Mehr­ver­gü­tung für Bau­zeit­ver­län­ge­rung erfor­dert bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Darstellung!

OLG Frank­furt, Urteil vom 09.03.2023, Az: 15 U 295/21

Es kommt bei der Durch­füh­rung von Roh­bau­ar­bei­ten an einem Bestands­bau wegen Schad­stoff­fun­den zu einer Bau­zeit­ver­län­ge­rung. Der Auf­trag­neh­mer (AN) meint, ihm ste­he gegen den Auf­trag­ge­ber (AG) ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B wegen einer stö­rungs­be­ding­ten Unter­de­ckung der All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten (AGK) einer­seits und Wagnis/Gewinn ande­rer­seits sowie Pro­duk­ti­vi­täts­ver­lus­ten und wit­te­rungs­be­ding­ten Leis­tungs­min­de­run­gen sowie Vor­hal­te­kos­ten zu.

Das OLG sieht dies anders:

Zwar erfasst § 2 Abs. 5 VOB/B auch Mehr­kos­ten des AN, die auf ange­ord­ne­te Ände­run­gen des Bau­ent­wur­fes zurück­zu­füh­ren sind. Dabei sind aller­dings die bau­zeit­be­ding­ten Mehr­kos­ten auf der Grund­la­ge einer bau­ab­lauf­be­zo­ge­nen Dar­stel­lung, also die Gegen­über­stel­lung der Ist- mit den Soll-Abläu­fen, schlüs­sig dar­zu­le­gen. Der AN hat dar­zu­stel­len, wie er den Bau­ab­lauf geplant hat­te. Dem ist der tat­säch­li­che Bau­ab­lauf gegen­über­zu­stel­len. Die ein­zel­nen Behin­de­run­gen sind mit ihren tat­säch­li­chen Aus­wir­kun­gen auf den Bau­ab­lauf zu erläutern.

Fer­ner kann bei § 2 Abs. 5 VOB/B eine Mehr­kos­ten­be­rech­nung  nicht auf eine umsatz­be­zo­ge­ne Unter­de­ckung der AGK bzw. Wagnis/Gewinn gestützt wer­den. Außer­dem haben hier Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen vor­ge­le­gen, die im Hin­blick auf die Bau­zeit­ver­zö­ge­rungs­fol­gen abschlie­ßend sind.

Hin­weis:

Der Fall ist typisch. Immer wie­der wird vom AN ver­sucht, ohne bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­stel­lun­gen zu einem Zah­lungs­an­spruch zu gelan­gen. § 2 Abs. 5 VOB/B gewährt einen Ver­gü­tungs­an­spruch für ent­stan­de­ne Mehr­kos­ten. Aus­ge­blie­be­ne Umsät­ze für AGK und Wagnis/Gewinn stel­len aber kei­ne ver­trags­be­zo­ge­nen Mehr­kos­ten dar. Von § 2 Abs. 5 VOB/B wer­den nur sol­che tat­säch­lich erfor­der­li­chen Mehr­kos­ten erfasst, die als Fol­ge einer Anord­nung ent­stan­den sind und bei Aus­füh­rung der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Leis­tung nicht ent­stan­den wären. Nur hier­auf kann dann ein ange­mes­se­ner Zuschlag für AGK sowie Wagnis/Gewinn berech­net werden.