Kaufpreis soll schwarz bezahlt werden – Kaufvertrag nichtig!

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023, Az: 2 U 78/22

Der Verkäufer verkauft an den Käufer ein Sportstudio für 35.000,00 €. Schriftlich wird festgehalten, dass ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € gezahlt wird. Die übrigen 30.000,00 € sollten in bar gezahlt werden. Dann erklärt der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Käufer verklagt ihn auf Rückzahlung von 31.000,00  €. Er habe 1.000,00 € überwiesen und 30.000,00 € in bar übergeben. Das Landgericht verurteilt den Verkäufer auf Rückzahlung. Der Verkäufer legt hiergegen Berufung ein.

Mit Erfolg!

Der Vertrag ist nichtig, wenn mit ihm Steuern verkürzt werden sollten. Damit liegen die Voraussetzungen für das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses (wirksamer Kaufvertrag) nicht vor.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bausenats des BGH zur Schwarzarbeit verneint das OLG die Verpflichtung zur Rückzahlung der gezahlten Beträge. Verbotswidrige Vereinbarungen verdienen generell keinen Schutz und führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Den Parteien eines verbotswidrig geschlossenen Vertrages stehen weder Primär- noch Sekundäransprüche gleich aus welchem Rechtsgrund zu.

Diese Schutzlosigkeit der Vertragspartner sei gewollt und diene der Eindämmung solcher Rechtsgeschäfte. Der vorliegende Fall sei auch deshalb mit Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vergleichbar, weil auch hier der Wettbewerb verzerrt wurde. Der Verkäufer habe höher dotierte Angebote abgelehnt und sich für das günstigere Barangebot entschieden. Durch die Geldannahme hat er gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, so dass die Rückforderung ausgeschlossen sei.

Der VII. Zivilsenat des BGH (Bausenat) hat die Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Behalten des Geldes nicht mit Treu und Glauben vereinbar sei. Dem folgt das OLG, da dies erforderlich sei, um die Zielsetzung des Gesetzgebers zu fördern, die Steuerhinterziehung und die damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung einzudämmen.

Hinweis:

Das vom OLG Hamm genannte Argument der Wettbewerbsverzerrung dürfte auch auf Immobiliengeschäfte unter Gewerbetreibenden anzuwenden sein.