Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten!

BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az: VII ZR 882/21

Der Auftragnehmer (AN) erledigt Malerarbeiten. Die VOB/B ist nicht vereinbart. Der Auftraggeber (AG) und der Bauleiter geben viele kleinere Zusatzarbeiten in Auftrag, die der AN später für 28.000,00 € als Regieleistungen abrechnet. Nachdem der AG nicht zahlt, erhebt der AN Klage. Das LG weist die Klage ab. Dagegen legt der AN Berufung ein. Das OLG weist die Klage mit der Begründung zurück, der AN habe die von ihm geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar und substanziiert dargelegt. Es sei erforderlich, genau darzulegen, welche Arbeiten wann ausgeführt wurden. Stattdessen habe der AN nur pauschale Aufstellungen von behaupteten ausgeführten Leistungen vorgelegt.  Er nenne auch nicht die Namen der jeweiligen Person, die die Arbeiten ausgeführt habe. Das würde als Nachweis für die Ausführung der Arbeiten nicht ausreichen. Der AN ruft den BGH an.

Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf und weist den Rechtsstreit an das OLG zurück. Der BGH stellt fest, dass das OLG die Substanziierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe für einen auf einer Stundenlohnvereinbarung beruhenden Vergütungsanspruch überspannt habe. Der AN muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches nur darlegen und ggf. beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Erforderlich ist grundsätzlich keine Differenzierung dergestalt, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Das ist zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwandes nicht erforderlich, weil die Bemessung des Zeitaufwandes hiervon nicht abhängt.

Eine derart detaillierte Abrechnung muss der AN nur dann durchführen, wenn sie vertraglich vereinbart ist.

Hinweis:

Im VOB/B-Vertrag muss der AN Stundenlohnzettel ausfüllen und Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden machen. Diese sind nach einhelliger Ansicht so weit zu spezifizieren, dass der AG nachvollziehen kann, wer wo was womit geleistet hat.