Bei per­sön­li­chem Gespräch kein Widerrufsrecht!

OLG Naum­burg, Urteil vom 07.10.2021, Az: 2 U 33/21

Gestrit­ten wird um die Wirk­sam­keit eines Wider­rufs nach Abschluss eines Ver­tra­ges zur Her­stel­lung von Fens­ter­ar­bei­ten für die Neu­errich­tung eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses eines Ver­brau­chers. Der vom Ver­brau­cher bevoll­mäch­tig­te Archi­tekt hol­te ein Leis­tungs­ver­zeich­nis des Fens­ter­bau­ers ein. Die­ses Ange­bot wur­de auf Wunsch des Ver­brau­chers mehr­fach ange­passt. Das 5. Ange­bot des Fens­ter­bau­ers wur­de in den Geschäfts­räu­men des Archi­tek­ten bei Anwe­sen­heit des Archi­tek­ten, des Ver­brau­chers und des Unter­neh­mers bespro­chen und führ­te zur Fer­ti­gung eines VOB/B‑Vertrages. Der Archi­tekt über­sand­te den Ver­trag dem Fens­ter­bau­er zur Unter­zeich­nung. Die­ser unter­zeich­ne­te den Ver­trag in sei­nen Geschäfts­räu­men und über­sand­te ihn dem Archi­tek­ten zur Gegen­zeich­nung durch den Ver­brau­cher. Der Ver­brau­cher unter­zeich­ne­te sodann in den Geschäfts­räu­men des Archi­tek­ten. Nach Fer­tig­stel­lung der Arbei­ten erklär­te der Ver­brau­cher den Wider­ruf des Ver­tra­ges und for­dert u. a. die Rück­zah­lung geleis­te­ter Abschlagszahlungen.

Ohne Erfolg!

Es besteht kein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht. Des­halb ist der Wider­ruf unwirk­sam. Es hat im Rah­men der Ver­trags­an­bah­nung ein per­sön­li­ches Gespräch zwi­schen den Par­tei­en statt­ge­fun­den. Daher ist der Ver­trag nicht aus­schließ­lich unter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln zustan­de gekom­men. Das schließt ein Wider­rufs­recht nach § 312g Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB aus. Auch die Vor­aus­set­zun­gen eines außer­halb von Geschäfts­räu­men abge­schlos­se­nen Ver­tra­ges nach § 312b Abs. 1 BGB lie­gen nicht vor, da die zum Ver­trags­ab­schluss füh­ren­de Erklä­rung nicht bei gleich­zei­ti­ger kör­per­li­cher Anwe­sen­heit der Par­tei­en außer­halb der Geschäfts­räu­me abge­ge­ben wur­de, son­dern durch Unter­zeich­nung des Ver­tra­ges in Abwe­sen­heit der jeweils ande­ren Partei.