Pau­schal­preis – Auf­trag­neh­mer trägt Mehrmengenrisiko!

OLG Bam­berg, Beschluss vom 09.10.2019, Az: 4 U 185/18

Der Auf­trag­neh­mer (AN) gibt ein Ange­bot für Roh­bau­ar­bei­ten ab, die der Auf­trag­ge­ber (AG) durch­füh­ren will. Grund­la­ge des Ange­bo­tes sind die vom Archi­tek­ten des AG erstell­ten Plä­ne. Die Addi­ti­on der Posi­ti­ons­prei­se ergibt einen Gesamt­be­trag in Höhe von ca. 145.000,00 € (brut­to). Im Ver­trag, den Bei­de spä­ter schlie­ßen, wird als „Pau­schal­ver­gü­tung“ ein Betrag in Höhe von 136.850,00 € (brut­to) genannt.

Der AN stellt bei der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges fest, dass er erheb­li­che Mehr­men­gen aus­füh­ren muss, die nicht auf ange­ord­ne­te Nach­trags­leis­tun­gen zurück­zu­füh­ren sind. Er misst daher sei­ne Leis­tun­gen auf und macht ein Nach­trags­an­ge­bot für die Mehr­men­gen. Der AG lehnt das Nach­trags­an­ge­bot unter Hin­weis auf den ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis ab. Der AN ist der Auf­fas­sung, man habe kei­ne Pau­schal­ver­gü­tung ver­ein­bart. Statt­des­sen habe er dem AG ledig­lich einen Nach­lass in Höhe von 6,18% auf die ursprüng­lich ange­bo­te­nen Ein­heits­prei­se gewährt.

Dem AN steht kei­ne Mehr­ver­gü­tung zu, da die Mehr­ver­gü­tung ledig­lich Leis­tun­gen betrifft, die bereits im Ange­bot des AN ent­hal­ten sind. Grund­la­ge des Ange­bo­tes sind die vom Archi­tek­ten des AG erstell­ten Plä­ne. Aus ver­gü­tungs­recht­li­cher Sicht beschränkt sich das Leis­tungs­soll daher nicht auf die im Ange­bot erwähn­ten Mengen.

Wenn dem so wäre, wür­de die Ver­ein­ba­rung einer Pau­schal­ver­gü­tung für den AG letzt­end­lich kei­nen Sinn erge­ben, da der AN bei Men­gen­über­schrei­tun­gen Anspruch auf eine zusätz­li­che Ver­gü­tung hat, ohne dass bei Min­der­men­gen ein Abzug erfol­gen müss­te. Etwas ande­res gilt nur dann, wenn kein Pau­schal­preis­ver­trag abge­schlos­sen wer­den soll, son­dern der AN tat­säch­lich nur einen Nach­lass gewährt hat. Gegen die Ver­ein­ba­rung eines Nach­las­ses spricht der ein­deu­ti­ge Wort­laut im Ver­trag („Pau­schal­ver­gü­tung“). Außer­dem ist es kaum nach­voll­zieh­bar, dass ein der­art „krum­mer Betrag“ von 6,18% gewährt wor­den sein soll, wäh­rend der Bau­ver­trag eine „run­de“ Pau­schalsum­me ausweist.

Hin­weis:

Ob ein Pau­schal­preis ver­ein­bart wur­de, ist durch Aus­le­gung der Ver­trags­un­ter­la­gen zu ermit­teln. Die Abrun­dung eines auf der Basis von Ein­heits­prei­sen ange­bo­te­nen Gesamt­prei­ses kann auch ein sog. akqui­si­to­ri­scher Nach­lass sein. Wenn aller­dings der Begriff „pau­schal“ ver­wen­det wird, dürf­te von einer Pau­schalsum­me aus­zu­ge­hen sein.