Bau­grund­ri­si­ko ist Auftragnehmerrisiko!

OLG Bam­berg, Beschluss vom 09.10.2019, Az: 4 U 185/18

Auf­trag­ge­ber (AG) und Auf­trag­neh­mer (AN) schlie­ßen einen Ver­trag über die Errich­tung eines Roh­baus ein­schließ­lich des erfor­der­li­chen Boden­aus­hubs. Der Ver­trag ent­hält kei­ne Ein­schrän­kun­gen bezüg­lich der Boden­klas­se. Der AN geht bei Ange­bots­er­stel­lung von einer Boden­klas­se III – V aus, stellt aber nach Beginn der Aus­füh­rung fest, dass eine höhe­re Boden­klas­se vor­liegt und macht Anspruch auf zusätz­li­che Ver­gü­tung geltend.

Ohne Erfolg!

Der Bau­grund­aus­hub ist vom Leis­tungs­soll umfasst und des­halb ohne zusätz­li­che Ver­gü­tung zu erbrin­gen. Das Ange­bot des AN ent­hält bezüg­lich der Boden­klas­se kei­ne Ein­schrän­kun­gen. Es lagen hier­zu zum Zeit­punkt der Ange­bots­er­stel­lung auch kei­ne kon­kre­ten Erkennt­nis­se vor. Damit sind bestimm­te Boden­ver­hält­nis­se nicht zum Ver­trags­in­halt gewor­den. Es liegt damit kei­ne Soll-Ist-Abwei­chung vor, die zu einer Mehr­ver­gü­tung berechtigt.

Hin­weis:

Es herrscht lei­der immer noch die Fehl­vor­stel­lung vor, dass sämt­li­che mit dem Bau­grund ein­her­ge­hen­den Pro­ble­me Auf­trag­ge­ber-Pro­ble­me sei­en, weil der AG Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ist und des­halb das Bau­grund­ri­si­ko tra­ge. Das ist nicht richtig.

Es gibt im Werk­ver­trags­recht kei­ne all­ge­mei­ne Sphä­ren­theo­rie. Des­halb müs­sen die Bau­grund­ri­si­ken dif­fe­ren­ziert betrach­tet wer­den, was im Ergeb­nis häu­fig zum Nach­teil des AN ausfällt.

Anders ver­hält es sich dann, wenn der AG den Bau­grund beschreibt und der AN dann auf ande­re Ver­hält­nis­se trifft. Ist der Boden im LV dage­gen nicht beschrie­ben, ist der Aus­hub des jeweils vor­ge­fun­de­nen Bodens geschul­det und von der getrof­fe­nen Preis­ver­ein­ba­rung umfasst.

Es gibt also kein all­ge­mei­nes Bau­grund­ri­si­ko. Maß­geb­lich ist in ers­ter Linie der durch Aus­le­gung zu ermit­teln­de Vertragsinhalt.