Der Auftragnehmer ist für Mängel des Vorgewerks verantwortlich!

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022, Az: 24 U 65/21

Es soll in einem Wohnhaus der Boden erneuert werden. Der Auftragnehmer (AN) ist für die Herstellung der Fußbodenheizung verantwortlich. Nachdem die Fußbodenheizung installiert und der Estrich verlegt ist, meldet das darauffolgende Gewerk Bedenken an,  da seiner Auffassung nach die Funktionalität des Bodenaufbaus nicht gegeben ist. Die Ursache für die Funktionslosigkeit liegt darin begründet, dass der vor dem AN ausführende Vorunternehmer keine Lastverteilungsplatten unter der Fußbodenheizung eingebaut hat. Der Auftraggeber (AG) verlangt daraufhin vom AN (nicht vom Vorgewerk) Schadensersatz für die Kosten der Mangelbeseitigung, da er keinen Bedenkenhinweis erteilt hat.

Mit Erfolg!

Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass der Vorunternehmer und nicht er die Lastverteilungsplatten hätte verbauen müssen. Die Leistung des AN ist mangelhaft, wenn die geschuldete Funktion nicht gegeben ist. Der AN hätte vor Ausführung darauf hinweisen müssen, dass die vom Vorgewerk hergestellte Leistung, von der die Funktionsfähigkeit seiner Werkleistung abhängt, Fehler aufweist. Da der AN selbst Fachunternehmer ist, hätte er die Fehler des Vorgewerks erkennen und anzeigen müssen.

Es kommt auch keine Einschränkung der Haftung wegen Mitverschuldens des AG in Betracht, denn der Vorunternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des AG. Auch der Einwand des Mitverschuldens, da eine für die Ausführung erforderliche Planungsunterlage nicht vorgelegen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Planung vom AG nicht beigebracht wurde, hätte der AN diesbezüglich Bedenken anmelden müssen, was nicht geschehen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist richtig. Die Werkleistung des AN ist nicht funktionsfähig und daher mangelhaft. Wenn dafür eine fehlerhafte Leistung des Vorunternehmers verantwortlich ist und er es hätte erkennen müssen, haftet er für seine fehlerhafte Werkleistung uneingeschränkt.