Ver­jäh­rungs­an­spruch auf Stel­lung einer Bauhandwerkersicherheit!

OLG Mün­chen, Urteil vom 21.11.2023, Az: 9 U 301/23 Bau e

Ein Archi­tekt macht für sei­ne offe­nen Hono­rar­an­sprü­che einen Anspruch auf Sicher­heit nach § 648a BGB a. F. in Höhe von ca. 4,3 Mio. € gel­tend. Das Land­ge­richt weist die Kla­ge ab, weil der Anspruch ver­jährt sei. Die Ver­jäh­rung begin­ne nicht zum Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den sei. Viel­mehr errech­ne sich die Ver­jäh­rungs­frist tag­ge­nau ab dem ers­ten Siche­rungs­ver­lan­gen. Der Archi­tekt legt Beru­fung ein.

Mit Erfolg!

Das OLG stellt fest, dass der BGH zwar offen­ge­las­sen habe, ob die Ver­jäh­rung am Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den sei, beginnt. Die über­wie­gen­de Mei­nung in der Lite­ra­tur geht jedoch davon aus. Die Rechts­auf­fas­sung des LG sei des­halb unzu­tref­fend. Damit beginnt die Ver­jäh­rung des Anspruchs auf Stel­lung einer Bau­hand­wer­ker­si­cher­heit am Schluss des Jah­res, in dem der Unter­neh­mer die Sicher­heit ver­langt hat.

Hin­weis:

Im Zusam­men­hang mit der Bau­hand­wer­ker­si­cher­heit nach dem neu­en § 650f BGB müs­sen eini­ge Ver­jäh­rungs­fris­ten beach­tet werden.

Zunächst darf der Anspruch auf Sicher­heits­leis­tung nicht ver­jäh­ren. Wird Sicher­heit durch Bürg­schaft geleis­tet, muss der Auf­trag­neh­mer (AN) dafür sor­gen, dass der Anspruch gegen den Bür­gen nicht ver­jährt. Außer­dem ist natür­lich dafür Sor­ge zu tra­gen, dass der eigent­li­che Anspruch nicht verjährt.