Kauf­preis soll schwarz bezahlt wer­den – Kauf­ver­trag nichtig!

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023, Az: 2 U 78/22

Der Ver­käu­fer ver­kauft an den Käu­fer ein Sport­stu­dio für 35.000,00 €. Schrift­lich wird fest­ge­hal­ten, dass ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € gezahlt wird. Die übri­gen 30.000,00 € soll­ten in bar gezahlt wer­den. Dann erklärt der Ver­käu­fer den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Der Käu­fer ver­klagt ihn auf Rück­zah­lung von 31.000,00  €. Er habe 1.000,00 € über­wie­sen und 30.000,00 € in bar über­ge­ben. Das Land­ge­richt ver­ur­teilt den Ver­käu­fer auf Rück­zah­lung. Der Ver­käu­fer legt hier­ge­gen Beru­fung ein.

Mit Erfolg!

Der Ver­trag ist nich­tig, wenn mit ihm Steu­ern ver­kürzt wer­den soll­ten. Damit lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für das Ent­ste­hen eines Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis­ses (wirk­sa­mer Kauf­ver­trag) nicht vor.

Unter Bezug­nah­me auf die Recht­spre­chung des Bau­se­nats des BGH zur Schwarz­ar­beit ver­neint das OLG die Ver­pflich­tung zur Rück­zah­lung der gezahl­ten Beträ­ge. Ver­bots­wid­ri­ge Ver­ein­ba­run­gen ver­die­nen gene­rell kei­nen Schutz und füh­ren zur Nich­tig­keit des Ver­tra­ges. Den Par­tei­en eines ver­bots­wid­rig geschlos­se­nen Ver­tra­ges ste­hen weder Pri­mär- noch Sekun­där­an­sprü­che gleich aus wel­chem Rechts­grund zu.

Die­se Schutz­lo­sig­keit der Ver­trags­part­ner sei gewollt und die­ne der Ein­däm­mung sol­cher Rechts­ge­schäf­te. Der vor­lie­gen­de Fall sei auch des­halb mit Ver­stö­ßen gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz ver­gleich­bar, weil auch hier der Wett­be­werb ver­zerrt wur­de. Der Ver­käu­fer habe höher dotier­te Ange­bo­te abge­lehnt und sich für das güns­ti­ge­re Bar­an­ge­bot ent­schie­den. Durch die Geld­an­nah­me hat er gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot ver­sto­ßen, so dass die Rück­for­de­rung aus­ge­schlos­sen sei.

Der VII. Zivil­se­nat des BGH (Bau­se­nat) hat die Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben, wonach ein Behal­ten des Gel­des nicht mit Treu und Glau­ben ver­ein­bar sei. Dem folgt das OLG, da dies erfor­der­lich sei, um die Ziel­set­zung des Gesetz­ge­bers zu för­dern, die Steu­er­hin­ter­zie­hung und die damit ein­her­ge­hen­de Wett­be­werbs­ver­zer­rung einzudämmen.

Hin­weis:

Das vom OLG Hamm genann­te Argu­ment der Wett­be­werbs­ver­zer­rung dürf­te auch auf Immo­bi­li­en­ge­schäf­te unter Gewer­be­trei­ben­den anzu­wen­den sein.