Die Klau­sel „Bau­zeit ca. … Mona­te bis zur abnah­me­fä­hi­gen Fer­tig­stel­lung der Leis­tun­gen“ in einem Ver­brau­cher­ver­trag ist unwirksam!

OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023, Az: 2 U 63/22

Ein Ver­brau­cher­schutz­ver­ein fin­det die zitier­te Klau­sel in einem Ver­trags­for­mu­lar eines Fer­tig­haus­an­bie­ters und klagt dagegen.

Im Ergeb­nis ist die Klau­sel unwirk­sam. Sie ent­spricht nicht den Anfor­de­run­gen des § 650k Abs. 3 S. 1 BGB, wonach ein Ver­brau­cher­ver­trag gemäß § 650i BGB ver­bind­li­che Anga­ben zum Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung des Werks oder, wenn die­ser Zeit­punkt bei Abschluss des Ver­tra­ges nicht ange­ge­ben wer­den kann, zur Dau­er der Bau­aus­füh­rung ent­hal­ten muss. Die­se Bestim­mung kann gemäß § 650o BGB durch Ver­ein­ba­rung nicht zum Nach­teil eines Ver­brau­chers abbe­dun­gen oder umgan­gen werden.

Die Klau­sel erfüllt die gefor­der­ten Anga­ben nicht, was bei Ca.-Angaben grund­sätz­lich nicht der Fall ist. Der Zeit­punkt bis zur abnah­me­fä­hi­gen Fer­tig­stel­lung muss kon­kret und nicht nur unge­fähr ange­ge­ben werden.

Hin­weis:

§ 650k Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt, dass in Erman­ge­lung einer Anga­be zur Bau­zeit die vor­ver­trag­lich in der Bau­be­schrei­bung über­mit­tel­ten Anga­ben Ver­trags­in­halt werden.

Zwei­fel bei der Aus­le­gung eines Ver­tra­ges, der eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung ist, gehen im Übri­gen zu Las­ten des Ver­wen­ders. Der Klau­sel­ver­wen­der, also der Fer­tig­haus­an­bie­ter, kann sich nach Treu und Glau­ben nicht auf die Unwirk­sam­keit sei­ner Klau­sel berufen.