Whats­App-Nach­richt reicht nicht!

OLG Frank­furt, Urteil vom 21.12.2023, Az: 15 U 211/21

Der Auf­trag­neh­mer (AN) führ­te 2012 Arbei­ten an der Dach­ein­de­ckung des Neu­baus eines Büro­ge­bäu­des für den Auf­trag­ge­ber (AG) aus. Die VOB/B wur­de in den Ver­trag ein­be­zo­gen. Das Dach ist seit 2014 undicht. In den Fol­ge­jah­ren stan­den die Par­tei­en mehr­fach in Kon­takt. Am 28.06.2016 bat der Geschäfts­füh­rer des AG den AN per Whats­App, sich das Dach noch­mals anzu­schau­en, weil es immer noch lecke. Der AN ant­wor­te­te mit „ok“ und sah sich das Dach am 29.06.2016 an. Der AG will nun Ersatz der Kos­ten für die zwi­schen­zeit­lich aus­ge­führ­te Dach­sa­nie­rung in Höhe von ca. 100.000,00 €. Der AN wen­det Ver­jäh­rung ein.

Das OLG hält die For­de­rung für ver­jährt. Durch die Bege­hung des Daches am 29.06.2016 kön­ne zwar eine Hem­mung der Ver­jäh­rung abge­lei­tet wer­den. Danach sei­en die Ver­hand­lun­gen aber ein­ge­schla­fen, denn nach der Dach­be­ge­hung habe der AG nicht wei­ter reagiert. Eine Reak­ti­on sei inner­halb eines Monats zu erwar­ten gewe­sen, daher sei die Hem­mung am 29.07.2016 been­det gewe­sen. Die Whats­App-Nach­richt des AG vom 28.06.2016 habe auch kei­nen Qua­si-Neu­be­ginn einer geson­der­ten 2‑jährigen Frist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B aus­ge­löst. Bei die­ser Whats­App-Nach­richt feh­le es an dem hier­zu erfor­der­li­chen schrift­li­chen Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen. Zwar gel­te für das Schrift­form­erfor­der­nis der VOB/B nicht § 126 BGB, son­dern § 127 Abs. 2 S. 1 BGB. Dem­zu­fol­ge kön­ne die gewill­kür­te Schrift­form durch eine tele­kom­mu­ni­ka­ti­ve Über­mitt­lung gewahrt wer­den. Hier­zu sei aber eine Erklä­rung erfor­der­lich, die in glei­cher Wei­se wie ein Schrift­stück ver­fasst sei, aus der sich unzwei­deu­tig der Erklä­ren­de ergebe.

Zudem müs­se der Erklä­rungs­emp­fän­ger in der Lage sein, das Schrift­stück aus­zu­dru­cken und dau­er­haft abzu­spei­chern bzw. zu archi­vie­ren. All das sei hier nicht gege­ben. Außer­dem kön­ne ein Mes­sen­ger-Dienst, der zum raschen Aus­tausch rein pri­va­ter Nach­rich­ten und gera­de nicht zur Abga­be rechts­ge­schäft­li­cher Erklä­run­gen bestimmt sei, nicht die not­wen­di­ge Warn­funk­ti­on eines Form­erfor­der­nis­ses erfüllen.

Hin­weis:

Wer rechts­si­cher die (gewill­kür­te) Schrift­form wah­ren will, muss min­des­tens eine E‑Mail schreiben.