bau­in­ge­nieurs bleibt erfolg­los. Im Rah­men der Leis­tungs­pha­se 8 der HOAI (Bau­über­wa­chung und Bau­lei­tung) war Teil der Grund­leis­tun­gen des Bau­in­ge­nieurs die Rech­nungs­prü­fung. Es ist damit sei­ne Auf­ga­be, Abschlags- und Schluss­rech­nung dahin­ge­hend zu über­prü­fen, ob die abge­rech­ne­ten Prei­se mit den ver­ein­bar­ten Prei­sen über­ein­stim­men und ob die abge­rech­ne­ten Men­gen dem Leis­tungs­stand ent­spre­chen. Der Bau­in­ge­nieur ist ver­pflich­tet, vor Frei­ga­be von Akon­to­zah­lun­gen oder der Schluss­rech­nung im Ein­zel­nen zu prü­fen, ob die abge­rech­ne­ten Werk­leis­tun­gen ord­nungs­ge­mäß und ver­trags­ge­mäß erbracht wor­den sind. Indem der Bau­in­ge­nieur nicht gerecht­fer­tig­te Schluss­rech­nungs­po­si­tio­nen zur Zah­lung frei­gab, ist die Prü­fung nicht ord­nungs­ge­mäß erfolgt.

Im Ergeb­nis war die Schluss­rech­nung zu hoch, weil das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men Leis­tun­gen abrech­ne­te, die es hät­te nicht abrech­nen dür­fen und gegen­über dem ver­trag­lich Ver­ein­bar­ten zu hohe Prei­se ansetz­te. Der Teil, wel­cher unbe­rech­tigt gezahlt wor­den ist, stellt für den Bau­herrn einen Scha­den dar.

Hin­weis:

 Der Anspruch des Bau­herrn gegen­über dem Bau­in­ge­nieur besteht unab­hän­gig davon, ob etwa­ige Rück­zah­lungs­an­sprü­che gegen das bau­aus­füh­ren­de Unter­neh­men bestehen. Der mit der Leis­tungs­pha­se 8 beauf­trag­te Bau­in­ge­nieur hat damit vor Frei­ga­be der Rech­nun­gen die­se sorg­fäl­tig zu prüfen.

OLG Ros­tock, Urteil vom 30.01.2018, Az: 4 U 147/14

Der Bau­herr beauf­tragt einen Archi­tek­ten mit der Pla­nung und Über­wa­chung von Sanie­rungs­ar­bei­ten. Hier­zu wird ein Unter­neh­mer mit Flie­sen­le­ger­ar­bei­ten beauf­tragt. Wäh­rend der Aus­füh­rung mel­det der Flie­sen­le­ger beim Archi­tek­ten Beden­ken gegen die Art der Ver­le­gung der Flie­sen an, weil die Flie­sen auf dem von ihm vor­ge­fun­de­nen nas­sen Anhy­dritestrich zu ver­le­gen waren. Der Archi­tekt ord­net die Aus­füh­rung der Arbei­ten an. Nach der Abnah­me kommt es zu Schä­den an den Flie­sen. Der Bau­herr nimmt den Archi­tek­ten in Anspruch. Des­sen Haft­pflicht­ver­si­che­rer zahlt und nimmt den Flie­sen­le­ger in Anspruch und meint, es hand­le sich um einen Aus­füh­rungs­feh­ler, für den der Unter­neh­mer im Innen­ver­hält­nis ein­zu­ste­hen habe.

Das Land­ge­richt weist die Kla­ge ab, weil der Archi­tekt wegen des Beden­ken­hin­wei­ses allein für den Scha­den ver­ant­wort­lich sei. Hier­ge­gen wen­det sich der Ver­si­che­rer erfolg­los mit sei­ner Berufung.

Zwar geht der Regress­an­spruch des Archi­tek­ten auf den Ver­si­che­rer über, wenn die­ser eine Zah­lung an den Gläu­bi­ger leis­tet. Vor­lie­gend hat der Archi­tekt aber kei­nen Regress­an­spruch, da er für den Scha­den allein ver­ant­wort­lich ist. Es liegt eine Gesamt­schuld vor. Bei­de haf­ten dem Bau­herrn auf vol­len Scha­dens­er­satz und müs­sen im Innen­ver­hält­nis für Aus­gleich sor­gen. Der Unter­neh­mer hat im Innen­ver­hält­nis aber kei­ne Quo­te zu über­neh­men. Der Archi­tekt hat in Kennt­nis von mög­li­chen Män­gel­ur­sa­chen die Anord­nung zur Durch­füh­rung der Arbei­ten erteilt. Dies ent­las­tet den Unter­neh­mer im Innen­ver­hält­nis, weil die eigent­li­che Ver­ur­sa­chung des Man­gels auf den Archi­tek­ten zurückgeht:

Hin­weis:

Der Beden­ken­hin­weis hilft dem Unter­neh­mer nicht gegen­über dem Bau­herrn, da die Beden­ken­an­mel­dung an den Archi­tek­ten und nicht an den Bau­herrn gerich­tet wur­de. Im Innen­ver­hält­nis belas­tet es aber den Archi­tek­ten erheb­lich. Über­dies steht des­sen Ver­si­che­rungs­schutz in Fra­ge, denn durch den Beden­ken­hin­weis hat der Archi­tekt Kennt­nis vom Man­gel. Es könn­te der Tat­be­stand der bewuss­ten Pflicht­wid­rig­keit vor­lie­gen, die den Ver­si­che­rungs­schutz ausschließt.

