Putzarbeiten müssen stichprobenartig überwacht werden!

OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022, Az: 8 U 1133/20

Ein Architekt ist mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt. Wegen mangelhafter Putzarbeiten (fehlender Haftungsverbund) kommt es zu Rissen. Deshalb nimmt der Bauherr den Architekten wegen eines Bauüberwachungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht weist die Klage des Bestellers ab mit der Begründung, dass es sich bei Putzarbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt und der Architekt in einem  solchen Fall keine Überwachungspflicht habe.

Der Bauherr geht daraufhin in Berufung. Mit Erfolg!

Die Annahme des Landgerichtes trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Selbst bei einfachen Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind stichprobenartige Kontrollen erforderlich. Gegen diese Kontrollpflicht hat der Architekt verstoßen, denn aus seiner Auffassung, die betroffenen Arbeiten unterlägen überhaupt keiner Überwachungspflicht, folgt zugleich, dass er keine Überwachung durchgeführt hat. Es besteht kein Zweifel, dass bei entsprechenden Kontrollen für den Architekten erkennbar gewesen wäre, dass kein Haftungsverbund aufgebracht wurde.

Hinweis:

Auch andere Gerichte haben entschieden, dass Putzarbeiten nicht besonders überwachungsbedürftig sind. Werden Putzarbeiten allerdings regelwidrig bei zu niedrigen Temperaturen ausgeführt, muss der bauleitende Architekt das verhindern. Außerdem ist er verpflichtet – wie bei sämtlichen handwerklichen Selbstverständlichkeiten – mindestens eine Einweisung, die Vornahme von Stichproben und eine Endkontrolle durchzuführen.

Bei der Ausführung kritischer, weil schadensanfälliger Bauwerksarbeiten, muss der bauüberwachende Architekt in der Regel zwar nicht ständig auf der Baustelle sein. Er ist jedoch zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet und hat die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen. Dazu gehört auch, dass er sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern hat, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Überwachungspflichten werden gesteigert, wenn das ausführende Unternehmen erkennbar unzuverlässig oder technisch schwach ist.