Wann liegt eine schlüs­si­ge Abnah­me vor?

OLG Dres­den, Beschluss vom 24.11.2022, Az: 14 U 538/22

Eine bio­lo­gi­sche Klär­an­la­ge wird errich­tet und im Dezem­ber 2015 fer­tig­ge­stellt. Es fin­det kei­ne aus­drück­li­che Abnah­me statt. Die im Janu­ar 2016 gestell­te Schluss­rech­nung zahlt der Auf­trag­ge­ber (AG) über­wie­gend. Sodann beauf­tragt der AG Dritt­un­ter­neh­men mit der War­tung der Anla­ge. Nach­dem Pro­ble­me mit der Anla­ge auf­tre­ten, bean­tragt der AG im Okto­ber 2017 die Durch­füh­rung eines selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens und for­dert den Auf­trag­neh­mer (AN) dann im Okto­ber 2019 zur Nach­er­fül­lung auf, die nicht erfolgt. Im Rechts­streit ver­langt der AG vom AN Vor­schuss zur Mangelbeseitigung.

Ohne Erfolg!

Der AG hat die Anla­ge vor Ein­lei­tung des selbst­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens kon­klu­dent abge­nom­men. Eine kon­klu­den­te Abnah­me kommt in Betracht, wenn ein im Wesent­li­chen funk­ti­ons­tüch­ti­ges Werk bestim­mungs­ge­mäß in Gebrauch genom­men wird und ein ange­mes­se­ner Erpro­bungs­zeit­raum abge­lau­fen ist. Fer­ner hat sich der Abnah­me­wil­le des AG in der weit über­wie­gen­den Zah­lung auf die Schluss­rech­nung mani­fes­tiert. Auch hat der AG nicht dar­ge­legt, dass zu die­sem Zeit­punkt die Anla­ge nicht im Wesent­li­chen funk­ti­ons­tüch­tig gewe­sen wäre. Damit gilt die Anla­ge als kon­klu­dent abge­nom­men und der AG trägt die Beweis­last für die Mangelhaftigkeit.

Die­se Beweis­füh­rung ist ihm nicht gelun­gen, da der Sach­ver­stän­di­ge fest­ge­stellt hat, dass die Män­gel nicht ihren Grund in einer man­gel­haf­ten Pla­nung oder Errich­tung der Anla­ge gehabt haben, son­dern in einer unzu­rei­chen­den War­tung und Bedienung.