Anfor­de­run­gen an die Abrech­nung von Stundenlohnarbeiten!

BGH, Beschluss vom 01.02.2023, Az: VII ZR 882/21

Der Auf­trag­neh­mer (AN) erle­digt Maler­ar­bei­ten. Die VOB/B ist nicht ver­ein­bart. Der Auf­trag­ge­ber (AG) und der Bau­lei­ter geben vie­le klei­ne­re Zusatz­ar­bei­ten in Auf­trag, die der AN spä­ter für 28.000,00 € als Regie­leis­tun­gen abrech­net. Nach­dem der AG nicht zahlt, erhebt der AN Kla­ge. Das LG weist die Kla­ge ab. Dage­gen legt der AN Beru­fung ein. Das OLG weist die Kla­ge mit der Begrün­dung zurück, der AN habe die von ihm geleis­te­ten Arbei­ten nicht nach­voll­zieh­bar und sub­stan­zi­iert dar­ge­legt. Es sei erfor­der­lich, genau dar­zu­le­gen, wel­che Arbei­ten wann aus­ge­führt wur­den. Statt­des­sen habe der AN nur pau­scha­le Auf­stel­lun­gen von behaup­te­ten aus­ge­führ­ten Leis­tun­gen vor­ge­legt.  Er nen­ne auch nicht die Namen der jewei­li­gen Per­son, die die Arbei­ten aus­ge­führt habe. Das wür­de als Nach­weis für die Aus­füh­rung der Arbei­ten nicht aus­rei­chen. Der AN ruft den BGH an.

Der BGH hebt die Ent­schei­dung des OLG auf und weist den Rechts­streit an das OLG zurück. Der BGH stellt fest, dass das OLG die Sub­stan­zi­ie­rungs­an­for­de­run­gen an den Vor­trag zur Höhe für einen auf einer Stun­den­lohn­ver­ein­ba­rung beru­hen­den Ver­gü­tungs­an­spruch über­spannt habe. Der AN muss zur schlüs­si­gen Begrün­dung eines nach Zeit­auf­wand zu bemes­sen­den Ver­gü­tungs­an­spru­ches nur dar­le­gen und ggf. bewei­sen, wie vie­le Stun­den für die Erbrin­gung der Ver­trags­leis­tun­gen mit wel­chen Stun­den­sät­zen ange­fal­len sind. Erfor­der­lich ist grund­sätz­lich kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung der­ge­stalt, dass die abge­rech­ne­ten Arbeits­stun­den ein­zel­nen Tätig­kei­ten zuge­ord­net und/oder nach zeit­li­chen Abschnit­ten auf­ge­schlüs­selt wer­den. Das ist zur nach­prüf­ba­ren Dar­le­gung des ver­gü­tungs­pflich­ti­gen Zeit­auf­wan­des nicht erfor­der­lich, weil die Bemes­sung des Zeit­auf­wan­des hier­von nicht abhängt.

Eine der­art detail­lier­te Abrech­nung muss der AN nur dann durch­füh­ren, wenn sie ver­trag­lich ver­ein­bart ist.

Hin­weis:

Im VOB/B‑Vertrag muss der AN Stun­den­lohn­zet­tel aus­fül­len und Anga­ben über die geleis­te­ten Arbeits­stun­den machen. Die­se sind nach ein­hel­li­ger Ansicht so weit zu spe­zi­fi­zie­ren, dass der AG nach­voll­zie­hen kann, wer wo was womit geleis­tet hat.