Kauf­recht­li­che Män­gel­an­sprü­che nach neu­em WEG-Recht!

BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az: V ZR 213/21

Eine WEG zieht in den Jah­ren 2014 und 2015 kauf­recht­li­che Män­gel­an­sprü­che der Erwer­ber wegen Alt­las­ten zur gemein­schaft­li­chen Ver­fol­gung an sich und zwar nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG a.F. § 9a Abs. 2 WEG der aktu­el­len Fas­sung unter­schei­det sich von die­ser Vor­schrift dahin­ge­hend, dass dort nur noch die „gebo­re­ne Aus­übungs­be­fug­nis“ gere­gelt ist.

Es stellt sich dem­zu­fol­ge die Fra­ge nach dem recht­li­chen Schick­sal die­ser „alten“ Beschlüs­se, ins­be­son­de­re, ob sie noch die umfas­sen­de Beschluss­kom­pe­tenz zur Ver­fol­gung von Män­gel­an­sprü­chen besitzt. Das OLG Mün­chen als Vor­in­stanz hat dies bejaht und fest­ge­stellt, dass kauf­recht­li­che Nach­er­fül­lungs­an­sprü­che nach § 9a Abs. 2 WEG wei­ter­hin gemein­schafts­be­zo­gen seien.

Der BGH stellt fest, dass dies nur im Ergeb­nis rich­tig ist. Die Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis folgt aus den Beschlüs­sen aus den Jah­ren 2014 und 2015, lässt sich aber nicht aus § 9a Abs. 2 WEG her­lei­ten. Eine Beschluss­fas­sung war damals erfor­der­lich, weil kein Fall der sog. gebo­re­nen Aus­übungs­be­fug­nis vor­liegt. Die­se bezog sich nur auf die Durch­set­zung der Ansprü­che auf Min­de­rung und Scha­dens­er­satz. Nach dem alten WEG-Recht konn­te die WEG auch die Ansprü­che auf ord­nungs­ge­mä­ße Her­stel­lung des Gemein­schafts­ei­gen­tums durch Mehr­heits­be­schluss an sich zie­hen. Dar­un­ter fie­len die Ansprü­che auf Erfül­lung und Nach­er­fül­lung sowie kauf­recht­li­che Ansprüche.

Der Gesetz­ge­ber hat mit dem neu­en § 9a Abs. 2 WEG das Kon­zept, zwi­schen gebo­re­ner und geko­re­ner Aus­übungs­be­fug­nis zu unter­schei­den, auf­ge­ge­ben. Die­se Geset­zes­än­de­rung führt jedoch nicht zu einem Ent­fall der Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis der WEG. Die auf Besei­ti­gung von Män­geln am Gemein­schafts­ei­gen­tum gerich­te­ten Ansprü­che der Erwer­ber unter­fal­len zwar nicht der Aus­übungs­be­fug­nis nach § 9a Abs. 2 WEG, aber die WEG kann nach wie vor gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG durch Mehr­heits­be­schluss deren Durch­set­zung an sich zie­hen. Eine sol­che Kom­pe­tenz bestand näm­lich bereits vor der Nor­mie­rung der Aus­übungs­be­fug­nis in § 10 WEG a.F. und stütz­te sich auf § 21 Abs. 1, 2 Nr. 5 WEG a.F. Die­se Befug­nis der WEG über­la­ger­te die indi­vi­du­el­le Rechts­ver­fol­gungs­kom­pe­tenz des Einzelnen.

Fer­ner soll nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Ver­ge­mein­schaf­tung von auf das Gemein­schafts­ei­gen­tum bezo­ge­nen Erfül­lungs- und Män­gel­an­sprü­chen bei­be­hal­ten wer­den. Der Geset­zes­wort­laut steht dem nicht entgegen.

Hin­weis:

Das neue WEG ändert also, was die Ansich­zie­hung und die Aus­übungs­be­fug­nis von Män­gel­rech­ten anbe­langt, nichts.