OLG Bran­den­burg, Urteil vom 19.07.2019, Az: 7 U 164/18

Bau­her­ren beauf­tra­gen wäh­rend der Bau­ar­bei­ten einen Pri­vat­gut­ach­ter, der Män­gel fest­stellt. Vor­lie­gend bewer­tet er die Hori­zon­tal­ab­dich­tung als man­gel­haft. Gestützt auf das Gut­ach­ten wird ein Pro­zess gegen den Bau­un­ter­neh­mer, der die­se Leis­tung aus­ge­führt hat, ange­strengt. Im Rechts­streit kommt das Gericht zu dem Ergeb­nis, dass die kri­ti­sche Bewer­tung des Gut­ach­ters bezüg­lich der Hori­zon­tal­ab­dich­tung unzu­tref­fend ist. Die Bau­her­ren unter­lie­gen und machen Scha­dens­er­satz gegen den Gut­ach­ter geltend.

Im Pro­zess unter­lie­gen die Bau­her­ren. Das OLG setzt sich damit aus­ein­an­der, ob ein sol­ches Gut­ach­ten ein sog. fest­stel­len­des Gut­ach­ten ist, wie bespiels­wei­se Wert­gut­ach­ten, für das eine regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren gilt. Das Ziel des beauf­trag­ten Pri­vat­gut­ach­ters sei vor­lie­gend aber gewe­sen, die Funk­tio­na­li­tät des Bau­werks sicher­zu­stel­len. Damit ist der hin­rei­chen­de und erkenn­ba­re Bezug zur Bau­leis­tung gege­ben und die Tätig­keit ist als Über­wa­chungs­leis­tung zu wer­ten. Aller­dings war auch die län­ge­re Frist von fünf Jah­ren zum Zeit­punkt der Erhe­bung der Kla­ge verstrichen.

Hin­weis:

Es muss immer wie­der betont wer­den: Auch Qua­li­täts­kon­trol­len, Bege­hungs­be­rich­te, Kurz­gut­ach­ten und ähn­li­che „Ser­vice­leis­tun­gen“ sind Werk­ver­trä­ge, für die im Zwei­fel die 5‑jährige Ver­jäh­rungs­frist gilt.

Auch Pri­vat­gut­ach­ten, die nicht mit der Beglei­tung oder Kon­trol­le der Män­gel­be­sei­ti­gung beauf­tragt sind, son­dern nur einen Sta­tus oder einen Ver­stoß gegen die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik fest­stel­len und doku­men­tie­ren sol­len, unter­fal­len nach die­ser Ent­schei­dung der 5‑jährigen Haftungsfrist.

OLG Naum­burg, Urteil vom 07.06.2019, Az: 7 U 69/18

Durch eine Stra­ßen­bau­be­hör­de wird eine Bau­maß­nah­me zur Fahr­bahn­erneue­rung aus­ge­schrie­ben. Die Aus­schrei­bung ent­hält kalen­der­tag­ge­nau bestimm­te Ver­trags­fris­ten. Die Behör­de will auf das Ange­bot des kla­gen­den Bie­ters den Zuschlag ertei­len, legt dabei aber neue Aus­füh­rungs­fris­ten fest und for­dert den Bie­ter zur Erklä­rung über die Annah­me die­ses modi­fi­zier­ten Ver­trags­in­halts auf. Der Bie­ter erklärt, er kön­ne den neu­en Rea­li­sie­rungs­zeit­raum nicht bestä­ti­gen. In den nach­fol­gen­den Bau­be­spre­chun­gen konn­ten sich die Betei­lig­ten nicht über den Bau­ab­lauf eini­gen. Die Behör­de hob dar­auf­hin das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf. Das Unter­neh­men begehrt Fest­stel­lung, dass ein Bau­ver­trag wirk­sam zustan­de gekom­men sei.

Das sieht das OLG anders.

Ein Ver­trag ist nicht wirk­sam zustan­de gekom­men. Die Behör­de hat das vor­lie­gen­de Ange­bot nicht ange­nom­men, son­dern mit der Modi­fi­zie­rung der Ver­trags­fris­ten ihrer­seits dem Bie­ter ein Ange­bot unter­brei­tet, das der aus­drück­li­chen Annah­me durch das Unter­neh­men bedurf­te. Eine sol­che Annah­me­er­klä­rung liegt aber nicht vor. Das OLG legt das Zuschlags­schrei­ben nicht als ver­ga­be­rechts­kon­for­me Annah­me­er­klä­rung aus, da die­ses Zuschlags­schrei­ben Abän­de­run­gen des Ange­bo­tes in ter­min­li­cher Hin­sicht ent­hal­ten hat. Viel­mehr liegt eine sog. modi­fi­zier­te Annah­me vor, d.h., eine Ableh­nung des Ange­bo­tes ver­bun­den mit dem Antrag auf Abschluss eines geän­der­ten Vertrages.

Hin­weis:

Die Annah­me eines Ange­bo­tes muss „ohne wenn und aber“ erklärt werden.

Modi­fi­zie­run­gen füh­ren immer zu wei­te­ren Nach­ver­hand­lun­gen. Daher hat der BGH bereits 2009 ent­schie­den, dass bei einer not­wen­di­gen Bau­zeit­ver­schie­bung die Annah­me des unver­än­der­ten Ange­bots zu erklä­ren ist. Erst nach Ange­bots­an­nah­me wird der durch Zuschlag zustan­de gekom­me­ne Ver­trag dann ggf. an die geän­der­ten Ver­hält­nis­se ange­passt. Wenn der AG anders han­delt, ist dies ver­ga­be­rechts­wid­rig. Sein Ver­hal­ten ist zivil­recht­lich aber trotz­dem maß­geb­lich. Eine modi­fi­zier­te Annah­me­er­klä­rung kann nicht in einen Zuschlag umge­deu­tet werden.