Bei persönlichem Gespräch kein Widerrufsrecht!
OLG Naumburg, Urteil vom 07.10.2021, Az: 2 U 33/21
Gestritten wird um die Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Vertrages zur Herstellung von Fensterarbeiten für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses eines Verbrauchers. Der vom Verbraucher bevollmächtigte Architekt holte ein Leistungsverzeichnis des Fensterbauers ein. Dieses Angebot wurde auf Wunsch des Verbrauchers mehrfach angepasst. Das 5. Angebot des Fensterbauers wurde in den Geschäftsräumen des Architekten bei Anwesenheit des Architekten, des Verbrauchers und des Unternehmers besprochen und führte zur Fertigung eines VOB/B-Vertrages. Der Architekt übersandte den Vertrag dem Fensterbauer zur Unterzeichnung. Dieser unterzeichnete den Vertrag in seinen Geschäftsräumen und übersandte ihn dem Architekten zur Gegenzeichnung durch den Verbraucher. Der Verbraucher unterzeichnete sodann in den Geschäftsräumen des Architekten. Nach Fertigstellung der Arbeiten erklärte der Verbraucher den Widerruf des Vertrages und fordert u. a. die Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen.
Ohne Erfolg!
Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Deshalb ist der Widerruf unwirksam. Es hat im Rahmen der Vertragsanbahnung ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden. Daher ist der Vertrag nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Das schließt ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB aus. Auch die Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrages nach § 312b Abs. 1 BGB liegen nicht vor, da die zum Vertragsabschluss führende Erklärung nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäftsräume abgegeben wurde, sondern durch Unterzeichnung des Vertrages in Abwesenheit der jeweils anderen Partei.