Beweis­last für das Vor­lie­gen eines Pauschalpreisvertrages!

OLG Bran­den­burg, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 12 U 96/17

 

Die Par­tei­en haben einen Ver­trag über Um- und Aus­bau­ar­bei­ten im Erd­ge­schoss des Gewer­be­ob­jekts des Auf­trag­ge­bers (AG) geschlos­sen. Zwi­schen den Par­tei­en wur­de zudem ein Pau­schal­preis ver­ein­bart. Im Rah­men der Aus­füh­rung wur­de der Auf­trag­neh­mer (AN) auch mit dem Um- und Aus­bau der Räu­me des Ober­ge­schos­ses sowie mit Maler­ar­bei­ten beauf­tragt. Bezüg­lich die­ser Ar-bei­ten wur­de dem AG ein Ange­bot des AN vor­ge­legt, in dem eine Gesamt­sum­me unter Auf­schlüs­se­lung von Men­gen und Mas­sen ange­ge­ben war sowie der Hin­weis, dass es sich um „Cir­ca-Prei­se“ han­de­le und eine Abrech­nung nach tat­säch­lich erbrach­ten Leis­tun­gen erfol­gen wer­de. Der AN klag­te gegen den AG auf Werk­lohn auf Basis einer Abrech­nung nach Ein­heits­prei­sen. Der AG be-haup­tet, es sei ein Pau­schal­preis geschlos­sen worden.

Das OLG Bran­den­burg ver­tritt die Auf­fas­sung, dass im Fall der Behaup­tung eines Pau­schal­preis­ver­trags sei­tens des AG der AN dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet dahin­ge­hend ist, dass eine sol­che Abre­de nicht getrof­fen wur­de und er daher berech­tigt ist, nach Ein­heits­prei­sen abzu­rech­nen oder die übli­che Ver­gü­tung zu ver­lan­gen. Es ist jedoch erfor­der­lich, dass der AG die angeb­li­che Ver-ein­ba­rung über die Höhe der Ver­gü­tung zunächst sub­stan­ti­iert dar­legt. Im vor­lie­gen­den Fall fehl­te es hier­an, so dass der AN mit sei­ner Kla­ge obsiegte.

Hin­weis:

Die Klä­rung der Fra­ge, ob die Par­tei­en eines Bau­ver­trags einen Pau­schal­ver­trag oder einen Ein­heits­preis­ver­trag geschlos­sen haben, rich­tet sich nach dem durch Aus­le­gung zu ermit­teln­den Ver-tragsinhalt.

Es ist also danach zu fra­gen, ob der ver­ein­bar­te Preis unab­hän­gig von der Men­gen­ent­wick­lung sein soll­te oder nicht. Im Rah­men eines Werk­lohn­pro­zes­ses muss der AN, der die Ver­gü­tung for­dert, alle anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen bewei­sen. Dies ent­spricht den all­ge­mei­nen Beweis­last­re­geln. Der AN hat somit ent­we­der die behaup­te­te Ver­gü­tungs­hö­he dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, oder wenn er die übli­che Ver­gü­tung for­dert, dass kei­ne Eini­gung über die Ver­gü­tungs­hö­he getrof­fen wor­den ist. Gleich­zei­tig trägt der AN damit die Beweis­last für die Abrech­nungs­art. Behaup­tet der AG, es sei eine nied­ri­ge­re Pau­scha­le ver­ein­bart wor­den, muss der AG hier­ge­gen den Nega­tiv­be­weis füh­ren. Zur Füh­rung eines sol­chen Nega­tiv­be­wei­ses ist der AN nur dann in der Lage, wenn der AG zunächst zu den Umstän­den des von ihm behaup­te­ten Pau­schal­preis­ver­trags vor­trägt. Der Beweis der Unrich­tig­keit des Vor­tra­ges obliegt dann dem AN.