Der Auf­trag­neh­mer ist für Män­gel des Vor­ge­werks verantwortlich!

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022, Az: 24 U 65/21

Es soll in einem Wohn­haus der Boden erneu­ert wer­den. Der Auf­trag­neh­mer (AN) ist für die Her­stel­lung der Fuß­bo­den­hei­zung ver­ant­wort­lich. Nach­dem die Fuß­bo­den­hei­zung instal­liert und der Est­rich ver­legt ist, mel­det das dar­auf­fol­gen­de Gewerk Beden­ken an,  da sei­ner Auf­fas­sung nach die Funk­tio­na­li­tät des Boden­auf­baus nicht gege­ben ist. Die Ursa­che für die Funk­ti­ons­lo­sig­keit liegt dar­in begrün­det, dass der vor dem AN aus­füh­ren­de Vor­un­ter­neh­mer kei­ne Last­ver­tei­lungs­plat­ten unter der Fuß­bo­den­hei­zung ein­ge­baut hat. Der Auf­trag­ge­ber (AG) ver­langt dar­auf­hin vom AN (nicht vom Vor­ge­werk) Scha­dens­er­satz für die Kos­ten der Man­gel­be­sei­ti­gung, da er kei­nen Beden­ken­hin­weis erteilt hat.

Mit Erfolg!

Der AN kann sich nicht dar­auf beru­fen, dass der Vor­un­ter­neh­mer und nicht er die Last­ver­tei­lungs­plat­ten hät­te ver­bau­en müs­sen. Die Leis­tung des AN ist man­gel­haft, wenn die geschul­de­te Funk­ti­on nicht gege­ben ist. Der AN hät­te vor Aus­füh­rung dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass die vom Vor­ge­werk her­ge­stell­te Leis­tung, von der die Funk­ti­ons­fä­hig­keit sei­ner Werk­leis­tung abhängt, Feh­ler auf­weist. Da der AN selbst Fach­un­ter­neh­mer ist, hät­te er die Feh­ler des Vor­ge­werks erken­nen und anzei­gen müssen.

Es kommt auch kei­ne Ein­schrän­kung der Haf­tung wegen Mit­ver­schul­dens des AG in Betracht, denn der Vor­un­ter­neh­mer ist nicht Erfül­lungs­ge­hil­fe des AG. Auch der Ein­wand des Mit­ver­schul­dens, da eine für die Aus­füh­rung erfor­der­li­che Pla­nungs­un­ter­la­ge nicht vor­ge­le­gen habe, führt zu kei­nem ande­ren Ergeb­nis. Selbst wenn die Pla­nung vom AG nicht bei­gebracht wur­de, hät­te der AN dies­be­züg­lich Beden­ken anmel­den müs­sen, was nicht geschehen.

Hin­weis:

Die Ent­schei­dung ist rich­tig. Die Werk­leis­tung des AN ist nicht funk­ti­ons­fä­hig und daher man­gel­haft. Wenn dafür eine feh­ler­haf­te Leis­tung des Vor­un­ter­neh­mers ver­ant­wort­lich ist und er es hät­te erken­nen müs­sen, haf­tet er für sei­ne feh­ler­haf­te Werk­leis­tung uneingeschränkt.