Die Klausel „Bauzeit ca. … Monate bis zur abnahmefähigen Fertigstellung der Leistungen“ in einem Verbrauchervertrag ist unwirksam!

OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023, Az: 2 U 63/22

Ein Verbraucherschutzverein findet die zitierte Klausel in einem Vertragsformular eines Fertighausanbieters und klagt dagegen.

Im Ergebnis ist die Klausel unwirksam. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 650k Abs. 3 S. 1 BGB, wonach ein Verbrauchervertrag gemäß § 650i BGB verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt bei Abschluss des Vertrages nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten muss. Diese Bestimmung kann gemäß § 650o BGB durch Vereinbarung nicht zum Nachteil eines Verbrauchers abbedungen oder umgangen werden.

Die Klausel erfüllt die geforderten Angaben nicht, was bei Ca.-Angaben grundsätzlich nicht der Fall ist. Der Zeitpunkt bis zur abnahmefähigen Fertigstellung muss konkret und nicht nur ungefähr angegeben werden.

Hinweis:

§ 650k Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt, dass in Ermangelung einer Angabe zur Bauzeit die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben Vertragsinhalt werden.

Zweifel bei der Auslegung eines Vertrages, der eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, gehen im Übrigen zu Lasten des Verwenders. Der Klauselverwender, also der Fertighausanbieter, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit seiner Klausel berufen.