Ver­zicht auf die Aus­füh­rung von LV-Posi­tio­nen – Freie Kündigung

OLG Cel­le, Beschluss vom 08.10.2020, Az: 16 U 34/20

Der Auf­trag­ge­ber (AG) erteilt dem Auf­trag­neh­mer (AN) unter Ein­be­zie­hung der VOB/B den Auf­trag für Erd‑, Ent­wäs­se­rungs­ka­nal- und Ver­kehrs­we­ge­bau­ar­bei­ten. Mit E‑Mail vom 20.04.2018 teilt der AG mit, dass zwei Posi­tio­nen des LV nicht aus­ge­führt wer­den sol­len und beauf­tragt eine neue LV-Position.

Mit sei­ner Schluss­rech­nung for­dert der AN ca. 26.000,00 € Ver­ga­be­ge­winn für die gekün­dig­ten LV-Positionen.

Der AN hat recht!

Der von ihm gel­tend gemach­te Anspruch ist auf Grund­la­ge des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B zu berech­nen und nicht nach § 2 Abs. 3 VOB/B. § 2 Abs. 3 VOB/B sei eine spe­zi­el­le Rege­lung für die ansons­ten als Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge ein­zu­ord­nen­de Men­gen­än­de­rung, so das Gericht. Sinn die­ser Rege­lung sei, den Ver­gü­tungs­an­spruch des AN den Unwäg­bar­kei­ten zu ent­zie­hen, die sich aus einer fal­schen Ein­schät­zung der erfor­der­li­chen Men­gen ergä­ben. Damit wird dem Risi­ko Rech­nung getra­gen, dass Men­gen­schät­zun­gen zum Zeit­punkt der Aus­schrei­bung natur­ge­mäß unge­nau sind. Des­halb ist § 2 Abs. 3 VOB/B nur dann anwend­bar, wenn sich das Risi­ko die­ser Fehl­ein­schät­zung ver­wirk­li­che, weil im Hin­blick auf die Men­gen ande­re Ver­hält­nis­se vor­ge­fun­den wor­den sei­en, als sie in das LV Ein­gang gefun­den haben. Die­se Rege­lung sei nicht anwend­bar, wenn sich die Leis­tun­gen durch Anord­nun­gen des AG ändert oder der AG einen Teil der Leis­tun­gen kün­digt. Bei der gebo­te­nen Abrech­nung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B kann die­ser Ver­ga­be­ge­winn, den der AN erzielt hät­te, wenn der AG die freie Kün­di­gung nicht erklärt hät­te, abge­rech­net werden.