Beweislast für das Vorliegen eines Pauschalpreisvertrages!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 12 U 96/17
Die Parteien haben einen Vertrag über Um- und Ausbauarbeiten im Erdgeschoss des Gewerbeobjekts des Auftraggebers (AG) geschlossen. Zwischen den Parteien wurde zudem ein Pauschalpreis vereinbart. Im Rahmen der Ausführung wurde der Auftragnehmer (AN) auch mit dem Um- und Ausbau der Räume des Obergeschosses sowie mit Malerarbeiten beauftragt. Bezüglich dieser Ar-beiten wurde dem AG ein Angebot des AN vorgelegt, in dem eine Gesamtsumme unter Aufschlüsselung von Mengen und Massen angegeben war sowie der Hinweis, dass es sich um „Circa-Preise“ handele und eine Abrechnung nach tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgen werde. Der AN klagte gegen den AG auf Werklohn auf Basis einer Abrechnung nach Einheitspreisen. Der AG be-hauptet, es sei ein Pauschalpreis geschlossen worden.
Das OLG Brandenburg vertritt die Auffassung, dass im Fall der Behauptung eines Pauschalpreisvertrags seitens des AG der AN darlegungs- und beweisbelastet dahingehend ist, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er daher berechtigt ist, nach Einheitspreisen abzurechnen oder die übliche Vergütung zu verlangen. Es ist jedoch erforderlich, dass der AG die angebliche Ver-einbarung über die Höhe der Vergütung zunächst substantiiert darlegt. Im vorliegenden Fall fehlte es hieran, so dass der AN mit seiner Klage obsiegte.
Hinweis:
Die Klärung der Frage, ob die Parteien eines Bauvertrags einen Pauschalvertrag oder einen Einheitspreisvertrag geschlossen haben, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Ver-tragsinhalt.
Es ist also danach zu fragen, ob der vereinbarte Preis unabhängig von der Mengenentwicklung sein sollte oder nicht. Im Rahmen eines Werklohnprozesses muss der AN, der die Vergütung fordert, alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Dies entspricht den allgemeinen Beweislastregeln. Der AN hat somit entweder die behauptete Vergütungshöhe darzulegen und zu beweisen, oder wenn er die übliche Vergütung fordert, dass keine Einigung über die Vergütungshöhe getroffen worden ist. Gleichzeitig trägt der AN damit die Beweislast für die Abrechnungsart. Behauptet der AG, es sei eine niedrigere Pauschale vereinbart worden, muss der AG hiergegen den Negativbeweis führen. Zur Führung eines solchen Negativbeweises ist der AN nur dann in der Lage, wenn der AG zunächst zu den Umständen des von ihm behaupteten Pauschalpreisvertrags vorträgt. Der Beweis der Unrichtigkeit des Vortrages obliegt dann dem AN.