Kaufrechtliche Mängelansprüche nach neuem WEG-Recht!

BGH, Urteil vom 11.11.2022, Az: V ZR 213/21

Eine WEG zieht in den Jahren 2014 und 2015 kaufrechtliche Mängelansprüche der Erwerber wegen Altlasten zur gemeinschaftlichen Verfolgung an sich und zwar nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG a.F. § 9a Abs. 2 WEG der aktuellen Fassung unterscheidet sich von dieser Vorschrift dahingehend, dass dort nur noch die „geborene Ausübungsbefugnis“ geregelt ist.

Es stellt sich demzufolge die Frage nach dem rechtlichen Schicksal dieser „alten“ Beschlüsse, insbesondere, ob sie noch die umfassende Beschlusskompetenz zur Verfolgung von Mängelansprüchen besitzt. Das OLG München als Vorinstanz hat dies bejaht und festgestellt, dass kaufrechtliche Nacherfüllungsansprüche nach § 9a Abs. 2 WEG weiterhin gemeinschaftsbezogen seien.

Der BGH stellt fest, dass dies nur im Ergebnis richtig ist. Die Prozessführungsbefugnis folgt aus den Beschlüssen aus den Jahren 2014 und 2015, lässt sich aber nicht aus § 9a Abs. 2 WEG herleiten. Eine Beschlussfassung war damals erforderlich, weil kein Fall der sog. geborenen Ausübungsbefugnis vorliegt. Diese bezog sich nur auf die Durchsetzung der Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz. Nach dem alten WEG-Recht konnte die WEG auch die Ansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Darunter fielen die Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie kaufrechtliche Ansprüche.

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 9a Abs. 2 WEG das Konzept, zwischen geborener und gekorener Ausübungsbefugnis zu unterscheiden, aufgegeben. Diese Gesetzesänderung führt jedoch nicht zu einem Entfall der Prozessführungsbefugnis der WEG. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Ansprüche der Erwerber unterfallen zwar nicht der Ausübungsbefugnis nach § 9a Abs. 2 WEG, aber die WEG kann nach wie vor gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss deren Durchsetzung an sich ziehen. Eine solche Kompetenz bestand nämlich bereits vor der Normierung der Ausübungsbefugnis in § 10 WEG a.F. und stützte sich auf § 21 Abs. 1, 2 Nr. 5 WEG a.F. Diese Befugnis der WEG überlagerte die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen.

Ferner soll nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Rechtsprechung zur Vergemeinschaftung von auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Mängelansprüchen beibehalten werden. Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen.

Hinweis:

Das neue WEG ändert also, was die Ansichziehung und die Ausübungsbefugnis von Mängelrechten anbelangt, nichts.