Kein Fern­ab­satz­ver­trag nach Ortstermin!

OLG Schles­wig, Urteil vom 15.10.2021, Az: 1 U 122/20

Der Auf­trag­ge­ber (AG), ein Ver­brau­cher, und der Auf­trag­neh­mer (AN) schlos­sen einen Bau­ver­trag über Gar­ten­bau­ar­bei­ten. Sie tra­fen sich vor Ort, damit der AN das Grund­stück besich­ti­gen konn­te. Danach unter­brei­te­te der AN pos­ta­lisch das Ange­bot, das der AG tele­fo­nisch annahm. Für die man­gel­frei aus­ge­führ­ten Arbei­ten zahl­te der AG ca. 30.000,00 €. Kurz danach erklärt er den Wider­ruf und begehrt die Rückerstattung.

Ohne Erfolg!

Es liegt kein Fern­ab­satz­ver­trag nach § 312c BGB vor und damit besteht auch kein Wider­rufs­recht. Der Ver­trags­ab­schluss ist zwar aus­schließ­lich durch Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln erfolgt. Aller­dings haben die Ver­trags­ver­hand­lun­gen per­sön­lich statt­ge­fun­den. Nach dem Schutz­be­darf des Ver­brau­chers im Werk­ver­trags­recht lie­gen Ver­trags­ver­hand­lun­gen schon dann vor, wenn der Ver­brau­cher auf­grund eines gemein­sa­men Orts­ter­mi­nes die Mög­lich­keit hat­te, im per­sön­li­chen Gespräch mit dem AN hin­rei­chend Infor­ma­tio­nen zu erfra­gen, um ein spä­te­res Ange­bot sach­ge­recht zu beur­tei­len und einen per­sön­li­chen Ein­druck vom AN zu erhal­ten. Nicht erfor­der­lich ist es, dass die Par­tei­en beim Orts­ter­min Ein­zel­hei­ten des Ver­tra­ges ver­han­deln. Anders als bei Ver­trä­gen über die Lie­fe­rung von Waren kann sich der Ver­brau­cher bei einem Werk­ver­trag über ein noch her­zu­stel­len­des Werk vor­ab ohne­hin kei­nen Ein­druck von des­sen Qua­li­tät ver­schaf­fen. Es kommt des­halb nach dem Schutz­zweck des § 312c BGB vor­lie­gend nicht dar­auf an, dass der Ver­brau­cher die Ware nicht vor Ver­trags­ab­schluss sehen oder prü­fen kann. Außer­dem ist der Ver­trag auch nicht im Rah­men eines für den Fern­ab­satz orga­ni­sier­ten Ver­triebs- oder Dienst­leis­tungs­sys­tems des AN zustan­de gekom­men. Hier­für reicht es nicht bereits, dass der AN auf sei­ner Web­site über sein Leis­tungs­an­ge­bot infor­miert und die Kon­takt­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung stellt, denn der AN erstellt sein Ange­bot stets erst auf­grund der Durch­füh­rung eines Ortstermines.

Hin­weis:

Es sei trotz­dem mit Nach­druck davor gewarnt, sich dar­auf zu ver­las­sen, dass ein Orts­ter­min immer mit Ver­hand­lun­gen gleich­ge­setzt wird. Dem steht der Geset­zes­wort­laut entgegen.

Geret­tet hat den Unter­neh­mer hier, dass er sei­ne Ange­bo­te regel­mä­ßig erst nach einem vor­he­ri­gen Orts­ter­min abgibt, so dass sein Geschäfts­be­trieb nicht auf den Fern­ab­satz aus­ge­rich­tet ist.