Behin­de­rung durch Corona-Pandemie

KG, Urteil vom 24.05.2022, Az: 21 U 156/21

Der Bau­trä­ger kommt mit der Her­stel­lung der Bezugs­fer­tig­keit in Ver­zug. Die­se war zum 30.06.2018 geschul­det. Tat­säch­lich kann der Bau­trä­ger die Woh­nung erst am 06.07.2020 über­ge­ben. Gegen die For­de­rung nach Aus­gleich der Ver­zö­ge­rungs­schä­den wen­det der Bau­trä­ger ein, dass coro­nabe­dingt ab März 2020 die Hand­wer­ker man­gels Ein­rei­se­er­laub­nis die Woh­nung nicht bezugs­reif hät­ten erstel­len können.

Das lässt das Gericht nicht gel­ten. Der Bau­trä­ger hat sich in Ver­zug befun­den. Es sei – so das Gericht – zwar zutref­fend, dass der Bau­trä­ger die Ver­spä­tung sei­ner Leis­tung unter Umstän­den nicht zu ver­ant­wor­ten hat, soweit sie auf einem unab­wend­ba­ren Ereig­nis beru­hen. Es reicht aber nicht die abs­trak­te Mög­lich­keit der­ar­ti­ger Erschwer­nis­se, zumal sich der Bau­trä­ger nach der gesetz­li­chen Beweis­last­ver­tei­lung ent­las­ten muss.

Er muss also kon­kret dar­le­gen, wie sich der schwer­wie­gen­de unvor­her­seh­ba­re Umstand, auf den er sich beruft, auf den Ablauf des Bau­vor­ha­bens aus­wirk­te, sog. bau­ab­lauf­be­zo­ge­ne Dar­le­gun­gen. Die­sen Anfor­de­run­gen genügt der Sach­vor­trag des Bau­trä­gers nicht.